Aktenzeichen RN 11 S 16.1977
BGS/EWS BGS/EWS § 10 Abs. 2 S. 1
AO AO § 130 Abs. 2
Leitsatz
1 Eine bestimmte Gebührenfestsetzung beinhaltet keine begünstigende Aussage, dass die Abgabe nicht auch noch höher festgesetzt werden könne; die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG iVm § 130 Abs. 2 AO gelten grundsätzlich nicht für Abgabenbescheide. (redaktioneller Leitsatz)
2 Kann aufgrund der Lage des Grundstücks oder ungewöhnlicher Trockenperioden nicht ausreichend Wasser aus einer Eigengewinnungsanlage entnommen werden, so kann der Gebührenschuldner, wenn er den pauschalen Ansatz nicht hinzunehmen bereit ist, mit dem Einbau von Wasserzählern eine Behandlung nach den konkreten Mengen erreichen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 318,89 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen mehrere Bescheide der Antragsgegnerin vom 2.8.2016, mit denen er zu Verbrauchsgebühren für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung (Kanalgebühren) herangezogen worden ist.
Zunächst wurde der Antragsteller für die Jahre 2012 bis 2015 bereits auf Grundlage der Frischwassermenge, die aus der Wasserversorgungseinrichtung bezogen wurde, zu Kanalgebühren an seinem Anwesen herangezogen. Die entsprechenden Bescheide vom 11.2.2013 für 2012 (38 m3), vom 18.2.2014 für 2013 (43 m3), vom 16.2.2015 für 2014 (45 m3) und vom 22.2.2016 für 2015 (54 m3) wurden nicht angefochten.
Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich eine Zisterne mit einem Fassungsvermögen von 6 m3. In einem Antrag auf Einzelveranlagung für Niederschlagswasser, der auf den 18.5.2015 datiert und von dem Antragsteller unterzeichnet ist, befindet sich neben dem Hinweis auf das Fassungsvermögen der Zisterne die Notiz „Brauchwasser“. Wie einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2016 zu entnehmen ist, habe der Antragsteller zu Protokoll gegeben, dass das Wasser aus der Zisterne auch „für Brauchwasser genutzt“ werde. Laut einem Schreiben seines im Widerspruchsverfahren bevollmächtigten Vertreters vom 9.11.2016 habe der Antragsteller bei diesem Antrag auf Einzelveranlagung angegeben, dass – tatsächlich seien die technischen Einrichtungen vorhanden – Brauchwasser gezogen werden könnte, nicht aber, dass dies erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 28.7.2016 war der Antragsteller von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass es bisher versäumt worden sei, für Wasser, das aus privaten Regenwassersammelanlagen stamme und der Entwässerungseinrichtung, z.B. über die Toilettenspülung zugeführt werde, Schmutzwassergebühren zu erheben.
Mit vier weiteren Bescheiden vom 2.8.2016 wurden sodann für die Jahre 2012 bis 2015 ergänzende Gebühren in der Gesamthöhe von 1.275,57 € festgesetzt (2012: 337,02 €, 2013: 324,72 €, 2014: 319,80 €, 2015: 294,03 €). Dabei wurde im Hinblick auf die Eigenversorgungssituation jeweils für die fünf im Haushalt lebenden Personen ein Mindestverbrauch von 35 m3 angesetzt, was 175 m3 jährlich entspricht. Von der sich aus dieser „Mindestabnahme“ ergebenden Gebühr wurde jeweils in Abzug gebracht, was bereits auf Grundlage der früheren Bescheide entrichtet worden war.
Mit Schreiben vom 9.8.2016 legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den gegenwärtig noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.8.2016 ließ der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.9.2016 ab.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.12.2016, bei Gericht eingegangen am 21.12.2016 ließ der Antragsteller einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche stellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die ursprünglichen Bescheide bestandskräftig gewesen seien. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der ursprünglichen Bescheide sei nur unter den Voraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwfG möglich, deren Voraussetzungen aber nicht geprüft worden seien. Es sei mithin auch keine Ermessensentscheidung getroffen worden, die Bescheide seien damit rechtswidrig ergangen. Zudem seien sie rechtswidrig, weil der Gebührentatbestand nicht erfüllt sei. Aus der Akte würden sich Feststellungen dazu, dass hier aus der Eigengewinnungsanlage (Zisterne) Abwässer der Entwässerungseinrichtung tatsächlich zugeführt worden wären, nicht entnehmen lassen. Die Erklärung vom 18.5.2015, unterzeichnet vom Antragsteller, sei von diesem jedenfalls hinsichtlich der Angabe „Brauchwasser“ nicht erklärt worden. Es sei nicht seine Handschrift. Die Angaben zum geringen Verbrauch seien glaubwürdig. Auch der Jahresstromverbrauch entspreche dem eines Zweipersonenhaushalts, gleiches gelte hinsichtlich des Erdgasverbrauchs. Höchst vorsorglich werde ausgeführt, dass ausweislich der veröffentlichten Wetteraufzeichnungen im Jahresschnitt im Raum … eine Niederschlagsmenge von 660 l/qm zu verzeichnen sei. Selbst wenn man die aus der Wasserversorungseinrichtung selbst bezogene Menge berücksichtige, ergebe sich noch immer eine fiktive Abwassermenge, die mangels entsprechender Niederschlagsmenge gar nicht erreicht werden könne. Eine pauschale Regelung, wie sie sich aus § 10 Abs. 2 Satz 4 der Satzung ergebe, könne nicht dem Äquivalenzprinzip entsprechen, sie sei damit nichtig.
Der Antragsteller lässt sinngemäß beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und nachfolgender Anfechtungsklagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2.8.2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin lässt beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller verkenne, dass mit den Bescheiden vom 2.8.2016 keine Aufhebung der vorangegangenen Bescheide verbunden sei, vielmehr werde die Schmutzwassergebühr unter Berücksichtigung der unstreitig auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Eigengewinnungsanlage nachberechnet. Nach ständiger Rechtsprechung könnten Gebührentatbestände innerhalb der Verjährungsgrenzen ausgeschöpft werden, ohne dass sich der Abgabepflichtige auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen könnte. Zum jeweils 31.1. der gegenständlichen Verbrauchszeiträume seien fünf Personen mit Wohnsitz auf dem Grundstück des Antragstellers gemeldet gewesen. Es sei jeweils die Mindestmenge mit 35 m3 pro Jahr und Einwohner angesetzt worden. Der Nachweis eines geringeren Wasserverbrauchs durch eine entsprechende Zähleinrichtung sei nicht geführt worden. Der Antragsteller habe selbst mit Schreiben vom 18.5.2015 erklärt, dass er eine Eigengewinnungsanlage auf dem Anwesen betreibe und das Wasser aus dieser Zisterne auch für Brauchwasser genutzt werde. Die konträre Behauptung im Schreiben vom 9.11.2016 sei schon deshalb nicht nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Jahresverbrauch für fünf Personen bezogen auf die Jahre 2012 bis 2015 im Umfang von 38 bis 54 m3 ohne eine zusätzliche Brauchwassernutzung über eine Eigenversorgungsanlage unglaubwürdig sei. Spekulationen unter Verweis auf Wetteraufzeichnungen würden sich aufgrund der klaren Regelungen im Satzungsrecht verbieten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Fall die aufschiebende Wirkung in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ein entsprechender Antrag zulässig gestellt ist und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder dessen sofortige Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hier liegt zwar ein zulässiger Antrag vor (1.), jedoch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (2). Für eine unbillige Härte ist nichts ersichtlich (3.).
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtschutzbedürfnis. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn zuvor die Behörde einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist mit der am 15.9.2016 erfolgten Ablehnung des am 16.8.2016 gestellten Antrags durch die Antragsgegnerin erfüllt. Insbesondere war es nicht nötig, trotz des Umstands, dass bereits am 9.8.2016 Widerspruch eingelegt wurde, den Antrag nur oder zusätzlich bei der Widerspruchsbehörde zu stellen (vgl. im Einzelnen Schoch/Schneider/Bier, Rn. 508 ff zu § 80 VwGO).
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Das Gericht trifft nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Bei öffentlichen Abgaben ist unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht auf eine summarische Prüfung beschränken. Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.4.2007, Az. 19 CS 07.400). Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne.
a) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Bescheide vom 2.8.2016 ist Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Danach können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, wobei diese nach dem Ausmaß zu bemessen sind, in dem die Gebührenschuldner diese Einrichtung in Anspruch nehmen, Art. 8 Abs. 4 KAG. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin für die von ihr betriebene Entwässerungseinrichtung durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung vom 20.12.2010 (BGS/EWS 2010) bzw. 11.3.2015 (BGS/EWS 2015) Gebrauch gemacht.
b) Bei der hier streitigen Schmutzwassergebühr gelten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der BGS/EWS 2010 und 2015 grundsätzlich als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Ferner ist in § 10 Abs. 2 Satz 4 BGS/EWS 2010 und 2015 jeweils geregelt, dass Wassermengen, die nicht vollständig über Wasserzähler erfasst werden, als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge mit pauschal 15 m3 pro Jahr und Einwohner neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen Wassermenge angesetzt werden, insgesamt aber nicht weniger als 35 m3 pro Jahr und Einwohner.
Diese Satzungsbestimmungen begegnen jedenfalls in vorliegendem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keinen durchgreifenden Bedenken. Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.11.2007, Az. 23 CS 07.2380 m.w.N.). Derartige materiell-rechtliche Mängel, die für die Nichtigkeit dieser Regelungen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere greift der Einwand, die pauschale Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 4 BGS/EWS verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, schon deshalb nicht, weil es nach § 10 Abs. 2 Satz 7 BGS/EWS 2010 und 2015 dem Gebührenpflichtigen freisteht, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen, was er gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS durch den Einbau geeichter und verplombter Wasserzähler tun kann. Es handelt sich insoweit um ein typisches abgabenrechtliches Gefüge, wonach zunächst zur Vereinfachung eine typisierende Regelung greift, gleichwohl aber eine konkrete Ermittlung im Einzelfall ermöglicht wird. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht auf die von der Antragstellerseite angesprochenen Wetteraufzeichnungen ankommen. Kann aufgrund der Lage des Grundstücks oder ungewöhnlicher Trockenperioden nicht ausreichend Wasser aus der Zisterne entnommen werden, so kann der Gebührenschuldner, wenn er den pauschalen Ansatz nicht hinzunehmen bereit ist, mit dem Einbau von Wasserzählern eine Behandlung nach den konkreten Mengen erreichen.
c) Der Rechtmäßigkeit streitgegenständlicher Gebührenbescheide steht ebenso wenig entgegen, dass für die jeweiligen Verbrauchsjahre bereits zuvor bestandskräftige Gebührenbescheide ergangen waren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass Abgabenbescheide grundsätzlich nur belastende Verwaltungsakte sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.9.2003, Az. 23 ZB 03.1775 m.w.N.). Daher liegt in einer bestimmten Festsetzung grundsätzlich keine begünstigende Aussage dahingehend, dass die Abgabe nicht noch höher festgelegt werden kann. Folglich gelten die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen, die gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) i.V.m. § 130 Abs. 2 AO für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte vorgesehen sind, grundsätzlich nicht für Abgabenbescheide. Nur soweit aus „Billigkeitsgründen“ eine Abgabe niedriger festgesetzt wurde, handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, etwa im Falle eines Erlasses oder eines Verzichts. Ein solcher Verwaltungsakt kann dann in seinem „begünstigenden“ Teil nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor, sodass die Nacherhebung nicht bereits wegen Missachtung der Vorschriften zur Rücknahme von Bescheiden rechtswidrig ist.
d) Nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ist zwar nicht abschließend geklärt, ob der Antragsteller überhaupt eine Eigengewinnungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS betreibt. Dies wird im Widerspruchsverfahren und ggf. in einem etwaigen Klageverfahren näher aufzuklären sein. Die insoweit bestehenden tatsächlichen Unklarheiten lassen ein Obsiegen des Antragsstellers im Widerspruchs- oder ggf. einem Klageverfahren aber gegenwärtig nicht wahrscheinlicher erscheinen als ein Unterliegen, vielmehr sind die Erfolgsaussichten insoweit offen:
Unstreitig ist auf dem Grundstück eine Regenwasserzisterne vorhanden. Nicht eindeutig ist hingegen, ob von dieser Zisterne dem Grundstück Wassermengen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS zur Benutzung zugeführt werden (können).
Dafür spricht zunächst, dass der Antragsteller am 18.5.2015 einen Antrag auf Einzelveranlagung unterschrieben hat, in dem unterhalb der technischen Daten zur Zisterne das Wort „Brauchwasser“ notiert und unterstrichen ist. Dies deutet auf eine entsprechende Nutzung der Zisterne als Eigengewinnungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS hin. Nunmehr rückt der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren insoweit von dieser Erklärung vom 18.5.2015 ab, als er sie zwar unterschrieben habe, aber die Angabe „Brauchwasser“ nicht von ihm erklärt worden sei und es sich insoweit nicht um seine Handschrift gehandelt habe. Ob er die Angabe bzw. den Erklärungsgehalt dahingehend, er nutze Brauchwasser aus der Zisterne, folglich für falsch hält, wird nicht klargestellt. Legt jemand Wert darauf, eine von ihm unterzeichnete Erklärung nicht abgefasst zu haben, mag es zwar grundsätzlich naheliegend sein, anzunehmen, dass sich die Person damit auch von der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung distanziert. Hier drängt sich diese Annahme aber nicht auf. Denn im Hinblick auf die Äußerung in der Antragsschrift, dass sich aus der Akte Feststellungen zur Zuführung von aus der Zisterne stammendem Wasser nicht entnehmen lassen, scheint der Antragsteller die Nutzung von Brauchwasser aus der Zisterne nicht konkret zu bestreiten, sondern sich mehr darauf zu beschränken, dass die Antragsgegnerin einen Nachweis entsprechender (von ihm nicht eingeräumter) Nutzung führen müsse. Auch das Schreiben seines Vertreters an die Antragsgegnerin vom 9.11.2016 enthält keine klare Aussage, ob er Brauchwasser nutzt oder nicht, da auch hier lediglich betont wird, dass er in seinem Antrag Entsprechendes nicht angegeben habe.
Allerdings wird in diesem Schreiben eingeräumt, dass tatsächlich die technischen Einrichtungen vorhanden seien, um Brauchwasser zu „ziehen“. Offen bleibt zwar auch insoweit, ob damit tatsächlich ein vollständig funktionierendes Leitungsnetz für die Brauchwassernutzung aus der Zisterne gemeint ist. Sollte eine solche Verbindung zum Leitungsnetz in dem Anwesen vorhanden sein, dürfte § 10 Abs. 2 Satz 4 BGS/EWS auch dann anwendbar sein, wenn in bestimmten Zeitabschnitten kein Wasser zugeführt wird.
Weitere Aufklärungen hierzu sind im Widerspruchs- und ggf. im anschließenden Klageverfahren vorzunehmen, nicht aber im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes.
Darauf, ob der unterdurchschnittliche Verbrauch aus der öffentlichen Einrichtung ohne Zisternennutzung als „unglaubwürdig“ angesehen werden kann, kommt es hingegen nicht erheblich an. Maßgeblich ist nur, ob eine Eigenversorgungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS vorhanden ist oder nicht.
3. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vor. Entsprechende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts). Bei einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 1.275,57 € ergibt sich folglich der festgesetzte Streitwert von 318,89 €.