Verwaltungsrecht

Unbegründete Klage auf Durchführung des Folgeverfahrens

Aktenzeichen  M 17 K 16.35214

Datum:
2.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwVfG VwVfG § 51

 

Leitsatz

Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn sich die der Bundesamtsentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (vgl. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG; hier verneint). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne der §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1, 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2016, mit dem sie den Asylantrag als unzulässig (Nr. 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 4. April 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
2.1. Die Beklagte hat zu Recht den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (in der Fassung des Art. 6 Nr. 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016) als unzulässig abgelehnt, da im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder – wie hier – unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Diese Vorschrift setzt inhaltlich voraus, dass sich die der Bundesamtsentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.
Das Bundesamt hat im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens auch darüber zu ent-scheiden, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, hat es ferner gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird; insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.
2.2. Vorliegend sind Gründe für ein Wiederaufgreifen der Asylverfahren im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, insbesondere nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Kläger, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht ersichtlich.
Aus dem Sachvortrag der Kläger im Folgeverfahren ergeben sich weder (neue) Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG noch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Beklagte getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es wurden gegenüber dem früheren Verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen, die zu einem Wiederaufgreifen führen würden.
Der Kläger selbst gab im Rahmen der Begründung seiner Klage (Niederschrift vom 7. Dezember 2016 – Bl. 1 der Gerichtsakte) an, dass sich die Gründe, die er im ersten Klageverfahren angegeben habe, nicht verändert haben. Dies bekräftigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017, in der er ausführte, dass es keine neuen Gründe gibt, die erst nach dem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sind. Es gehe immer um die Angelegenheit der Gläubiger seines Vaters. Die Bedrohungen der Gläubiger seines Vaters begannen bereits im Jahr 2012. Damit sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht gegeben.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Auch liegen keine Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung der bisherigen Entscheidung vor. Das Bundesamt hat ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) eine Aufhebung seiner Entscheidungen in dem bestandskräftigen Bescheid vom 4. April 2016 nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG abgelehnt.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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