Aktenzeichen M 3 K 15.5251
Leitsatz
Die Bestandskraft oder Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids über das Nichtbestehen der letzten Prüfungsmöglichkeit ist nicht Voraussetzung für die Exmatrikulation. Maßgeblich ist, dass das zuständige Prüfungsorgan durch einen Bescheid festgestellt hat, dass der Prüfling alle ihm zustehenden Prüfungsmöglichkeiten ohne Erfolg durchlaufen hat und ihm daher eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht eröffnet ist (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 47182). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechseln.
Das Prüfungsamt der … stellte im Kontoauszug vom 28. September 2015 das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung zu „Europa“ P8 fest. Dem Kontoauszug zufolge hat die Klägerin an zwei Prüfungen zum Modul P8 „Entscheidungsfindung in der Europäischen Union“ teilgenommen, die beide mit der Note 5,0 bewertet wurden; dementsprechend wurde die erste Prüfung mit dem Status „nicht bestanden“, die zweite Prüfung mit dem Status „endgültig nicht bestanden“ vermerkt.
Demgemäß wurde die Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 3. November 2015 zum Ende des Sommersemesters 2015, d.h. mit Wirkung vom 30. September 2015, exmatrikuliert. Mit Bescheid vom 17. November 2015 teilte die … der Klägerin unter Verweis auf den Kontoauszug vom 28. September 2015 das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung P8 gemäß § 11 Abs. 4 PStO mit.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 3.2.2014 – 7 C 14.17– juris Rn. 2 m.w.N.) ist die Bestandskraft oder Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids über das Nichtbestehen der letzten Prüfungsmöglichkeit nicht Voraussetzung für die Exmatrikulation. Maßgeblich ist allein, dass das zuständige Prüfungsorgan durch einen Bescheid festgestellt hat, dass der Prüfling alle ihm zustehenden Prüfungsmöglichkeiten ohne Erfolg durchlaufen hat und ihm daher eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht eröffnet ist. Eine solche Feststellung des Prüfungsorgans ist vorliegend gegeben.
Der Bescheid des endgültigen Nichtbestehens wurde vorliegend zwar erst am 17. November 2015, also 14 Tage nach dem Bescheid über die Exmatrikulation erlassen. Das endgültige Nichtbestehen stand jedoch bereits mit dem Vorliegen des Prüfungsergebnisses fest; dieses lag dem Prüfungsamt der … am 28. September 2015 vor und wurde im Kontoauszug vom gleichen Tag schriftlich festgehalten. Dementsprechend ging aus diesem Kontoauszug bereits hervor, dass die Klägerin alle ihr zustehenden Prüfungsmöglichkeiten ohne Erfolg durchlaufen hat, sodass dies ausreichte, um die Voraussetzung für die Exmatrikulation nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHochSchG zu begründen. Dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHochSchG zufolge sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung „endgültig nicht bestanden“ haben; diese Voraussetzung bestand vorliegend seit dem 28. September 2015, somit auch im Zeitpunkt des Erlasses des Exmatrikulationsbescheids am 3. November 2016. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf den „Bescheid“ des endgültigen Nichtbestehens abstellt, ist dem Umstand geschuldet, dass in der Regel das Prüfungsergebnis erst durch einen Bescheid festgestellt und dem Studierenden übermittelt wird; falls dies, wie an der …, durch Online-Stellung eines für den Studierenden eingereichten Kontoauszugs geschieht, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser Kontoauszug für die aus Gründen der Rechtssicherheit baldmöglichst zu erfolgende Exmatrikulation nicht ausreichen sollte.
Ergänzend sei anzumerken, dass die Entscheidung der … über das endgültige Nichtbestehen rechtmäßig war und dementsprechend die Klage gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens vom 17. November 2015 mit Urteil vom gleichen Tag (M 3 K 15.5662) abgewiesen wurde. Da an dem endgültigen Nichtbestehen festgehalten wird, entfällt der Exmatrikulationsgrund auch nicht nachträglich.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.