Aktenzeichen M 17 K 16.1707
TGV TGV § 3
BGB BGB § 839 Abs. 3
Leitsatz
1. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn setzt neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (wie BVerwG BeckRS 2014, 58780 Rn. 6). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besteht die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, ist die haftungsbegründende Kausalität nur zu bejahen, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln bei Betrachtung des hypothetischen Kausalverlaufs nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (wie BVerwG BeckRS 2000, 30132816). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bietet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen des Beamten, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden sind (wie BVerwG BeckRS 2000, 30152133) (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 und der Beschwerdebescheid vom 6. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum seiner Teilnahme am Lehrgang an der … vom … August 2014 bis … Dezember 2014 (2.1.) und keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Beamtenverhältnis (2.2.) und der allgemeinen Fürsorgepflicht (2.3.; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) i.d. Fassung der Bek. vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) i.d. Fassung der Bek. vom 29. Juni 1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320).
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier nicht erfüllt.
Als Soldat auf Zeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV gehört der Kläger zum Kreis der grundsätzlich trennungsgeldberechtigten Personen. Er ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV zunächst mit Personalverfügung vom 10. Juli 2014 zum Lehrgang nach … als neuem Dienstort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BUKG; § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV) versetzt, sodann mit Personalverfügung vom 16. September 2014 entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV kommandiert worden. Ihm ist jeweils eine UKV zugesagt worden, so dass sich seine Ansprüche nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BUKG i.V.m. § 2 TGV richten.
Die Zusage der UKV wurde weder mit Wirkung für die Zukunft noch für die Vergangenheit aufgehoben. Der Antrag des Klägers vom 18. April 2015 auf Änderung seiner Kommandierungsverfügung samt Zusage der UKV vom 16. September 2014 wurde mit Bescheid des BAPersBw vom 24. Juni 2015 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger erhob hiergegen kein Rechtsmittel.
Gemäß § 12 BUKG i.V.m der TGV wird Trennungsgeld bei Versetzungen und ähnlichen dienstlichen Maßnahmen gewährt für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis (Abs. 1). Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG) nicht umziehen kann (Abs. 2 Satz 1). Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tag erfüllt sein, an dem die UKV zugesagt (Verfügung vom 10. Juli 2014 bzw. 16. September 2014) oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden (18. August 2014) ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BUKG).
Vorliegend mangelt es bereits an einer uneingeschränkten Umzugswilligkeit des Klägers sowohl zum Zeitpunkt der UKV-Zusage als auch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Maßnahme. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV ist uneingeschränkt umzugswillig, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Hierbei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen. Nach § 9 Abs. 2 TGV hat der Berechtigte das fortwährende Bemühen um eine Wohnung zu belegen (BVerwG, U.v. 16.12.1998 – 10 A 1/97 – juris Rn. 16). Während des Lehrgangs übernachtete der Kläger in der ihm zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsunterkunft. Es wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass der Kläger seiner Verpflichtung, sich um eine angemessene Wohnung zu bemühen, nachgekommen wäre.
Hinzu kommt, dass von Klägerseite schon nicht vorgetragen wurde, dass er nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort in … nicht habe umziehen können. Insoweit kann offen bleiben, ob als Voraussetzung für § 2 Abs. 1 Satz 6 TGV eine Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG durch das BAPersBw bestätigt sein muss oder es bereits genügt, dass eine solche dem Soldaten zur Verfügung steht. Zudem muss sich der Kläger jedenfalls hinsichtlich seines Anspruchs auf Trennungsgeld für den Zeitraum … September 2014 bis … Dezember 2014 auf den Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV verweisen lassen.
1.2. Der Kläger kann die Beklagte auch nicht wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Beamtenverhältnis auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe in Anspruch nehmen.
Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris Rn. 6; U.v. 28.5.1998 – 2 C 29.97; U.v. 1.4.2004 – 2 C 26.03; U.v. 28.2.2008 – 2 A 1.07; U.v.26.1.2012 – 2 A 7.09; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris, Rn. 9 f.; U.v. 21.12.2000 – 2 C 39.99 – juris Rn. 22 ff.; U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99 – juris Rn. 62 ff.; grundlegend bereits BVerwG, U.v. 24.8.1961 – II C 165.59 – juris Rn. 21 ff.)
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Beklagte hat keine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt.
Soweit der Kläger ausführt, die Pflichtverletzung bestehe in einer verzögerten Bearbeitung des Antrags nach § 10 Abs. 3 BUKG, ist dem nicht zu folgen.
Unter dem 27. Juli 2014 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Wohnung als berücksichtigungsfähige Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG. Dieser Antrag ging am 18. August 2014 beim zuständigen BAPersBw mit unvollständigen Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 15. September 2014 forderte das BAPersBw den Kläger auf, den Grundriss der Wohnung, in dem die vermietete Küche eingezeichnet ist und eine Anmeldung zur GEZ [ab 1.1.2013 umbenannt in ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice] vorzulegen. Daraufhin übersandte der Kläger dem BAPersBW mit Telefax vom 17. Oktober 2014 den Grundriss seiner angemieteten Wohnung sowie die GEZ-Anmeldung seines Vermieters. Unter dem 28. Januar 2015 teilte das BAPersBw dem Kläger mit, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei hervorgehe, ob die Wohnung den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BUKG genüge. So sei nicht ohne weiteres ersichtlich, ob das Dachgeschoss eine geschlossene Wohneinheit sei, da z.B. laut Mietvertrag zwar zwei Hausschlüssel, aber kein Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden seien. Zudem wurde moniert, dass lediglich eine GEZ-Anmeldung des Vermieters vorgelegt wurde, obgleich seit 2013 jeder Haushalt verpflichtet sei, sich bei der GEZ anzumelden. Die Anerkennung der Wohnung sei nicht möglich, solange diese fraglichen Punkte nicht geklärt seien. Darauf legte der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2015 eine eigene Anmeldung zur GEZ sowie einen aktualisierten Mietvertrag hinsichtlich der Übergabe eines Wohnungsschlüssels vor, da der Vermieter übersehen hätte, „ein Kreuzchen zu setzen“. Erst ab diesem Zeitpunkt war es der Beklagten durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch den Kläger möglich, über den Antrag auf Berücksichtigung der Wohnung nach § 10 Abs. 3 BUKG zu entscheiden. Innerhalb von knapp vier Wochen bestätigte sodann das BAPersBW dem Kläger mit Schreiben vom 13. April 2015, dass er eine Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG am … Juli 2014 in … eingerichtet habe und diese Wohnung bei der Entscheidung über die Zusage der UKV zu berücksichtigen sei. Durch die verzögerte Einreichung von entscheidungserheblichen Unterlagen, die auf die eigenverantwortliche Verfahrensführung des Klägers zurückzuführen ist, wurde die Verfahrensdauer maßgeblich mitbestimmt, so dass dies keine dem Staat zuzurechnende schuldhafte Pflichtverletzung begründen kann.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass auch kein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der vermeintlich verzögerten Entscheidung über die Berücksichtigung der Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG und dem Schaden festzustellen ist. Besteht die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, ist die haftungsbegründende Kausalität nur zu bejahen, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln bei Betrachtung des hypothetischen Kausalverlaufs nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99 – juris Rn. 68, 72; U.v. 22.2.1996 – 2 C 12.94 – juris Rn. 31). Selbst wenn die Wohnung unmittelbar nach dessen Antrag am 27. Juli 2014 i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG anerkannt worden wäre, hätte dies nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schaden verhindert. Denn zunächst hätte die seit 10. Juli 2014 bestehende Zusage der UKV aufgehoben werden (§ 49 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft) sowie rechtzeitig ein Antrag auf Trennungsgeld gestellt werden müssen. Der Kläger stellte indes erst am 18. April 2015, d.h. knapp vier Monate nach Abschluss des Lehrgangs in …, den Antrag auf Aufhebung der Personalverfügung und ließ den daraufhin ergangenen Ablehnungs-/Beschwerdebescheid in Bestandskraft erwachsen.
Mit Erfolg kann sich der Kläger zudem auch nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten berufen, soweit diese in den zugrundeliegenden Personalmaßnahmen am 10. Juli 2014 und 16. September 2015 dem Kläger jeweils die UKV zusagte.
Einem Schadensersatzanspruch steht insoweit bereits der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Danach tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels auf der Primärebene kein hinreichender Grund bestand (OVG NW, U.v. 22.6.2016 – 1 A 67/14 – juris Rn. 107). Dem Kläger hätte es offen gestanden, gegen die Personalverfügung Klage zu erheben. Soweit er dies unterließ, geht dies zu seinen Lasten. Auf den Umstand, dass in dem Bescheid noch ein Hinweis enthalten war, wonach eine Klage sinngemäß keine Erfolgsaussichten hätte, kann sich der Kläger nicht berufen, da schon aus der Natur der Sache Bescheidsbegründungen entsprechend abgefasst sein dürfen, um den Betroffenen den Eindruck zu vermitteln, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid keine Aussicht auf Erfolg hat.
Folgte man der klägerischen Auffassung, so träte – systemwidrig – an die Stelle von Antragstellung bzw. Rechtsmitteleinlegung durch den von einer unrichtigen Entscheidung Betroffenen stets ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung (Hoger, Kommentar TGV, § 9 Nr. 3).
Das Vorbringen, dem Kläger sei von seinem Kommandeur versprochen worden, im Rahmen der Versetzung werde von einer Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Auch wenn diese weder im Versetzungsverfahren noch im Gerichtsverfahren substantiierte Behauptung zutreffen sollte und außerhalb einer Klage gegen die Versetzung selbst berücksichtigt werden könnte, käme einer solchen Zusage mangels Schriftform keine Bindungswirkung zu (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
1.3. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht unmittelbar aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten herleiten. Die Fürsorgepflicht bietet nämlich jedenfalls keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen des Beamten, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden sind (BVerwG, U.v. 21.12.2000 – 2 C 39.99 – juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Denn der Kläger leitet seinen Anspruch aus der Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Rechtspflicht der Beklagten als seinem seinerzeitigen Dienstherrn ab. Die Beklagte habe nämlich über den Antrag auf Bestätigung seiner Wohnung als berücksichtigungsfähig i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG zu spät entschieden.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.