Aktenzeichen Au 2 V 17.30773
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Antragspartei hat am 8. März 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 25. Februar 2016 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).