Verwaltungsrecht

Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz und fehlende Abschiebungsverbote – Herkunftsland: Senegal

Aktenzeichen  M 10 K 16.30333

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5 u. 7
VwGO VwGO § 84 Abs. 1, § 154 Abs. 1
AsylG AsylG § 77 Abs. 2, § 83b

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung der Klagepartei durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.
Die zulässige Klage, die lediglich auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidungen des Bundesamts in den Ziff. 1 – 4 des Bescheids vom 15. Januar 2016 sind bestandskräftig, da sie nicht angefochten wurden.
Die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz sowie die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sind nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Im gerichtlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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