Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag wegen Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 17 K 16.34528

Datum:
13.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a Abs. 2, § 36
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60
VwGO VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Aufgrund fehlender verfassungs- oder europarechtlicher Bedenken gegen die Einstufung Kosovos als sicheren Herkunftsstaat iSd Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG, Anlage II zu § 29a AsylG sind die Gerichte bei unzureichender Widerlegung der Nichtverfolgungsvermutung an diese Einstufung gebunden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit kosovarischer Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist nach aktueller Auskunftslage nicht auszugehen, sodass bei Bedrohung von Männern des sog. Islamischen Staates als nichtstaatliche Akteure auf staatlichen Schutz zu verweisen ist (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)
3.  Die humanitären Bedingungen im Kosovo sind für Rückkehrer grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK aufweisen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2017 entschieden werden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen waren. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Der Bescheid vom 14. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Da Ziffer 2 und Ziffer 7 des Bescheides vom 14. November 2016 nicht angefochten wurden, ist die Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestandskräftig.
Bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, welche die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat (§ 78 Abs. 1 AsylG), sind nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Urteilsbegründung zu stellen. Es muss sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem den unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass Offensichtlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG dann vorliegt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dieselben Anforderungen sind auch an eine gerichtliche Entscheidung über das offensichtliche Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG und an die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet zu stellen (vgl. zu all dem nur BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3 m. w. N.; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 18 m. w. N.). Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 10 m. w. N.). Steht, wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG), nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. nur BVerfG, B.v. 7.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 12 m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
2.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Nach § 29 a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland des Klägers, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können.
Soweit der Kläger vorträgt, von Männern des sog. Islamischen Staates bedroht und verletzt worden zu sein, damit er in Syrien kämpfe, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen (VG München, GB.v. 7.8.2015 – M 17 K 15.30885 – UA S. 7). Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Bei der Bedrohung handelt es sich vielmehr um kriminelles Unrecht. Hierbei muss der Kläger allerdings auf staatlichen Schutz verwiesen werden. Nach § 3 c Nr. 3 AsylG erfordert bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage nicht auszugehen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015, im Folgenden: Lagebericht; Länderreport Kosovo (Stand September 2015) des Bundesamts; Ausführungen im Bescheid des Bundesamts zu Polizei, Justiz und EULEX, § 77 Abs. 2 AsylG; ebenso u. a. VG Leipzig, U. v. 16.10.2015 – 7 K 643/15.A – juris; VG Darmstadt, B. v. 24.4.2015 – 2 L 430/15.DA.A – juris). Dass die Polizei nicht untätig bleibt, zeigt sich, dass nach Aussage des Klägers einer der Anwerber für den Syrienkrieg von der Polizei inhaftiert worden sei.
Des Weiteren sprechen die vorliegenden Erkenntnisse, die zum Teil auch schon von der Beklagte zitiert sind, gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr betreffend des IS, selbst wenn der Kläger bei einer Rückkehr eine weitere Bedrohung befürchtet (VG Würzburg, B.v. 21.12.2015 – W 6 S 15.30811 – juris Rn. 7f.; VG München, B.v. 28. 9.2015 – M 15 S 15.31210 – juris; B.v. 31.7.2015 – M 16 S 15.30970 – juris; VG Darmstadt, B.v. 24.4.2015 – 2 L 430/15.DA.A).
Zwar ist – begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit – auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Auch sollen aus dem Kosovo etwa 150 bis 200 Personen nach Syrien/Irak gezogen sein, um dort für den IS oder Al-Nusra zu kämpfen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 05.02.2015, 508-92-516.80/48354). Kosovo zähle als Land mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit zu einem der Hauptrekrutierungsgebiete für den IS in Europa. Vorzugsweise ungebildete junge Männer aus ländlichen Gebieten werden mittels Propaganda und Manipulationen angeworben. Den Erkenntnisquellen ist aber nicht zu entnehmen, dass Personen, die sich z. B. weigern, sich dem IS oder der Al-Nusra Front anzuschließen mit ernsten Problemen, einschließlich von Gewalt gegen Leib und Leben, konfrontiert seien. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes geschieht die Rekrutierung von Kämpfern für den IS und Al-Nusra auf freiwilliger Basis oder wird allenfalls durch falsche Versprechen „motiviert“. Hinweise, dass die Bevölkerung von Seiten der Islamisten bedroht wird, liegen bisher nicht vor (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft a. a. O. und Auskunft vom 28.01.2015, 508-516.80/48329).
Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die den IS im Irak und in Syrien unterstützen wollen und für diesen werben.
Im August und September 2014 wurden öffentlichkeitswirksam Dutzende angeblicher IS-Veteranen oder -werber festgenommen. Bei einer zweiten Aktion verhaftete die Polizei 15 mutmaßliche Islamisten wegen des Verdachts auf Terrorismus, Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung und Aufhetzung zum religiösen Hass. Unter den Festgenommenen waren Fuad Ramiqi, Führer der islamistischen Partei Lisba, sowie zwölf Imame von Moscheen in Kosovo, zu denen auch Shefqet Krasniqi gehörte, der Prediger der größten Moschee in der Hauptstadt Pristina (SZ, Artikel vom 6.10.2014 „Rekruten für die Terrorarmee“; DiePresse.com, Artikel vom 17.09.2014 „Kampf gegen Jihadisten: Imam in Prishtina verhaftet“). Das Parlament der Republik Kosovo hat im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, dass die Beteiligung von Kosovaren an Konflikten im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.euractiv.de/section/euaussenpolitik/news/kosovoisnutztarmutundahnungslosigkeitderjugendlichenaus/). Im September 2015 verabschiedete die Regierung eine Strategie zur Vorbeugung von Extremismus und Terrorismus 2015-2020 (http://www.qkss.org/repository/docs/STRATEGY_ON_ PREVENTION_OF_VIOLENT_EXTREMISM_AND_RADICALISATION_LEADING_TO_TERRORISM_2015-2020.pdf). Im Mai 2016 wurde ein Imam wegen Werbung und Rekrutierung für den IS zu 10 Jahren Haft verurteilt (vgl. Balkan Insight, 20.05.2016: Kosovo jails hardline Imam for 10 Years; http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovohardlineimamsentencedto-10-yearsinprison-05-20-2016). Die soeben zitierten Erkenntnisse weisen (nur) auf werbende Aktivitäten für den IS im Kosovo, insbesondere auf die finanziellen Anreize für den Kampf für den IS in Syrien und Irak hin, enthalten aber keine Belege für ein zwangsweises, mit Drohung oder Gewalt verbundenes Vorgehen bei der Werbung für den IS.
Außerdem hätte der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (st. Rspr. der Kammer, VG München, U.v. 5.2.2015, M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B.v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287 – juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U.v. 30.5.2012 – 7a K 646/12.A – juris Rn. 20; VG Aachen, B.v. 18.7.2014 – 9 L 424/14.A – juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht S. 17).
2.2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
a) Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur – wovon das Gericht in diesem Fall nicht ausgeht – kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
b) Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse im Kosovo vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, S. 1167ff. – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U.v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG). Unter Berücksichtigung dieser Umstände reicht der bloße Verweis auf eine schwierige wirtschaftliche Situation im Kosovo schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht für § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aus.
2.3. Schließlich ist auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom 14. November 2016 rechtmäßig.
Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Kläger gegen dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine Ermessensfehler geltend gemacht haben.
3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
5. Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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