Aktenzeichen M 6 S 16.5078
StVG StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6
Leitsatz
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ohne die erforderliche vorherige Ermahnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG rechtfertigt auch im Eilverfahren eine Entscheidung zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 2. September 2016 (M 6 K 16.3972) gegen den Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 29. Juli 2016 wird hinsichtlich dessen Nummern 1, 3 und 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 6.250,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1, A2, B, BE, C1, C1E, CE 79, L und AM.
Aus mehreren Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes mit den jeweiligen Auszügen aus dem Verkehrszentralregister bzw. Fahreignungsregister sind folgende Eintragungen zulasten des Antragstellers zu ersehen (sortiert nach dem Tattag; einzelne Ergänzungen nach Aktenlage):
Tattag
Verkehrszuwiderhandlung
Ahndung/Rechtskraft
Punkte
…06.2005
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 054 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 134 km/h.
Bußgeldbescheid
…08.2005/ …08.2005
[4]
…03.2007
Sie überholten, obwohl es durch Überholverbotszeichen 276/277 verboten war.
Bußgeldbescheid
…04.2007/ …05.2007
[1]
…07.2007
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
Bußgeldbescheid
…08.2007/ …09.2007
[1]
…12.2007
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 024 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 104 km/h.
Bußgeldbescheid
…01.2008/ …02.2008
[1]
…01.2009
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 043 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 123 km/h.
Bußgeldbescheid
…03.2009/ …04.2009
[3]
…04.2009
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 77 km/h.
Bußgeldbescheid
…06.2009/ …07.2009
[3]
…09.2009
Vors. Fahren trotz Fahrverbots
Urteil AG München
23.03.2010/14.04.2010
[6]
…04.2010
Zugestellt: …05.2010
Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG (a.F.) zu angeblich 9 Punkten (angeblich reduziert von 13 Punkten)
…01.2011
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 88 km/h.
Bußgeldbescheid
…03.2011/ …03.2011
[3]
…03.2011
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 94 km/h.
Bußgeldbescheid
…06.2011/ …09.2011
[4]
…10.2011
Zugestellt: …10.2011
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. zu 16 Punkten (angeblich reduziert von 22 Punkten)
…01.2012
Eingang: …02.2012
Teilnahmebescheinigung Aufbauseminar 01.02.2012 bis 13.02.2012
…10.2013
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 74 km/h.
Bußgeldbescheid
…11.2013/ …02.2014
Eingetragen:
18.03.2014
[1]
…02.2014
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 108 km/h.
Bußgeldbescheid
…04.2014/ …04.2014
Eingetragen: 11.06.2014
(1 n.F.; s.u. 11.06.2014)
…04.2014
Schreiben des Landratsamts Starnberg an das Kraftfahrt-Bundesamt KBA, dass nach dessen Berechnung mit Ablauf des 04.04.2014 ein Stand von 11 Punkten erreicht sei.
…04.2014 / …05.2014
Umrechnung: 11 Punkte a.F. in 5 Punkte n.F.
…06.2014
Eintragung der Tat vom …02.2014
1 n.F.
…07.2014
Zugestellt: …07.2014
Verwarnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (n.F.) zu 6 Punkten
…06.2015
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 82 km/h.
Bußgeldbescheid
…07.2015/ …07.2015
2 n.F.
…08.2015
Vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbots
Strafbefehl AG Starnberg
30.11.2015/17.12.2015
2 n.F.
…01.2016
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 71 km/h.
Bußgeldbescheid
…02.2016/ …03.2016
1 n.F.
…01.2016
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
Bußgeldbescheid
…02.2016/ …03.2016
1 n.F.
…06.2016
Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h den erforderlichen Abstand von 56,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein…
Bußgeldbescheid
…07.2016/ …08.2016
1 n.F.
Nach Anhörung mit Schreiben vom … Mai 2016 entzog das Landratsamt Starnberg als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. Juli 2016, zugestellt am … August 2016, die Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1, A2, B, BE (79.06), C1 (171), C1E, CE (79), L (174) und AM (Nr. 1 des Bescheids), teilte ihm mit, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden dürfe (Nr. 2), ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 250,– EUR an (Nr. 4). Nr. 5 des Bescheids enthält die Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wurde damit begründet, dass der Antragsteller mit der Begehung der Tat vom … Januar 2016 nach Verwarnung vom … April 2010, Anordnung eines Aufbauseminars vom „…10.2012“ und weiterer Verwarnung „nach neuem Recht“ vom … Juli 2014 einen Stand von 8 Punkten erreicht habe. Er habe sich damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen.
Am … August 2016 gelangte der Führerschein des Antragstellers zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde (Bl. 319 der Behördenakte).
Mit Schriftsatz vom … September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid mit dem Ziel, diesen aufzuheben (M 6 K 16.3972). Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lägen nicht vor, weil der Punktestand auf 7 Punkte zu reduzieren sei, was weiter begründet wurde.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 20. September 2016 zum Klageverfahren seine Behördenakte vor.
Am … November 2016 ging ein Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom … November 2016 bei Gericht ein, mit dem dieser beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 18. November 2016, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.3972 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist teilweise unzulässig, im Übrigen jedoch begründet und hat daher im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 2. September 2016 begehrt, nachdem diese hinsichtlich der Nrn. 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis), 3 (Abgabepflicht Führerschein), 4 (Zwangsgeldandrohung) und 5 (Kosten) des Bescheids vom 29. Juli 2016 bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz – StVG -, Art. 21 a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz -VwZVG -, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Nr. 2 des Bescheids ist als nicht gegenständlich anzusehen, da rein deklaratorisch (vgl. § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers gelangte bereits vor Klageerhebung zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 3 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Nicht erledigt hingegen hat sich durch die Sicherstellung des Führerscheins die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 3 des Bescheids, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Im Übrigen ist der Antrag daher zulässig und auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies – wie hier – gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 29. Juli 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deswegen werden auch die darauf beruhenden weiteren Regelungen in den Nrn. 3 und 5 des Bescheids keinen Bestand haben können.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2016 geltenden Fassung (n.F.) erweist sich als rechtswidrig, weil sie unter Verletzung des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG n.F. ergangen ist.
Die Entziehung erfolgte ohne die erforderliche vorherige Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F., weshalb es auf die ebenfalls fehlende vorherige (erneute) Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. rechtlich gar nicht mehr ankommt.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Begründung hierfür erfolgt eine tabellarische Darstellung mit ergänzenden rechtlichen Ausführungen:
Tattag
Verkehrszuwiderhandlung
Ahndung/Rechtskraft (Anmerkung: Tilgung/spätestens)
Punkte
…06.2005
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 054 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 134 km/h.
Bußgeldbescheid
…08.2005/ …08.2005 (25.08.2007/25.08.2010)
4 (Summe: 4)
…03.2007
Sie überholten, obwohl es durch Überholverbotszeichen 276/277 verboten war.
Bußgeldbescheid
…04.2007/ …05.2007 (10.05.2009/10.05.2012)
1 (5)
…07.2007
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
Bußgeldbescheid
…08.2007/ …09.2007 (05.09.2009/05.09.2012)
1 (6)
…12.2007
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 024 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 104 km/h.
Bußgeldbescheid
…01.2008/ …02.2008 (15.02.2010/15.02.2013)
1 (7)
…01.2009
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 043 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 080 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 123 km/h.
Bußgeldbescheid
…03.2009/ …04.2009 (04.04.2011/04.04.2014)
3 (10)
…04.2009
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 77 km/h.
Bußgeldbescheid
…06.2009/ …07.2009 (03.07.2011/03.07.2014)
3 (13)
…09.2009
Vors. Fahren trotz Fahrverbots
Urteil AG München
23.03.2010/14.04.2010 (23.03.2015/…)
6 (19, red. 13)
Das Amtsgericht München verhängte eine Geldstrafe sowie ein einmonatiges Fahrverbot; diese Entscheidung unterlag daher der fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (a.F.), beginnend ab dem Tag der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a.F.); eine Ablaufhemmung wäre nur bei einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung innerhalb der Tilgungsfrist eingetreten (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG a.F.).
Die Reduzierung der erreichten 19 Punkte auf 13 Punkte erfolgte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. kraft Gesetzes unmittelbar mit Begehung der Tat.
…04.2010
Zugestellt: …05.2010
Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG (a.F.) zu angeblich 9 Punkten (angeblich reduziert von 13 Punkten)
Diese Verwarnung erfolgte zu Recht, jedoch bei einem tatsächlichen Stand von reduziert 13 Punkten; eine Reduzierung von 13 auf 9 Punkte lässt sich anhand des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis 8. Dezember 2010 geltenden Fassung nicht nachvollziehen.
…08.2010
Tilgung der Tat vom …06.2005
– 4 (9)
…01.2011
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 88 km/h.
Bußgeldbescheid
…03.2011/ …03.2011 (30.03.2013/24.02.2016)
3 (12)
Das Datum der spätestens eintretenden Tilgung dieser Eintragung mit Ablauf des 24. Februar 2016 ergibt sich wegen der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 und der dazu ergangenen Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. aus dem Tilgungsdatum der letzten nach „altem Recht“ eingetragenen Zuwiderhandlung vom … Oktober 2013. Das gilt für die nachfolgende Zuwiderhandlung vom … März 2011 gleichermaßen.
…03.2011
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 94 km/h.
Bußgeldbescheid
…06.2011/ …09.2011 (22.09.2013/24.02.2016)
4 (16)
…10.2011
Zugestellt: …10.2011
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. zu 16 Punkten (angeblich reduziert von 22 Punkten)
Diese Anordnung erfolgte zu Recht, jedoch bei einem tatsächlichen Stand von 16 Punkten.
…01.2012
Eingang: …02.2012
Teilnahmebescheinigung Aufbauseminar 01.02.2012 bis 13.02.2012
Bemerkenswert ist hier, dass die Teilnahmebescheinigung zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als der Antragsteller noch nicht einmal die erste Sitzung absolviert hatte.
…05.2012
Tilgung der Tat vom …03.2007
– 1 (15)
…09.2012
Tilgung der Tat vom …07.2007
– 1 (14)
…02.2013
Tilgung der Tat vom …12.2007
– 1 (13)
…10.2013
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 74 km/h.
Bußgeldbescheid
…11.2013/ …02.2014 (24.02.2016/…)
Eingetragen:
18.03.2014
1 (14)
Mit dieser Zuwiderhandlung vom … Oktober 2013 – die am … März 2014 als letzte vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 eingetragen wurde – hatte der Antragsteller wiederum „von unten“ die 2. Stufe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. erreicht, so dass an sich eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a.F. „verwirkt“ war und vor Erreichen von 18 Punkten hätte ausgesprochen werden müssen, andernfalls § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. zur Anwendung gekommen wäre. Hinsichtlich dieser Eintragung konnte es zu keiner Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG a.F. mehr kommen.
…02.2014
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 108 km/h.
Bußgeldbescheid
…04.2014/ …04.2014
Tilgung nach 2 Jahren und 6 Monaten: 26.10.2016
Eingetragen: 11.06.2014
1 n.F.
(s.u. 11.06.2014)
…04.2014
Schreiben des Landratsamts Starnberg an das Kraftfahrt-Bundesamt KBA, dass nach dessen Berechnung mit Ablauf des 04.04.2014 ein Stand von 11 Punkten erreicht sei.
Dieses Schreiben ist inhaltlich korrekt; der Stand von 11 Punkten wurde unter Berücksichtigung der Tilgung von 3 Punkten mit Ablauf des 4. April 2014 zutreffend berechnet.
…04.2014
Tilgung der Tat vom …01.2009
– 3 (11) a.F.
…04.2014 / …05.2014
Umrechnung: 11 Punkte a.F. in 5 Punkte n.F.
(5 n.F.)
Auch diese Umrechnung erfolgte zutreffend; der Antragsteller war daher in die neue 1. Stufe einer Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F.) einzuordnen. Dies allein führte jedoch nicht zu einer Maßnahme (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F.). Als Maßnahme der 1. Stufe wirkte vielmehr noch die Verwarnung vom … April 2010 fort.
…06.2014
Eintragung der Tat vom …02.2014
1 n.F. (6 n.F.)
Mit dieser Eintragung hatte der Antragsteller nunmehr mit 6 Punkten die neue 2. Stufe der Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F.) erreicht.
…07.2014
Tilgung der Tat vom …04.2009 (3 Punkte)
5 n.F.
Wegen der Tilgung war der aktualisierte Stand von nun 8 alten Punkten in 4 Punkte n.F. einzuordnen. Dann war 1 Punkt n.F. wegen der Eintragung vom … Juni 2014 zur Tat vom … Februar 2014 hinzuzurechnen auf gesamt nun 5 Punkte n.F.
…07.2014
Zugestellt: …07.2014
Verwarnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (n.F.) zu 6 Punkten
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu verwarnen, wenn sich 6 oder 7 Punkte ergeben; dass war mit der Tat vom …02.2014, eingetragen am …06.2014, der Fall; eine zwischenzeitliche Tilgung ist dabei ohne Belang; die Verwarnung erfüllt auch die sonstigen rechtlichen Anforderungen (Hinweise) und war daher insgesamt rechtmäßig.
…03.2015
Tilgung der Tat vom …09.2009 (6 Punkte)
2 n.F.
Wegen der Tilgung war der aktualisierte Stand von nun 2 alten Punkten in 1 Punkt n.F. einzuordnen. Dann war 1 Punkt n.F. wegen der Eintragung vom … Juni 2014 zur Tat vom … Februar 2014 hinzuzurechnen auf gesamt nun 2 Punkte n.F. Damit wurde die neue 1. Stufe der Ermahnung unterschritten.
…06.2015
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 82 km/h.
Bußgeldbescheid
…07.2015/ …07.2015
Tilgung nach 5 Jahren:
24.07.2020
2 n.F. (4 n.F.)
Mit dieser Tat erreichte der Antragsteller erneut die 1. Stufe der Ermahnung „von unten“. Es hätte daher wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. eine Ermahnung erfolgen müssen, bevor Maßnahmen der weiteren Stufen hätten ergriffen werden können (§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG n.F.).
…08.2015
Vorsätzliches Fahren trotz Fahrverbots
Strafbefehl AG Starnberg
30.11.2015/17.12.2015
Tilgung nach 5 Jahren:
30.11.2020
2 n.F. (6 n.F.)
Nunmehr war an sich wiederholt die 2. Stufe der Verwarnung erreicht. Diese hätte jedoch erst nach erneuter Ermahnung ausgesprochen werden können (s.o.).
Im Übrigen erfolgt mittlerweile eine Punktereduzierung nicht mehr mit der Tat kraft Gesetzes unmittelbar, sondern nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. erst mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Maßnahme. Eine solche war noch nicht erfolgt, weshalb sich weitere Punkte aufaddierten, so zunächst mit der folgenden Zuwiderhandlung vom … Januar 2016, die zu 7 Punkte führte, was immer noch der Verwarnungsstufe entspricht.
…01.2016
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 71 km/h.
Bußgeldbescheid
…02.2016/ …03.2016
Tilgung nach 2 Jahren und 6 Monaten: 01.09.2018
1 n.F. (7 n.F.)
…01.2016
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
Bußgeldbescheid
…02.2016/ …03.2016
Tilgung nach 2 Jahren und 6 Monaten: 12.09.2018
1 n.F. (8 n.F.)
Nunmehr hätte der Antragsteller an sich die 3. Stufe der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. erreicht, es fehlten aber die vorherigen erneut erforderlichen Maßnahmen der Ermahnung und erst dann Verwarnung.
…02.2016
Tilgung der Tat vom …01.2011 (3 Punkte)
…02.2016
Tilgung der Tat vom …03.2011 (4 Punkte)
…02.2016
Tilgung der Tat vom …10.2013 (1 Punkt); letzte Tat, die noch vor der Rechtsänderung zum 01.05.2014 eingetragen wurde
Aktualisierter Stand: 7 Punkte n.F.
Wegen dieser 3 Tilgungen war der aktualisierte Stand von nun 0 alten Punkten in 0 Punkte n.F. einzuordnen. Für den Antragsteller ergab sich somit ein aktualisierten neuer Stand von 7 Punkten n.F.
…05.2016
Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten
…06.2016
Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h den erforderlichen Abstand von 56,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein…
Bußgeldbescheid
…07.2016/ …08.2016
Tilgung nach 2 Jahren und 6 Monaten: 09.02.2019
1 n.F. (8 n.F.)
…07.2016
Zugestellt:
…08.2016
Bescheid mit Entziehung der Fahrerlaubnis
…10.2016
Tilgung der Tat vom …02.2014
– 1 n.F. (7 n.F.)
Tilgung der ersten Zuwiderhandlung, die nach der Rechtsänderung zum 01.05.2014 eingetragen wurde; eine solche zwischenzeitliche Tilgung wäre jedoch ohne Belang, wenn mit der Tat vom … Juni 2016 (erneut) 8 Punkte unter Einhaltung aller zuvor erforderlichen Maßnahmen erreicht worden wären (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 sowie 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).