Aktenzeichen 4 W 11/17
Leitsatz
Verfahrensgang
12 O 1307/15 2016-12-30 Bes LGWUERZBURG LG Würzburg
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.12.2016, Az. 12 O 1307/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für die Erhebung einer Schadensersatzklage über 10.000,00 € gegen den Beschwerdegegner, ihren anwaltlichen Vertreter in einem Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Kitzingen.
Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 30.12.2016 (Bl. 77 d.A.) den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg.
Der gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 03.01.2017 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht Würzburg nicht abgeholfen (Beschluss vom 06.02.2017, Bl. 86 d.A.).
II.
Das gemäß § 78b Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil es offensichtlich unbegründet ist.
Zu Recht und auch mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts dahingehend verneint, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.2 im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Nähere Darlegungen zum Beschwerdevorbringen sind nicht geboten. Dieses befasst sich mit den tragenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht, insbesondere enthält es keine Ausführungen zum Grund des behaupteten Anspruchs (z.B.: Worin soll die Pflichtverletzung des Beschwerdegegners liegen? Inwiefern war der im Räumungsverfahren geschlossene Vergleich nachteilig für die Klägerin oder hätte ein Urteil zu einem besseren Ergebnis geführt?) oder zur Anspruchshöhe (Worin liegt der ersatzfähige Schaden?).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Senat und die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 568 S. 2, 574 Abs. 2 ZPO.