Aktenzeichen RN 4 K 16.501
Leitsatz
Die Frage, ob ein Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist kein Belang, den der Jagdausübungsberechtigte mit Erfolg gegen die erklärte Befriedung von Grundflächen geltend machen kann. Diese Glaubhaftmachung dient nicht dem Schutz von Individualinteressen. Erschwernisse bei der Bejagung eines Gemeinschaftsjagdreviers rechtfertigen nicht die Aufhebung einer Befriedungsentscheidung. Der Jagdausübungsberechtigte kann sich mit Erfolg nur auf die Beeinträchtigung von Belangen im Sinne des § 6 a Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz berufen, die hinsichtlich seiner Rechtsposition drittschützend sind. Eine Gefährdung der in § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange setzt eine Abwägung und Prognose voraus, wobei objektive Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahr begründen müssen. (amtlicher Leitsatz)
2 Die Frage des Vorliegens ethischer Gründe der Eigentümer von Grundstücken gegen die Jagdausübung auf ihren Grundstücken dient nicht dem Schutz eines deutlich abgegrenzten Personenkreises, sondern stellt eine Voraussetzung dafür dar, dass im Rahmen der Prüfung des Befriedungsantrags die im Gesetz genannten Belange zu prüfen sind. (redaktioneller Leitsatz)
3 Wenn die Befriedung einer Grundfläche den Verlust der Reviereigenschaft nach sich ziehen könnte, ist dies im Rahmen der zu prüfenden Belange des § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG nur dann relevant, wenn hiermit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden wären. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Zustand eintreten würde, bei dem die Jagdausübung an sich nicht mehr gewährleistet wäre. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leisten.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind klagebefugt. Als Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers … können sie geltend machen, durch den Bescheid der Stadt … vom 22.3.2016 in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
1. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die Begründetheit einer Anfechtungsklage nicht nur die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern eine daraus folgende subjektive Rechtsverletzung des Klägers. Von einem subjektiven Recht ist dann auszugehen, wenn eine Norm des öffentlichen Rechts nicht ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und ein von der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgegrenzter Personenkreis geschützt werden soll (vgl. Fehling/Kastner/Störmer VwGO, § 113 Rn. 39 und 40).
1.1. Anhand dieses Maßstabes dient die Frage des Vorliegens ethischer Gründe der Eigentümer gegen die Jagdausübung auf ihren Grundstücken nicht dem Schutz eines deutlich abgegrenzten Personenkreises, sondern stellt eine Voraussetzung dafür dar, dass im Rahmen der Prüfung des Befriedungsantrags die im Gesetz genannten Belange zu prüfen sind. Eine rechtliche Betroffenheit der Kläger ist selbst bei fehlerhafter Annahme ethischer Gründe erst dann gegeben, wenn und soweit die in § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange ihre Stellung als Jagdpächter berühren und diese Belange gefährdet sind.
1.2. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Kläger als Jagdausübungsberechtigte ein schutzwürdiges Interesse am Belang des Erhalts eines gesunden Wildbestands (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG), der einhergeht mit dem Belang des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) (vgl. unten 4) und ein schutzwürdiges Interesse am Belang des Schutzes der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) haben (vgl. unten 3). Dass der Belang der Erhaltung eines artenreichen Wildbestands sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG), der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BJagdG) gefährdet wären, ist nicht begründet geltend gemacht. Auf den Belang der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG) können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen (vgl. unten 5).
2. Mit dem zum 6.12.2013 in Kraft getretenen § 6 a BJagdG hat der deutsche Gesetzgeber das Bundesjagdgesetz an die Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.6.2012 angepasst. In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern, die die Jagd zutiefst ablehnen, im Bundesjagdgesetz a. F. nicht ausreichend berücksichtigt würden. Den Grundstückseigentümern würde eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt, die letztlich auch durch die legitimen Ziele des Bundesjagdgesetzes nicht gerechtfertigt würden. Im Ergebnis stellte die Große Kammer in der letzten Instanz eine Verletzung der durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Eigentumsfreiheit fest. Durch § 6 a BJagdG wurde das in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Reviersystem und die Struktur der Jagdgenossenschaften als Ausdruck der Selbstverwaltung, die vom EGMR als Grundsäulen des Deutschen Jagdrechts nicht in Frage gestellt worden waren, beibehalten (vgl. Schuck/Munte, BJagdG, 2. Auflage, § 6 a Rn. 1). Der Vorgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen herbeizuführen, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass selbst, wenn entsprechende ethische Gründe glaubhaft gemacht sind, eine Befriedung zu versagen ist, wenn die in § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgelisteten Belange gefährdet sind.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12046) ist dann, wenn der Grundstückseigentümer ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht hat, sein Interesse an einer Befriedung bzw. der daraus folgenden Jagdruhe mit den Belangen des Allgemeinwohls sowie den geschützten Interessen Dritter abzuwägen, denn die Befriedung führe zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems, die eventuell weitreichende Folgen für die vorgenannten Belange haben könne. Bei der Prüfung sei zu beachten, dass es an der Vereinbarkeit mit den geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehle, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange verursache.
Die Kommentierung bei Schuck (a. a. O. § 6 a Rn. 55 ff.) führt hierzu unter anderem aus, Anknüpfungspunkte der Versagung der Befriedung seien Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass eine Befriedung zu einer der genannten Gefährdungen führe. Es sei also eine Abwägung und Prognose notwendig, ob die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden Tatsachen zukünftig zu einer latenten oder akuten konkreten Gefährdung erwachsen könnten. Objektive Tatsachen müssten die Annahme rechtfertigen, die Gefährdung würde eintreten. Mutmaßungen der Behörde reichten für die Prognose nicht aus. Die objektivierbaren Tatsachen müssten mit der Prognose im Ursachenzusammenhang stehen, das heißt ohne die Tatsache würde die Gefährdung entfallen oder zumindest weniger wahrscheinlich seien. Notwendig sei eine konkrete Gefahr der genannten Allgemeininteressen. Eine abstrakte Gefahr genüge nicht. Eine konkrete Gefahr stelle eine besondere Form einer allgemeinen Gefahr dar, die bestehe, wenn aus einem konkreten, nach Ort und Zeit bestimmten oder bestimmbaren Sachverhalt Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen, der Eintritt des Schadens entweder bereits begonnen hat oder von einer fortdauernden Gefährdung auszugehen sei. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Gefährdung bereits realisiert hat und der Schaden eingetreten ist. Es müsse aber absehbar und hinreichend wahrscheinlich sein, dass eine der vom Gesetzgeber normierten Belange der Allgemeinheit beeinträchtigt werden, wenn die Befriedung erklärt werde.
3. Die Kläger können sich auf den Belang des Schutzes der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden berufen, da sie nach dem vorgelegten Jagdpachtvertrag zum Wildschadensersatz verpflichtet sind, Schwarzwildschäden trägt jedoch die Jagdgenossenschaft zu 20% des Wildschadens an landwirtschaftlichen Kulturen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beigeladenen gemäß § 6 a Abs. 6 Satz 1 BJagdG Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, nach dem Verhältnis des Flächenanteils ihrer Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen haben. Zudem ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG der Wildschaden an den außerhalb der befriedeten Fläche gelegenen Sonderkulturen (Gemüseanbau, Obstplantagen, Christbaumkulturen) nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzeinrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen liegt eine derartige Gefährdung jedoch nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung hat der Jagdberater zur Frage der zu erwartenden Wildschäden ausführlich Stellung genommen. Die nicht unerheblichen Rehwildschäden seien auch durch die bisherige Bejagung nicht verhindert worden. Bei allen stadtnahen Jagdrevieren sei die Störung durch Publikumsverkehr und damit eine erhebliche Verbisserhöhung zu berücksichtigen. Durch die Befriedung werde die Bejagung erschwert, sei aber nicht ausgeschlossen. Der zu erwartenden Erhöhung der Wildschäden müsse durch jagdliche Präsenz entgegengewirkt werden. Um übermäßige Wildschäden zu verhindern, sei eine punktuelle Jagd gegebenenfalls mit gemeinsamem Ansitz und spezieller Bejagung der Flächen, auf denen erhöhter Verbiss stattfindet, und auf Flächen der Naturverjüngung durchzuführen. Ob dies erfolgreich sein werde, könne er nicht sagen. Die Jagdfläche östlich und nordöstlich der Befriedungsfläche sei wegen der extrem steilen und bewachsenen Hänge nur sehr schwer bejagdbar. Auf der westlich der Befriedungsfläche gelegenen Jagdfläche müsse durch verstärkte Bejagung ein entsprechender Jagddruck ausgeübt werden.
Hinsichtlich der Schäden durch Hasenverbiss wies er darauf hin, dass Hasen an den Sonderkulturen einen größeren Schaden anrichten als Rehwild. Diese Schäden seien aber nicht ersatzpflichtig.
Diese Aussagen bestätigen die von den Klägern vorgetragenen Bejagungserschwernisse. Sie zeigen aber auch jagdliche Möglichkeiten auf, dem befürchteten Ansteigen der Wildschäden entgegenzuwirken, wenngleich der Jagdberater verständlicherweise keine sichere Prognose über den Erfolg der vorgeschlagenen jagdlichen Maßnahmen abgeben konnte.
Selbst wenn erhöhte Wildschäden infolge der Befriedung eintreten werden, so ist jedoch durch nichts belegt, dass diese übermäßig sein werden. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn das Ausmaß der Wildschäden eine notstandsähnliche Situation begründen würde. Das wäre dann gegeben, wenn von der Menge, Art und Massierung des Wildbestands eine Gefahr ausgehen würde, die einen gravierenden Schaden befürchten lasse, der das übliche Maß übersteigen werde (vgl. Schuck a. a. O. § 6 a Rn. 64 mit Verweis auf § 27 Rn. 6).
Bei dem gegebenen Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht der Beigeladenen und den schutzwürdigen Belangen der Kläger sind die vom Jagdberater vorgesehenen jagdlichen Maßnahmen den Klägern zuzumuten, zumal ihnen bei der Verlängerung ihres Jagdpachtvertrags am 31.3.2016 bewusst gewesen sein musste, dass ihre sodann am 4.4.2016 erhobene Klage nicht zwingend zum Erfolg führen würde. Dass der Wegfall von Grundstücken in Folge Befriedung im Einzelfall zu erheblichen Behinderungen bei der Jagdausübung auf der verbleibenden Jagdbezirksfläche führen und negative Auswirkungen auf den laufenden Jagdpachtvertrag haben kann, ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12046) herausgestellt. Diese Behinderungen sind jedoch nicht in den in § 6 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG genannten Belangen erwähnt, die einer Befriedung entgegenstehen können.
4.Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Belang des Schutzes vor Tierseuchen sowie der Erhaltung des gesunden Wildbestandes durch die Befriedung gefährdet ist.
Zwar hat das Veterinäramt des Landratsamts … auf die Gefahr des Übergreifens der Aujeszkyschen Krankheit aus dem benachbarten N2… Wald hingewiesen.
Diesbezüglich hat der Jagdberater in der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeführt, dass das Jagdrevier … Wald auf der anderen Seite des … liegt. Ein Eindringen von Wildschweinen aus dem … Wald in das streitgegenständliche Revier halte er für unwahrscheinlich. Eine positive Testung von Wildschweinen auf die Aujeszkysche Krankheit bedeute nicht, dass diese Krankheit akut ausgebrochen sei. Der einzige ihm bekannte Fall einer akuten derartigen Erkrankung sei vor drei Jahren im Raum L… vorgekommen. Das Auftreten dieser Krankheit hätte fatale Folgen für die Haustierhaltung. Es gäbe aber im Landkreis … derzeit so wenig Schwarzwild wie schon lange nicht mehr. Laut Einschätzung des Jagdberaters bestehe eine weit größere Gefahr des Zuzugs von Schwarzwild aus den angrenzenden … Nachbarrevieren. Aber auch hier sei ihm ein Auftreten der Aujeszkyschen Krankheit nicht bekannt. Der Kläger zu 2) bestätigte, dass die letzte Wildsau im Revier vor ca. zehn Jahren geschossen worden sei.
Hinsichtlich der afrikanischen Schweinepest wurde seitens des Veterinäramts des Landratsamts … auf deren Vorrücken aus Osteuropa hingewiesen. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass diese Tierseuche im streitgegenständlichen Revier auftreten werden, enthält dieser Sachvortrag nicht.
5. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Befriedung den Verlust der Reviereigenschaft nach sich ziehen könnte, wäre dies im Rahmen der zu prüfenden Belange des § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur dann relevant, wenn hiermit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden wären. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Zustand eintreten würde, bei dem die Jagdausübung an sich nicht mehr gewährleistet wäre. Ob sich die Kläger als Jagdpächter darauf berufen könnten, kann indes offenbleiben, weil die Gefahr des Verlustes der Reviereigenschaft nicht gegeben ist. Ein Unterschreiten der nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayJG festgeschriebenen Mindestgrenze von 250 ha für das Gemeinschaftsjagdrevier … ist bei einer Netto-Jagdfläche von 278 ha und einer Befriedungsfläche von 13,8 ha nicht gegeben. Dabei kann auch offenbleiben, ob – wie die Beklagtenseite vorträgt – Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayJG, wonach die befriedeten Flächen abzuziehen sind, nur auf befriedete Bezirke nach Art. 6 BayJG anzuwenden ist und nicht auf befriedete Flächen nach § 6 a BJagdG. Selbst wenn die Befriedungsfläche abgezogen werden würde, ist die 250-Hektar-Grenze nicht unterschritten.
6. Für den Fall, dass die von den Klägern befürchteten Folgen der Befriedung in Form übermäßiger Wildschäden und der Gefahr von Tierseuchen trotz der von ihnen erwarteten, vom Jagdberater dargestellten zusätzlichen jagdlichen Bemühungen auftreten sollten, kann die Beklagte gemäß § 6 a Abs. 5 BJagdG, eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen. Diese Anordnung stellt eine Korrekturmöglichkeit dar, um übermäßige Wildschäden zu vermeiden oder die weiteren in Abs. 5 genannten Belange zu schützen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladenen erfolgreich Anträge gestellt haben.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.