Handels- und Gesellschaftsrecht

Restwerklohn

Aktenzeichen  13 U 3469/16 Bau

Datum:
14.3.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 149110
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 513, § 522 Abs. 2, § 529 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 O 3451/15 2016-07-26 Bes LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 18.08.2016 gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 26.07.2016, Az.: 8 O 3451/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das in Ziffer 1. bezeichnete Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.429,56 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt Zahlung von Restwerklohn für erbrachte Bauleistungen aus einer Schlussrechnung.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 26.07.2016 verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von 26.429,56 € nebst Zinsen unter Abweisung der Klage im Übrigen.
Tragend stellte das Erstgericht darauf ab, dass der Restwerklohn fällig sei, der Klägerin allerdings unter Berücksichtigung verschiedener berechtigter Abzüge nur 26.429,56 € zustünden.
Gegen dieses dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten unter dem 29.07.2016 zugestellte Urteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 18.08.2016 (Bl. 120 d. A.) Berufung ein, welche er mit Schriftsatz vom 12.09.2016 (Bl. 124/135 d. A.) begründete. Die Beklagte rügte Mängel der Beweiswürdigung und behauptet erneut die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung sowie die Unrichtigkeit der Abrechnung.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26.07.2016, Az.: 8 O 3451/15, aufzuheben,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18.11.2016 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 146/150 d. A.). Unter dem 30.12.2016 (Bl. 153/155 d. A.) hat er ergänzende Hinweise erteilt.
Hierzu hat die Beklagte unter dem 05.12.2016 (Bl. 151/152 d. A.) sowie unter dem 30.01.2016 (Bl. 158/162 d. A.) Stellung genommen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
ii. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 26.07.2016 war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Berufung der Beklagten hat nicht deutlich machen können, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts Traunstein auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) oder dass nach § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.11.2016 (Bl. 146/150 d. A.) sowie auf die ergänzenden Hinweise vom 30.12.2016 (Bl. 153/155 d. A.) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Stellungnahmen der Beklagten sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:
Soweit die Beklagte auf die abgerechneten Stunden rekurriert, hat die Klägerin auf die Klageerwiderung vom 04.11.2015 Aufmaßlisten und Regieberichte als Anlagen K 35 und K 36 vorgelegt. Die Regieberichte Anlage K 36 sind jeweils vom Unternehmer und der Bauleitung unterschrieben. Richtig trägt zwar die Beklagte vor, dass Regiezettel verschiedene Funktionen haben können und deshalb kein Anerkenntnis dem Grunde nach darstellen müssen. Hier hat bereits das Erstgericht aber auf Anlage K 30 hingewiesen und die entsprechende Ankündigung. Soweit die Beklagte nochmals auf die Stundenlohnberichte und eine Differenz von fast 7.500,- € hinweist, verkennt sie, dass sich das Erstgericht ausführlich mit diesen Fragen bereits 13 U 3469/16 Bau – Seite 4 in der Ladungsverfügung vom 27.01.2016 (Bl. 43/47 d. A.) beschäftigt und die Beklagte zu substantiiertem Bestreiten aufgefordert hat.
Das Ersturteil ist damit weder in verfahrensrechtlicher noch in sachlich rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Das Erstgericht hat Beweis insoweit erhoben, als die Beklagte die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten hat. Soweit kein substantiiertes Bestreiten vorliegt, war richtigerweise Beweis über die behauptete Tatsache nicht zu erheben.
III.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Die Streitwertfestsetzung gründet in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel