Aktenzeichen 20 CS 16.2484
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung iSv § 80 Abs. 5 VwGO entfällt, wenn der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in der mündlichen Verhandlung aufhebt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in einem solchen Fall – auch im Beschwerdeverfahren und trotz Aufforderung durch das Beschwerdegericht – nicht übereinstimmend für erledigt, ist für eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 17 S 16.3756 2016-11-10 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat und damit die Beschwer entfallen ist. Die Beteiligten gehen im Beschwerdeverfahren zwar davon aus, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Trotz Aufforderung durch den Senat haben sie jedoch nicht den Rechtsstreit für übereinstimmend erledigt erklärt, welches dem Senat eröffnet hätte, eine Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen, sondern an ihren ursprünglichen Anträgen festgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.