Aktenzeichen 12 K 2052/15
Leitsatz
1. Hat die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg, ist PKH nur aus dem Streitwert des Erfolg versprechenden Teils der Klage zu bewilligen und im Übrigen der Antrag abzuweisen.
2. In Kindergeldangelegenheiten bildet grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand.
3. Die nationale Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht zur Anwendung, soweit sie durch überstaatliches Recht der EU überlagert wird, das Anwendungsvorrang genießt.
Tenor
Der Antragstellerin wird aus einem Streitwert in Höhe von 8.560 € Prozesskostenhilfe gewährt und der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt … NQ als Rechtsbeistand beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Mutter der im … 1995 geborenen Tochter … (A). Sie ist polnische Staatsangehörige und lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Antrag vom 3. Mai 2012 beantragte die Antragstellerin Kindergeld für A bei der … und gab an, dass sie für die in Polen lebende A kein Kindergeld in Polen bezieht.
Der Vater von A, der mit der Antragstellerin sei … 2015 verheiratet ist, lebte in der (streitigen) Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2014 in Polen. Nach Angaben der Antragstellerin bestand im streitigen Zeitraum kein Kontakt zwischen der Antragstellerin und dem Vater von A.
A lebt nach den Angaben der Antragstellerin in ihrer Wohnung in Polen und wird von den älteren Geschwistern betreut. Nach den Angaben in einer von der Antragstellerin im Klageverfahren vorgelegten Bestätigung vom 21. Juni 2016 (FG-Akte Bl 239) hat A von 2008 bis 2014 in der Wohnung der [… NT] – einer Nachbarin – gewohnt, geschlafen und gegessen. Für A wurden ausweislich der Angaben der polnischen Behörde im Vordruck E 411 (vom 28. Mai 2013) in der Zeit von Januar 2008 bis Oktober 2010 Familienleistungen in Polen gewährt. Für die Zeit ab November 2010 wurden mangels Antrags keine Familienleistungen mehr gewährt (KG-Akte Bl 90). Der Vater von A war bis Ende 2011 in Polen erwerbstätig (KG-Akte Bl 89); für die Zeit danach fehlen Angaben.
Die Antragstellerin arbeitete nach eigenen Angaben in der Zeit von Juni 2007 bis Mai 2014 als selbständige Pflegkraft und Haushaltshilfe und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem arbeitete sie in der Zeit von März 2012 bis Oktober 2014 – mit Unterbrechungen – als Arbeitnehmerin in Restaurants und Hotelbetrieben bzw. Cateringunternehmen und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; in Zeiten der Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum bezog sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (FG-Akte Bl 190 ff.).
Mit Bescheid vom 27. August 2012 lehnte die … den Antrag der Antragstellerin auf Kindergeld für A ab, da die Antragstellerin angeforderte Unterlagen für ihre Kindergeldberechtigung nicht vorgelegt habe. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2015 über den Zeitraum ab Januar 2008).
Mit ihrer Klage (Az. 12 K 2052/15) begehrt die Antragstellerin, die … zu verpflichten, ihr für A Kindergeld für die Zeit von Januar 2008 bis September 2014 zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr für das Klageverfahren 12 K 2052/15 Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt [… NQ] als Rechtsbeistand beizuordnen.
Die … ist der Auffassung,
dass die Klage unbegründet sei.
Die Antragstellerin hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat teilweise Erfolg.
1. Nach § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
a) Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Bundesfinanzhof-Beschluss vom 7. Dezember 2007 VIII S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 591).
b) Aus der von der Antragstellerin eingereichten Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass sie (auch unter Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ihres Ehegatten) nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO).
2. Im Streitfall geht der Senat nach summarischer Prüfung der Sach-, Rechts- und Beweislage von teilweisen Erfolgsaussichten der Klage aus.
a) Der beschließende Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Kindergeld hat. Denn die Antragstellerin hat eine Zeugin dafür benannt, dass sie gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ihren Wohnsitz im Inland hat und der Senat ist von der Möglichkeit der Beweisführung für den inländischen Wohnsitz überzeugt. Ihre Tochter A mit Wohnsitz in Polen besucht dort die Schule und ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 32 Abs. 3 EStG bzw. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind zu berücksichtigen.
b) Für die Zeit von Januar 2008 bis April 2010 ist der beschließende Senat der Auffassung, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Für diesen Zeitraum geht der beschließende Senat nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Kindergeldanspruch der Antragstellerin nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen ist. Nach dieser Norm wird Kindergeld „nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: … Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind“.
aa) Die nationale Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht zur Anwendung, soweit sie durch überstaatliches Recht der Europäischen Union (EU) überlagert wird, das Anwendungsvorrang genießt (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG, Rz. 9 [Okt. 2014]). Für den Zeitraum bis April 2010 wird nach Auffassung des Senats nach summarischer Prüfung die Anwendung von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht ausgeschlossen.
bb) Für die Zeit von Januar 2008 bis April 2010 bestimmt sich die Konkurrenz von Ansprüchen auf kindbezogene Leistungen nach den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149, 1 ) und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (ABl. EG 1972 Nr. L 74, 1 ) (vgl. Wendl in: Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG, Rz. 9 [Okt. 2014]).
cc) Für die Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet.
Den persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 regelt Art. 2 i.V.m. Art. 1 VO Nr. 1408/71. Erfasst werden insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Eine Person besitzt z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 III R 4/11, BFH/NV 2014, 681; vom 4. August 2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619). Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, sondern der Versichertenstatus (BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 39/13, BFHE 251, 154, BFH/NV 2016, 277).
Nach den Angaben der Antragstellerin vom 15. August 2012 war sie aufgrund ihrer Selbständigkeit von der Rentenversicherung befreit (KG-Akte Bl 29); weitere Angaben, aus denen auf eine Sozialversicherung der Antragstellerin geschlossen werden kann, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der beschließende Senat geht deshalb nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin nicht dem persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 unterfällt.
dd) Da ausweislich der Angaben im Vordruck E 411 für A polnische Familienleistungen in der Zeit von Januar 2008 bis Oktober 2010 dem Vater gewährt wurden (KG-Akte Bl 90) erscheint nach summarischer Prüfung der Kindergeldanspruch der Antragstellerin nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Zeit bis April 2010 ausgeschlossen zu sein. Dafür, dass der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040), wurde von der Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises der … (Schriftsatz vom 19. Mai 2016) nichts weiter vorgetragen.
c) Für den Zeitraum von Mai 2010 bis September 2014 geht der beschließende Senat nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Klage teilweise Erfolgsaussichten hat.
aa) Die VO Nr. 1408/71 und die VO Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 durch Nachfolgebestimmungen abgelöst. Danach gelten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. Mai 2004 (ABl. EU 2004 Nr. L 166, 1 ) sowie die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (ABl. EU 2009 Nr. L 284, 1 ) (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG Rz. 9 [Okt. 2014]).
bb) Nach summarischer Prüfung ist der beschließende Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin von Mai 2010 bis September 2014 vorrangig anspruchsberechtigt zu sein scheint. Denn nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Nach summarischer Prüfung ist nach Auffassung des Senats die Vorschrift des § 64 Abs. 2 EStG anzuwenden, da gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 zu unterstellen ist, dass die Antragstellerin (Kindsmutter) zusammen mit der A in einem eigenen Haushalt in Deutschland lebt.
Die Antragstellerin fällt als polnischer Staatsbürger gemäß Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in deren persönlichen Anwendungsbereich. Ebenso ist der sachliche Anwendungsbereich eröffnet; das Kindergeld ist eine Familienleistung i.S. von Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004. Auch ist Deutschland der für die Erbringung von Familienleistungen zuständige Mitgliedstaat (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e VO Nr. 883/2004) (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).
cc) Das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt, geht der Senat davon aus, dass A im Haushalt der Antragstellerin in Polen untergebracht war und von den älteren Geschwistern beaufsichtigt wurde. Weiter geht der Senat nach den Grundsätzen der summarischen Prüfung (siehe oben in den Gründen Tz. II.1.a) davon aus, dass der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Beweisführung dafür, dass A in ihrem Haushalt untergebracht ist, Erfolg haben wird.
Sofern es sich bei der Bestätigung der Nachbarin vom 21. Juni 2016 mit der Formulierung, dass A in deren Wohnung gelebt hat, nicht nur um eine ungewöhnliche Satzbildung oder eine missverständliche Übersetzung handelt, geht der Senat davon aus, dass zumindest die Antragstellerin den Beweis dafür erbringen wird, dass sie zumindest den überwiegenden Unterhalt bezahlt hat und gemäß § 64 Abs. 3 EStG vorrangig kindergeldberechtigt ist.
dd) Da ausweislich der Angaben im Vordruck E 411 für A polnische Familienleistungen dem Vater (auch) in der Zeit von Mai 2010 bis Oktober 2010 gewährt wurden (KG-Akte Bl 90) beschränkt sich nach summarischer Prüfung der Kindergeldanspruch der Antragstellerin für diese Zeit auf das Differenzkindergeld. Da nach den Angaben eine weitere Gewährung nicht mehr erfolgte, da ab 1. November 2010 kein weiterer Antrag gestellt wurde, geht der beschließende Senat nach summarischer Prüfung davon aus, dass weiter ein Anspruch auf polnische Familienleistungen für die Zeit bis September 2014 bestand. Ausweislich der Angaben auf dem Vordruck E 411 wurden von November 2009 bis 31. Oktober 2010 für A monatliche Familienbeihilfen von 91 Zloty (PLN) gewährt. Außerdem wurde für A ein jährlicher Schulzuschuss von 100 PLN ab 2008 gewährt; der Schulzuschuss zählt ebenfalls zu den Familienleistungen (BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 10/13, BFH/NV 2016, 543).
Der Betrag von 91 PLN (entspricht 22 €) wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (also für A bis August 2013) gewährt; nach Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die monatliche Familienbeihilfe 98 PLN (entspricht 24 €) (Bundeszentralamt für Steuern vom 7. Dezember 2011 – St II 2-S. 2280-PB/11/00014, BStBl I 2012, 18; neue Werte ab März 2014: 106 PLN und 115 PLN vgl. BZSt vom 21. März 2014 – St II 2-S. 2473-PB/14/00001, BStBl I 2014, 768). Zwar erfolgt die Währungsumrechnung für Familienleistungen nach Art. 90 VO Nr. 987/2009 nach dem Umrechnungskurs des Vormonats der Leistungsberechnung (vgl. im Einzelnen Tz. 214.63 Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstattlichen Recht ; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG, Rz. 9 [Okt. 2014]). Der Senat legt jedoch zur Vereinfachung nach summarischer Prüfung für die Berechnung des Differenzkindergeldes die angegebenen Umrechnungskurse von 22 € und 24 € zugrunde.
Somit ergibt sich ein monatlicher Anspruch der Antragstellerin auf Differenzkindergeld für jeden Monat von Mai 2010 bis August 2013 (für 40 Monate) von 162 € (184 – 22 = 162) und von September 2013 bis September 2014 (für 13 Monate) von 160 € (184 – 24 = 160).
3. Dies zugrunde gelegt, besteht für die Klage der Antragstellerin auf Gewährung von Kindergeld nur teilweise Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hält es für wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage auf Kindergeld für die Zeit ab Mai 2010 bis September 2014, mithin für 53 Monate (statt der begehrten 81 Monate) Erfolg in Höhe des Differenzkindergeldes haben könnte. Demgemäß ist die PKH nur aus dem Streitwert des Erfolg versprechenden Teils der Klage zu bewilligen und im Übrigen der Antrag abzuweisen (Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 142 Rz. 96 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 1991, 16 WF 80/91, FamRZ 1992, 966). In Kindergeldangelegenheiten bildet grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2014 III S 1/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1759). Der Streitwert (vgl. Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, vor § 135 Rz. 110 Stichwort: Kindergeld m.w.N.) des wahrscheinlich erfolgreichen Teils der Klage für den Zeitraum von Mai 2010 bis September 2014 beträgt 8.560 € (40 * 162 = 6.480; 13 * 160 = 2.080; 6.480 + 2.080 = 8.560). Die Bewilligung der PKH wirkt auf die Zeit des Antragseinganges (10. September 2015) zurück (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 119 Rz. 39).
Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 8. März 2016 V S 9/16 (PKH), BFH/NV 2016, 944). Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Gerichtskostengesetz und Kostenverzeichnis Anlage 1).