Europarecht

Erfolglose Klage gegen Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  M 25 K 16.4315

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DauerAufRL Art. 22
AufenthG AufenthG § 38a, § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, § 53

 

Leitsatz

Bei einen arbeitslosen, langjährigen, nicht therapierten Ausländer, der wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt wurde, ist in Zukunft mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ausweisung, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach Spanien erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger ist somit durch den Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung des angegriffenen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
1. Die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig.
Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.1. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Denn von ihm geht eine Wiederholungsgefahr aus.
Indiziert wird dies durch die Verurteilung durch das Amtsgericht München mit Urteil vom 6. April 2016 wegen Betäubungsmitteldelikten. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Kläger sich mit dem Betäubungsmittelhandel eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und erheblicher Dauer schaffen und erhalten wollte. Das Strafgericht ging hierbei über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von elf Monaten hinaus.
Nach Einschätzung der Kammer ist beim Kläger nach wie vor damit zu rechnen, dass er sich mit Drogenhandel eine stetige und erhebliche Einnahmequelle verschafft.
Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger im August 2015 ohne finanzielle Not zum Straftäter geworden ist. Denn er befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft mit der D. GmbH und erzielte, wenn auch nur in Teilzeit, ein legales Einkommen. Deshalb lässt die Erwerbstätigkeit des Klägers als Lagerarbeiter nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im April 2016 vom 23. Mai 2016 bis zum 9. Februar 2017 die Wiederholungsgefahr, die sich aus dem bisherigen vermutlichen Umfang und der Dauer der Drogendelikte ergibt, nicht entfallen. Denn auch die abgeurteilten Taten wurden vom Kläger in einem Zeitraum verübt, in dem er ein Erwerbseinkommen erzielte. Mittlerweile ist der Kläger zudem arbeitslos, da er sein Arbeitsverhältnis mit der MB PersonalService GmbH zum 9. Februar 2017 aufgelöst hat. Dies bekräftigt die Befürchtung, dass er in Zukunft seinen Lebensunterhalt mit Drogendelikten finanzieren wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Kläger in der Vergangenheit immer wieder gelungen ist, Anstellungen in Vollzeitbeschäftigung zu finden.
Die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft die öffentliche Sicherheit durch Drogendelikte gefährden wird, stützt sich außerdem darauf, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedenfalls in der Vergangenheit, also bis zu seiner Inhaftierung im August 2015, seit seinem 15. Lebensjahr regelmäßig Marihuana, zuletzt in einem Umfang von etwa drei Gramm täglich, konsumiert hat. Dass der Kläger eine Drogentherapie erfolgreich absolviert hat, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
Des Weiteren hat der Kläger auch dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine überzeugende Erklärung für die Herkunft seiner Geldmittel gegeben.
So hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – anders als im Strafverfahren, in dem er erklärte, das Fahrzeug gehöre nicht ihm, er habe es niemals gefahren und auch nicht gekauft (Strafakte, Blatt 562) – auch angegeben, dass er der Käufer und Eigentümer des Fahrzeugs ist, in dem am 16. August 2015 eine größere Menge Marihuana gefunden wurde, und aufgrund dessen sein Mitangeklagter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Der Kaufpreis betrug nach seinen Angaben ca. 5.000,- EUR. Im Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs im Juli 2015 war der Kläger als Reinigungskraft mit einem Nettolohn von ca. 1000 EUR monatlich beschäftigt und hatte eine monatliche Kaltmiete von 600 EUR zu tragen. Wie und warum der Kläger vom 1. Januar 2015 bis zum 20. April 2015 die nicht unerhebliche Miete aufbrachte, obwohl er sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Spanien aufgehalten haben will, ist nicht ersichtlich.
Der Hinweis des Klägers auf angeblich Erspartes, Arbeitslosengeld aus Spanien oder Unterstützung seitens der Familie überzeugen das Gericht nicht. Aus der Erwerbsbiografie des Klägers ergibt sich nicht, aus welchen früheren Einkünften der Kläger in der Lage gewesen sein soll, Geldmittel in einem solchen Umfang aufzubauen, dass sie die vorgenannten Ausgaben decken. Die Umstände legen vielmehr die Schlussfolgerung nahe, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitraum bzw. in einem erheblichen Umfang seinen Drogengeschäften nachgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, weshalb in der Zukunft eine rechtstreue Lebensführung vom Kläger zu erwarten sein sollte, haben sich für das Gericht nicht ergeben.
Insofern handelt es sich beim Kläger zusammenfassend um einen arbeitslosen, langjährigen, nicht therapierten – nur nach seiner Behauptung ehemaligen – Drogenkonsumenten, der bereits in der Vergangenheit sowohl Drogen unerlaubt besessen, als auch mit ihnen gehandelt hat, und dies – ausweislich des Strafurteils – in erheblichem Umfang und von erheblicher Dauer.
Seine Einstellung zur deutschen Rechtsordnung hat der Kläger außerdem bereits bei seiner Einreise ins Bundesgebiet im November 2012 damit dokumentiert, dass er sich – im Ergebnis zwar erfolglos – zum einen sechs Jahre jünger machte, um in den Genuss der Vorteile, die minderjährige Asylbewerber genießen, zu kommen, und zum anderen wahrheitswidrig angab, über keine Papiere zu verfügen. Letzteres kann nicht zutreffen, denn die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung, die der Kläger am 23. August 2013 in Spanien erhielt, setzt gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (DauerAufRL) einen unmittelbar vor der Antragstellung liegenden fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats voraus, vorliegend mithin einen rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien zumindest seit August 2008.
Die Zusammenschau dieser Umstände ergibt, dass auch in Zukunft mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Bestärkt wird diese Prognose auch durch den Umstand, dass dem Kläger erneut Drogendelikte im August 2016 zur Last gelegt werden (Anklageschrift vom 10.11.2016).
1.2. Der Kläger kommt nicht in den Genuss des erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG, wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, nur ausgewiesen werden darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
§ 53 Abs. 3 AufenthG erfasst nur die Personengruppe, die im nationalen Recht von § 9a AufenthG erfasst wird, nicht aber die von § 38a AufenthG erfassten Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine langfristige Aufenthaltsberechtigung nach Maßgabe der DauerAufRL erworben haben und nach Deutschland weiter gewandert sind (VG Darmstadt, B.v. 14.11.2013 – 5 L 604/13.A, Beichel-Benedetti in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 25 f., Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 53 Rn. 65). Den erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 12 DauerAufRL, den § 53 Abs. 3 AufenthG umsetzt, hat der langfristig Aufenthaltsberechtigte nur in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Berechtigung erworben hat (VG Darmstadt, B.v. 14.11.2103, a.a.O.). Dies ergibt sich aus dem Fehlen einer Art. 12 DauerAufRL vergleichbaren Regelung im Abschnitt über die aus dem Daueraufenthaltsrecht des ersten Staates abgeleitete Aufenthaltsposition im zweiten Mitgliedstaat (Kapitel III, Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten, Art. 14 bis 23 DauerAufRL).
Der im Hinblick auf Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß § 38a AufenthG besitzen, bei der Ausweisung anzulegende Maßstab ergibt sich aus Art. 17 DauerAufRL.
Nach Art. 17 Abs. 1 DauerAufRL darf der zweite Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Mitgliedstaat muss bei seiner Entscheidung die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr berücksichtigen, wobei wirtschaftliche Gründe keine Rolle spielen dürfen (Art. 17 DauerAufRL). Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DauerAufRL darf der zweite Mitgliedstaat die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen oder den Aufenthaltstitel entziehen, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 17 DauerAufRL vorliegen.
Die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DauerAufRL sind vorliegend erfüllt. Der Kläger stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit dar. Auf die Ausführungen unter 1.1. hinsichtlich der Wiederholungsgefahr wird verwiesen. Die Schwere der Tat und die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit werden im Rahmen der Abwägung berücksichtigt (s.u. 1.3).
1.3. Die Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 53 Abs. 1 AufenthG), dass das öffentliche Interesse überwiegt.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen vorsätzlicher Straftaten wiegt das Ausweisungsinteresse schwer (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ein Bleibeinteresse des Klägers im Sinne des § 55 AufenthG liegt nicht vor.
Der 26-jährige Kläger hält sich – wenn man seinen Vortrag, dass er sich vom 1. Januar 2015 bis zum 20. April 2015 in Spanien aufgehalten hat, als zutreffend zu Grunde legt – seit 35 Monaten, ansonsten seit 39 Monaten im Bundesgebiet auf, wovon er siebeneinhalb Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Nach der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bestehen keine wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, sonstige Bindungen sind nicht ersichtlich. Die Ausweisung hat keine Folgen für Familienangehörige oder Lebenspartner. Zwar hat der Kläger vorgetragen, ein Bruder arbeite „hier“. Dies fließt als soziale Bindung in die Abwägung ein. Der Kläger hat sich nicht rechtstreu verhalten. Es bestehen Bindungen nach Spanien. Der Kläger hat in seinem Lebenslauf angegeben, Spanisch zu sprechen. Im Übrigen befinden sich nach seinen Angaben Familienangehörige in Spanien.
Auch die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG führen damit vorliegend zum Ergebnis, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Der Kläger ist ein gesunder, erwachsener Mann, der in Spanien über ein langfristiges Aufenthaltsrecht verfügt, die Sprache spricht und dort über Familie verfügt. Unabhängig davon, ist es dem Kläger als erwachsenen, gesunden Mann möglich, auch ohne familiäre Bindungen nach Spanien zurückzukehren.
Die Ausweisung erweist sich somit als rechtmäßig.
2. Auch die nach Ermessen zu treffende Befristungsentscheidung in Nr. 2 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung darf ihm ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden (§ 11 Abs. 1 AufenthG).
4. Auch die Abschiebungsandrohung nach Spanien in Nr. 4 des Bescheids ist rechtsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat dem Kläger rechtmäßig (nur) die Abschiebung in den ersten Mitgliedstaat, in dem er langfristig aufenthaltsberechtigt ist, angedroht, § 59 Abs. 2 AufenthG.
Art. 22 DauerAufRL unterscheidet zwischen Rückführung und Rückübernahme. Unter Rückübernahme versteht die Daueraufenthaltsrichtlinie die Gestattung der Wiedereinreise in den ersten Mitgliedstaat. Rückführung ist demgegenüber die Entscheidung, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Union verlassen muss.
Vorliegend hat die Beklagte als Zielstaat der Abschiebungsandrohung den ersten Mitgliedstaat benannt. Dies ist unter den – hier gegebenen (s.o. 1.2., 1.3.) – Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DauerAufRL möglich. Der erste Mitgliedstaat ist in diesem Fall verpflichtet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten unverzüglich und ohne Formalitäten zurückzunehmen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 DauerAufRL).
Die Rückführung, die sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung für die Zukunft ausdrücklich vorbehalten hat, ist hingegen nur unter strengeren Voraussetzungen möglich. Sie erfordert das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit und die Beachtung der Garantien des Art. 12 DauerAufRL (Art. 22 Abs. 3 DauerAufRL).
5. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens als unterliegender Teil des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

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