Aktenzeichen 11 CS 16.2585
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
1 Es wird offen gelassen, ob sich für eine Messung, die mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist und möglicherweise gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt, auch im Sicherheitsrecht ein Verwertungsverbot ergeben kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark ist grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug hinaus, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können. Dies ist bei einem “Poolfahrzeug”, das auch von Subunternehmern und Drittfirmen genutzt wird, der Fall. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Buchführungspflicht nach dem HGB sieht zwar keine unmittelbare Pflicht vor, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Eine Fahrtenbuchauflage belastet daher dort nicht unverhältnismäßig. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Führung der Fahrtenbücher mittels „EDV“ sehen die Vorschriften des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO nicht vor. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 5 S 16.1399 2016-10-21 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.325,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für jedes auf sie zugelassene Fahrzeug und für die an deren Stelle tretenden Fahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten.
Am 19. April 2016 um 11:19 Uhr fuhr ein auf die Antragstellerin als Halterin zugelassenes Kraftfahrzeug ohne den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Der Abstand betrug 25 m bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h.
Nach behördlicher Aufforderung, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen, teilte die Antragstellerin der Bußgeldstelle mit Schreiben vom 27. Mai 2016 mit, der Fahrer habe nicht ermittelt werden können. Die von der Bußgeldstelle eingeschaltete Polizeiinspektion N … teilte dieser mit Schreiben vom 8. Juli 2016 mit, der Geschäftsführer der Antragstellerin, der nach mehreren Anläufen hätte erreicht werden können, gebe an, eine Recherche des verantwortlichen Fahrzeugführers sei trotz intensiver Nachforschungen nicht möglich, da das besagte Fahrzeug als sogenanntes „Poolfahrzeug“ auch von Drittfirmen und Subunternehmen verwendet werde.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hörte das Landratsamt R … die Antragstellerin zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs für alle Fahrzeuge im Fuhrpark der Antragstellerin an und bat um Mitteilung, ob für bestimmte Fahrzeuge in der Firma Fahrer fest eingeteilt seien und ob die Fahrzeuge verliehen würden.
Mit Bescheid vom 25. August 2016 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für jedes auf sie zugelassene Fahrzeug und für die an deren Stelle tretenden Fahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten ab dem fünften Tag nach Zustellung des Bescheids ein Fahrtenbuch zu führen. Die sofortige Vollziehung der Auflage wurde angeordnet.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegentritt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landratsamt hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrtenbuchauflage entgegen dem Beschwerdevorbringen ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (BA S. 7 f.), die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen (vgl. z.B. B.v. 6.3.2008 – 11 CS 07.3451 – juris Rn. 17 f.), verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt die Beschwerdebegründung nur mit der Behauptung entgegen, die Begründung sei formelhaft und allgemein und nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogen. Darauf kommt es aber, wie vom Verwaltungsgericht (a.a.O.) zutreffend ausgeführt, nicht an. Es ist umgekehrt lediglich zu prüfen, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich ist als im Normalfall. Das ist hier angesichts der Tatsache, dass 52 Fahrzeuge der Antragstellerin im öffentlichen Straßenverkehr von einer Vielzahl verschiedener Personen, u.a. auch von Drittfirmen und Subunternehmern, geführt werden, ohne dass irgendwie festgestellt wird, wer wann welches Fahrzeug führt, offensichtlich nicht der Fall.
2. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
2.1 Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde vorträgt, die Berechnung im „Bußgeldbescheid“ sei fehlerhaft, wenn ein erforderlicher Abstand von 47,90 m zugrunde gelegt werde und der tatsächliche Abstand 25 m sowie die Geschwindigkeit 115 km/h betragen hätten, obwohl „die Tabelle 2 der BKatV bei der Bemessung des Zeitabstands ausdrücklich eine Berechnung nach dem halben Tachowert“ verlange, wird damit nicht dargelegt, dass die Verkehrszuwiderhandlung nicht begangen wurde. Daraus ergäbe sich allenfalls eine größere Abstandsunterschreitung.
Soweit die Beschwerdebegründung darauf verweist, dass nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg (B.v. 27.11.2009 – Ss Bs 186/09 – DAR 2010, 32) die Abstandsmessung mit der Messmethode VKS 3.0 verfassungswidrig sei, gehen die Ausführungen am vorliegenden Sachverhalt vorbei. Nach dieser Entscheidung bedarf die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoaufzeichnungsanlagen einer gesetzlichen Grundlage, die (in Niedersachsen) nicht vorliege. Hier wurde die Messung als Video-Band-Aufzeichnung ausweislich der Behördenakten (Bl. 2) mit dem System „VKS 3.2 3D“ von „Zeugen“ vorgenommen, sodass der Sachverhalt schon nicht derselbe ist. Es kann daher offen bleiben, ob sich für eine Messung, die mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist und möglicherweise gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, auch im Sicherheitsrecht ein Verwertungsverbot ergeben kann (vgl. hierzu verneinend NdsOVG, B.v. 7.6.2010 – 12 ME 44/10 – DVBl 2010, 916).
2.2 Der Bescheid verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Insoweit kommt es ausschließlich auf den Inhalt des Bescheids und nicht auf die Ausführungen in etwaigen Äußerungen der Behörde gegenüber dem Verwaltungsgericht an. Der Bescheid verpflichtet die Antragstellerin, für alle auf sie zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Zu den zugelassenen Fahrzeugen gehören auch zulassungspflichtige (vgl. § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) Anhänger, da auch diese Fahrzeuge im Sinne der StVO sind (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die Benennung der Kennzeichen ist nicht notwendig, wie sich bereits aus der Möglichkeit ergibt, die Auflage auch für künftig auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeuge anzuordnen.
2.3 Soweit die Antragstellerin generell eine fehlende Ermessensausübung im Bescheid des Antragsgegners rügt, führt auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (BA S. 12) zutreffend ausgeführt hat, entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, ein Fahrverbot anzuordnen, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht zu Grunde liegt, der – wie hier – mit der Eintragung von einem Punkt sanktioniert würde. Auch ein Ermessensausfall bezüglich der Anordnungsdauer liegt nicht vor. § 31 StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Das ist dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuchs den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im “unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227). Verlangt die Behörde vom Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs nur für diese Zeitspanne, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich insoweit mit der geringsten möglichen Beschwer begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2010 – 11 CS 10.357 – NJW 2011, 326). In einem solchen Fall erscheint die Darlegung von Ermessenserwägungen zur Frage der Dauer der Fahrtenbuchauflage entbehrlich.
2.4 Auch bezüglich der Anordnung, ein Fahrtenbuch für alle auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge und für die an deren Stelle tretenden Fahrzeuge zu führen, liegt weder eine Ermessensausfall noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
a) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 12), ist die Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zunächst gehalten, Art und Umfang des Fuhrparks zu ermitteln, damit die Auswirkungen auf den Fahrzeughalter beurteilt werden können. Den Akten des Landratsamts ist zu entnehmen, dass es am 24. August 2016 eine Halterabfrage bezüglich der Antragstellerin durchgeführt hat. Dem Landratsamt war daher bewusst, dass es eine Fahrtenbuchauflage für eine große Zahl von Fahrzeugen anordnet. Darüber hinaus hat das Landratsamt in der Anhörung vom 26. Juli 2016 nicht nur darauf hingewiesen, dass die Führung eines Fahrtenbuchs für alle Fahrzeuge im Fuhrpark der Antragstellerin in Erwägung gezogen werde, sondern darüber hinaus auch danach gefragt, ob für bestimmte Fahrzeuge in der Firma Fahrer fest eingeteilt seien oder die Fahrzeuge verliehen würden. Hierzu äußerte sich die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht. Aus dem Beschwerdevortrag, wonach dem Bevollmächtigten der Antragstellerin das Anhörungsschreiben vom 26. Juli 2016 in Kopie nicht übermittelt worden sei, ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin das Anhörungsschreiben nicht erhalten hat. Das Landratsamt, das dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. September 2016 insgesamt 13 Kopien aus den Akten übermittelte, ging offensichtlich davon aus, dass dem Bevollmächtigten der Antragstellerin das an diese gerichtete Schreiben ebenso wie der streitgegenständliche Bescheid bereits vorliege. Im Übrigen ist zumindest von einer Kontaktaufnahme eines Vertreters der Antragstellerin mit dem Landratsamt vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auszugehen, was ohne Zugang des Anhörungsschreibens nicht erklärbar wäre.
b) Die streitgegenständliche Anordnung ist wegen der besonderen Umstände des hier vorliegenden Falls auch nicht unverhältnismäßig. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 13), ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug hinaus, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2009 – 11 CS 09.1258 – juris Rn. 19). Eine solche Prognose hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid aufgestellt. Sie liegt angesichts des behaupteten Geschäftsgebarens der Antragstellerin „auf der Hand“. Nach dem Schreiben der Polizeiinspektion N … vom 8. Juli 2016 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärt, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden könne, weil das besagte Fahrzeug ein sogenanntes “Poolfahrzeug“ sei, das auch von Drittfirmen und Subunternehmen verwendet werde. Daraus ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin keinerlei Aufzeichnungen darüber führt, wer wann welches Fahrzeug führt. Hinzu kommt, dass auch Personen von Drittfirmen und Subunternehmen Fahrzeuge der Antragstellerin führen. Das hat offenbar zur Folge, dass die Antragstellerin und ihre Verantwortlichen die Personen, die ihre Fahrzeuge führen, nicht einmal kennen. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin, soweit man von einem Willen zur Mitwirkung ausgeht, den Fahrer der hier streitgegenständlichen Fahrt nicht ermitteln konnte, obwohl das Täterfoto hier so deutlich ist, dass jemand, der die Person kennt, sie auch identifizieren kann. Angesichts dieser Nutzungsgepflogenheiten der Antragstellerin ist offensichtlich und daher auch nicht weiter zu begründen, dass nicht nur zu befürchten, sondern zu erwarten ist, dass auch bei künftigen Verkehrsverstößen mit ihren Fahrzeugen die Täter nicht zu ermitteln sein werden (vgl. VGH BW, B.v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 – NJW 2014, 1608). Das ist aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris) aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ zwar keine unmittelbare Pflicht ergibt, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können (vgl. auch VGH BW, B.v. 14.1.2014 a.a.O.). Insofern verlangt die Fahrtenbuchauflage unwesentlich mehr, als ohnehin sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht.
Das von der Antragstellerin an den Tag gelegte, zumindest aber behauptete Geschäftsgebaren, das offenbar auch darauf verzichtet, den Täter eine Verkehrsordnungswidrigkeit persönlich in Haftung zu nehmen, lädt geradezu ein, verkehrsrechtliche Vorschriften zu missachten, da eine Ahndung nicht zu befürchten ist. Die Beschränkung der Fahrtenbuchauflage auf lediglich eines von 52 auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugen macht unter solchen Umständen erkennbar wenig Sinn.
Die Antragstellerin hätte im Übrigen Gelegenheit gehabt, die Zahl der Fahrzeuge, die mit einer Fahrtenbuchauflage belegt wurden, zu begrenzen, indem sie die Fahrzeuge, die einzelnen Personen fest zugeordnet sind, und die entsprechenden Personen benannt hätte. Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 hat die Antragstellerin gegenüber dem Verwaltungsgericht zwar eine Liste der auf sie zugelassenen Fahrzeuge vorgelegt und erklärt, dass 14 mit Nummern bezeichnete Fahrzeuge einzelnen Personen zugeordnet seien, hat jedoch im Übrigen ebenso wie in der Beschwerdebegründung die entsprechenden Personen nicht genannt. Hätte sie dies getan, hätte die Behörde Anlass gehabt, zu prüfen, ob die Fahrtenbuchauflage insoweit aufrechtzuerhalten ist.
2.5 Die Führung der Fahrtenbücher mittels „EDV“ sehen die Vorschriften des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO nicht vor.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Zur Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts, das die Rechtsprechung des Senats wiedergibt, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).