Aktenzeichen M 9 K 16.3761
BayBO BayBO Art. 49, Art. 62 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, Art. 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3, Art. 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Leitsatz
1 Sinn und Zweck des Art. 62 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, S. 3 Hs. 2 Var. 1 BayBO ist es, die Verantwortlichkeit für die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Anforderungen des Brandschutzes übereinstimmt, dem Bauherrn aufzuerlegen. (Rn. 31) (red. LS Andreas Decker)
2 Im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde trifft die Vorlagepflicht bezüglich des Brandschutznachweises II den Bauherrn selbst; das Verhalten von vom Bauherrn beauftragten Personen ist diesem zuzurechnen. (Rn. 30) (red. LS Andreas Decker)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom … Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin demzufolge nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Pflicht zur Vorlage des bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegten Brandschutznachweises II (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) i.V.m. Anlage 12 Vollzug BauvorlV vom 31.10.2012 AllMBl 2012, 898) ergibt sich aus Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO, und zwar ist u. a. der hier streitgegenständliche Brandschutznachweis II nach dieser Regelung gemeinsam mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme im Sinne von Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO vorzulegen. Nach dieser Regelung wiederum hat die Anzeige der Nutzungsaufnahme zwei Wochen vorher, also vor der Nutzungsaufnahme zu erfolgen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall auch die Anzeige der Nutzungsaufnahme erst mehr als ein Jahr nach tatsächlicher Nutzungsaufnahme erfolgt ist, wurde der Brandschutznachweis II bis heute, i.e. mehr als 2 ½ Jahre nach der tatsächlichen Nutzungsaufnahme immer noch nicht vorgelegt.
Dabei kann dahinstehen, ob die bescheidsmäßige Verfügung hier überhaupt erforderlich gewesen ist. Denn bereits die bestandskräftige Baugenehmigung enthält in der Nebenbestimmung Auflagen Nr. 15 am Ende die Verpflichtung zur Vorlage des Brandschutznachweises II mit Unterschrift des Prüfsachverständigen bei Aufnahme der Nutzung. D. h., dass es der streitgegenständlichen Verfügung nicht bedurft hätte, da die entsprechende Pflicht der Klägerin, abgesehen davon, dass sie sich wie oben dargestellt aus dem Gesetz ergibt, bereits bescheidsmäßig und unanfechtbar verfügt war. Allerdings schadet die insofern erneute Verfügung im streitgegenständlichen Bescheid in rechtlicher Hinsicht auch nicht.
Die vom Klägerbevollmächtigten hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Insbesondere genügt es nicht, darauf zu verweisen, dass die Klägerin ihrerseits alles in ihrer Macht stehende getan hätte und die – inzwischen über 2 ½ Jahre dauernde – Verzögerung am Ersteller des Brandschutzkonzepts bzw. am Prüfsachverständigen liege. Denn im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde trifft die Vorlagepflicht u. a. bezogen auf den hier streitgegenständlichen Brandschutznachweis II den Bauherrn selbst, d. h. die Klägerin; das Verhalten von vom Bauherrn beauftragten Personen ist diesem zuzurechnen.
Ebenso wenig kommt es, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, im streitgegenständlichen Verfahren darauf an, ob tatsächlich in inhaltlicher Hinsicht Brandschutzmängel beim Vorhaben bestehen. Vorliegend geht es rein um die Frage der Vorlage des Brandschutznachweises II und nicht um eine inhaltliche Prüfung, ob dieser erteilt werden kann. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es gerade, mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles des Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Variante 2 BayBO, die Verantwortlichkeit für die Prüfung, ob das Vorhaben hinsichtlich des Brandschutzes mit den Anforderungen übereinstimmt, dem Bauherrn aufzuerlegen (vgl. hierzu allgemein auch Art. 49 BayBO). Für den Nachweis, dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten sind, dient eben die oben dargestellte Vorlagepflicht u. a. bezogen auf den hier streitgegenständlichen Brandschutznachweis II; die Regelung in Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO ordnet nämlich an, dass die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten gelten, wenn die entsprechende Bescheinigung des Prüfsachverständigen vorliegt. Daher sind die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Hinblick darauf, ob tatsächlich brandschutzmäßig alles in Ordnung ist oder nicht, unerheblich. Allerdings ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass nach Aktenlage auch noch nicht alles vorliegt, was zur Ausstellung des Brandschutznachweises II erforderlich wäre, vgl. hierzu beispielsweise die E-Mail des Prüfsachverständigen für den Brandschutz vom 20. August 2016 auf Blatt 208 der Behördenakten. Dort wird zwar ausgeführt, dass nichts gegen einen Betrieb der baulichen Anlage spreche (vgl. hierzu die Pflichten u.a. eines Prüfsachverständigen gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO), wobei sich dann die Frage stellt, warum der Ersteller des Brandschutzkonzepts den Brandschutznachweis II noch nicht erstellt und der Prüfsachverständige diesen noch nicht unterschrieben haben, es werden in dieser E-Mail jedoch auch einige inhaltliche Punkte aufgezählt, die die Ausstellung des Brandschutznachweises II zu diesem Zeitpunkt noch hindern.
Weshalb die streitgegenständliche Verfügung schließlich unverhältnismäßig sein soll, erschließt sich nicht; unter Berücksichtigung des oben Dargestellten besteht zweifelsohne die Pflicht der Klägerin zur Vorlage des Brandschutznachweises II. Da die Klägerin dieser Pflicht über einen beispiellos langen Zeitraum bislang nicht nachgekommen ist, bestehen keine Bedenken gegen die entsprechende Verpflichtung der Klägerin hierzu, weder aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch aus anderen Gründen.
Der Bescheid im Übrigen, insbesondere die Zwangsgeldandrohung, ist ebenfalls rechtmäßig.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.