Aktenzeichen 14 T 20725/16
BGB § 543 Abs. 2, § 546 Abs. 1
Leitsatz
1. Zur Kostentragungspflicht eines vorschnell auf Räumung klagenden Vermieters.
2. Ein Mieter gibt nicht schon deshalb Anlass zu Erhebung einer Räumungsklage, Weil er in einen Kündigungs relevanten Zahlungs Rückstand gerät. kündigt in einem solchen Fall der Vermieter erstmals in der Klageschrift fristlos wegen Zahlungsverzugs, und erfüllt der Mieter daraufhin unverzüglich seine Räumungsverpflichtung,so hat der Vermieter im Falle der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Verfahrensgang
453 C 13159/16 2016-12-07 Berichtigungsbeschluss AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.10.2016 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 07.12.2016 (Az. 453 C 13159/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.032,36 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob unter dem 22.06.2016, eingegangen beim Amtsgericht München per Telefax am gleichen Tag, Klage auf Räumung und Herausgabe einer vom Beklagten innegehaltenen Mietwohnung in M., D. Straße … Hintergrund der Räumungsklage war eine zugleich in der Klageschrift ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs, nachdem der Beklagte mit den fälligen Mieten für die Kalendermonate Mai und Juni 2016 in Verzug geraten war. Die rückständigen Mieten in Höhe von € 980,00 wurden gleichzeitig mit der Räumungsklage anhängig gemacht.
Eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift mit der zugleich ausgesprochenen fristlosen Kündigung wurden den Beklagten zeitgleich mit Einreichung der Klageschrift am 22.06.2016 per Boten zugestellt. Am 30.06.2016 – mithin 8 Tage nach Einreichung der Klageschrift – zog der Beklagte aus der Mietwohnung aus und gab sie ordnungsgemäß und vollständig geräumt an die Klagepartei heraus. Am 20.07.2016 bezahlte die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss für das Räumungsverfahren in Höhe von € 552,00 zu Gunsten der Staatskasse ein, woraufhin das Amtsgericht mit Verfügung vom 27.07.2016 ein schriftliches Vorverfahren anordnete und zugleich die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten verfügte. Wegen des mittlerweile erfolgten Umzugs und einer Adressänderung des Beklagten konnte die Zustellung der Klageschrift aber erst am 15.09.2016 bewirkt werden.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 nahm die Klägerin die Klage zurück. Daraufhin legte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 27.10.2016 die Kosten des Rechtsstreits zu 93% der Klagepartei und zu 17% dem Beklagten auf. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 31.10.2016 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2016 sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht verfügte mit Beschluss vom 01.12.2016 die Nichtabhilfe und legte die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor. Wegen eines Rechenfehlers wurde der Beschluss vom Amtsgericht am 07.12.2016 auf die Quoten von 86 zu 14% korrigiert.
II.
Die gem. §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
1) Vorliegend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.09.2016 die von ihr eingereichte Räumungs- und Zahlungsklage zurückgenommen. Nach dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist in diesem Fall der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Nur ausnahmsweise bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, ist hierfür maßgeblich, ob der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte, wobei insoweit eine Kostenhaftung nach §§ 280, 286 BGB, umgekehrt aber auch § 93 ZPO zu berücksichtigen ist (Musielak/Voit/Foerste § 269 ZPO, Rn. 13); Ein solcher Anlass zur Klageerhebung liegt indes nur dann vor, wenn das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden und ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage so war, dass der Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1660; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2010 BeckRS 2010, 30215; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 414; MüKo ZPO/Becker-Eberhard § 269 ZPO Rn. 59; Zöller/Greger § 269 ZPO Rn. 18). Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kommt es daher entgegen der Beschwerde nicht nur auf die materiell-rechtliche Begründetheit des ursprünglichen Klageanspruchs und auf den Verzug des Beklagten zum Zeitpunkt der Erfüllung an.
2) Danach hat zunächst in der insoweit nicht angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts der Beklagte insoweit 14% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, als er sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung mit den Mieten für Mai und Juni 2016 in Verzug befand. Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Damit geriet der Beklagte, da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, jeweils zu Beginn der Kalendermonate Mai und Juni 2016 mit den jeweils fälligen Mieten in Verzug. Auch wenn der Beklagte die insoweit rückständigen Mieten noch vor Zustellung der Klage ausgeglichen hatte, hat er wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs Anlass zur Klageeinreichung gegeben. Im Verhältnis zum Wert des Räumungsanspruches gem. § 41 Abs. 2 GKG hat er daher insoweit 14% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts ist zutreffend und wurde mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.
3) Hinsichtlich des Räumungsanspruches ist zunächst festzuhalten, dass ein Verzug des Beklagten bei Klageeinreichung nicht vorlag. Auch im Übrigen liegt aber ein Anlass zur Klageeinreichung im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht vor.
a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Schon der Wortlaut der Vorschrift setzt damit begriffsnotwendig – jedenfalls bei einem wie hier unbefristeten Mietverhältnis – den Zugang einer wirksamen Kündigungserklärung bei einer Partei voraus. Da die auf Zahlungsverzug gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a und b BGB gestützte Kündigung dem Beklagten jedoch erst zeitgleich oder zeitlich nachfolgend mit Einreichung der Klageschrift beim Amtsgericht München zuging, lag bei Einreichung der Klage ein Verzug des Beklagten mit seiner Räumungsverpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB offensichtlich nicht vor. Damit hat er nicht schon aus §§ 280, 284, 286 BGB Veranlassung zur Klageerhebung hinsichtlich der Räumungsklage gegeben.
b) Auch im Übrigen hatte der Beklagte aber aus objektiver Sicht keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Vorliegend wurde erstmals in der Klageschrift vom 22.06.2016 gekündigt und der Beklagte ist innerhalb von 8 Tagen und damit noch innerhalb der ihm zuzubilligenden Ziehfrist (vgl. Schmidt-Futterer/Blank § 543 BGB Rn. 221) ausgezogen. Woraus die Klägerin die Besorgnis nimmt, der Beklagte werde im Anschluss an die Zustellung einer Kündigungserklärung nicht ausziehen, teilt sie in ihren Schriftsätzen nicht mit und ist auch im Übrigen aus dem vorliegenden Akteninhalt für das Gericht nicht ersichtlich. Ein Anlass zur Klageerhebung kann jedenfalls nicht schon darin gesehen werden, dass der Beklagte unmittelbar nach Zustellung der Kündigungserklärung 8 Tage später ausgezogen und die Wohnung geräumt an die Klagepartei herausgegeben hat. Zwar mag dies eine Erfüllung des Räumungsanspruches darstellen, ein prozessuales Anerkenntnis nach § 93 ZPO scheidet aber schon deshalb aus, weil die Klageschrift dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zugestellt war. Im Übrigen erfordert auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO, dass ein Anlass zur Klageerhebung dergestalt vorliegen muss, dass aus Sicht des Klägers objektiv die Besorgnis bestehen musste, der Beklagte werde seiner materiell-rechtlichen Verpflichtung nicht nachkommen. Damit kann aus der bloßen Anerkenntnishandlung des Beklagten heraus noch kein Grund für eine Billigkeitsentschädigung zu Gunsten der Klagepartei nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO geschlussfolgert werden.
c) Anlass zur Erhebung einer Klage auf Räumung und Herausgabe nach § 546, Abs. 1 BGB hat der Beklagte aber auch nicht dadurch gegeben, dass er die Mieten für Mai und Juni 2016 zum Fälligkeitszeitpunkt nicht beglichen hat und dadurch in Zahlungsverzug geraten ist. Wie bereits oben ausgeführt, setzt eine Räumungsverpflichtung nach § 546 Abs. 1 BGB eine Beendigung des Mietverhältnisses voraus. Dies erfordert im Falle eines unbefristeten Mietverhältnisses – wie hier – den Zugang einer das Mietverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umwandelnden Kündigungserklärung. Ein Automatismus dahingehend, dass jeder Vermieter stets fristlos und hilfsweise ordentlich kündigt, sobald der Mieter einen Rückstand auflaufen lässt, der den Vermieter zum Ausspruch einer fristlosen und/oder ordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 a und b bzw. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt, existiert aus Sicht der Kammer nicht. Es ist ebenso denkbar, dass der Vermieter mit dem Ausspruch einer Kündigung aus sozialen Gründen oder aus Angst, keinen Nachmieter zu finden, zunächst vom Ausspruch einer Kündigung absieht und dem Mieter die Möglichkeit einräumt, die bestehenden Rückstände auszugleichen. Da der Mieter im Hinblick auf die materielle Rechtslage erst nach Zugang einer Kündigung dir Räumung schuldet, ist er nicht schon deshalb zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, weil er sich in einem zur Kündigung berechtigenden Zahlungsverzug befindet. Im Übrigen muss der Kläger dem Beklagten vor der Klageerhebung eine angemessene Zeit zur Prüfung des geltend gemachten Anspruches lassen, bevor er mit der Besorgnis, dieser werde nicht räumen, unverzüglich auf Räumung klagt (vgl. MüKo ZPO/Becker-Eberhard § 269 ZPO Rn. 59). Es verbleibt damit vorliegend bei der Kostengrundregelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn er die Klage zurücknimmt. Würde man bereits den zur Kündigung berechtigenden Zahlungsverzug des Mieters vor Ausspruch einer Kündigung für eine Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ausreichen lassen, könnte der Mieter der dann für ihn negativen Kostenfolge nur dadurch entgehen, dass er den Räumungsanspruch bereits vor Zugang der Kündigung erfüllt. Damit aber würde er sich selbst vertragswidrig verhalten, wenn ein Ausspruch der Kündigung von Seiten des Vermieters schließlich doch unterbleibt. Es ist daher im Ergebnis sachgerecht, das Kostenrisiko in den wenigen Fällen beim Vermieter zu belassen, in denen der Mieter wider Erwarten nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung tatsächlich binnen weniger Tage auszieht und den Räumungsanspruch erfüllt.
4) Im Ergebnis entspricht es daher auch billigem Ermessen, dem Vermieter und Kläger die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO tragen zu lassen, weil der Beklagte keine Veranlassung zur Erhebung einer Räumungsklage gegeben hat. Soweit sich aus dem Beschluss des Einzelrichters vom 10.10.2016 (Az. 14 S 16836/16) etwas anderes ergeben sollte, wird an dessen Gründen nicht mehr festgehalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Streitwert wurde in Anwendung des § 47 Abs. 1 GKG bestimmt. Maßgeblich für den Beschwerdewert sind die angefallenen Gerichtskosten in erster Instanz in Höhe von € 552,00 sowie die vom Klägervertreter geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 677,00 €, mithin insgesamt 1.229,00 €. Da mit der Beschwerde nur die Kostenquote von 84% angegriffen wurde, war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf € 1.032,36 festzusetzen.