Aktenzeichen M 4 K 16.36166
Leitsatz
1 Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Tatsachen oder Beweismittel, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen, wurden nicht vorgetragen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal begründen kein Abschiebungsverbot. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch liegen keine Abschiebungsverbote vor.
Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
1. Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Klägers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Kläger sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG).
Auch sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anknüpfungspunkt für das Vorliegen eines im Sinne der §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsschicksals. Dies gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne der §§ 4 ff. AsylG.
2. Auch zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2016, dort zu Ziffer IV.1 – S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.; BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20).
Das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr kann beim Kläger mit Verweis auf die schon getätigten Ausführungen nicht angenommen werden. Insbesondere war der Kläger nach eigener Auskunft in der Lage, sein Leben mit seiner Tätigkeit als Metallschweißer gut zu finanzieren. Dies wird ihm auch bei einer Rückkehr möglich sein.
3. Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides sind ebenso rechtmäßig.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.