Aktenzeichen S 16 R 838/15
Leitsatz
1 Nach Rückkehr in die Türkei dürfen Rentenbeiträge nur für Zeiten erstattet werden, in welchen ein Beschäftigungsverhältnis sowie die eigene Beitragstragung nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht sind. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Keine Beitragserstattung findet statt für Zeiten, in denen nicht der Versicherte, sondern der Bund alleine (Kindererziehungszeiten) sowie die Bundesagentur alleine (Arbeitslosengeldbezug) die Beiträge getragen hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß §§ 51, 78, 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
In der Sache ist sie aber unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher über die ihr bereits mit Bescheid vom 06.11.2013 erstatteten Beiträge hat.
Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben.
Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden die Beiträge getragen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte.
Gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI werden die Beiträge getragen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, von dem Leistungsträger.
Gemäß § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a RVO in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung sind Pflichtbeiträge zu tragen von dem Arbeitgeber allein, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt.
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in den vom 01.04.1999 bis 31.07.2004 geltenden Fassungen tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht bereit sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 12 v. H. des Arbeitsentgeltes, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Nach § 177 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt.
Nach alledem hat die Beklagte zutreffend eine (weitere) Beitragserstattung für die Zeit von 1995 bis 1999, in der die Klägerin im X-Markt beschäftigt gewesen sein, soll abgelehnt, da die Klägerin für den genannten Zeitraum weder das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses noch die Tatsache einer Beitragstragung durch sie glaubhaft geschweige denn nachgewiesen hat. Letzteres gilt auch für den Zeitraum von 1999 bis zum Jahre 2008, in dem die Kläger in der Bäckerei R. beschäftigt gewesen sein soll. Auch hat die Klägerin für beide Zeiträume weder glaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen, dass es sich jeweils um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat und dass sie mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a RVO und des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in den vom 01.04.1999 bis 31.07.2004 geltenden Fassungen mehr als geringfügig beschäftigt war und damit gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung getragen hat.
Auch waren der Klägerin keine Beiträge anlässlich der Erziehung ihrer beiden Töchter zu erstatten, da sie in diesen Zeiträumen keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, sondern diese Beiträge gemäß § 177 Abs. 1 SGB VI allein durch den Bund gezahlt wurden.
Auch für die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Zeiten vom 18.03.1989 bis 31.12.1989, vom 03.10.1992 bis 24.09.1997 und vom 24.10.2002 bis 09.12.2003 ist das Vorliegen eines (weiteren) Beschäftigungsverhältnisses mit einer Beitragstragung durch die Klägerin weder glaubhaft geschweige denn nachgewiesen, wobei das Gericht darauf hinweist, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 03.10.1992 bis 24.09.1997 und vom 24.10.2002 bis 09.12.2003 die Beiträge gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI allein von der zuständigen Agentur für Arbeit getragen wurden und in der Zeit vom 02.06.2003 bis 13.06.2003 lediglich eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung nachgewiesen ist, bei der die Klägerin nach § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in den jeweils vom 01.04.1999 bis 31.07.2004 geltenden Fassungen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hatte.
Nach alledem sind die Bescheide der Beklagten vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2014 und des Bescheides vom 28.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 nicht zu beanstanden, die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten auch mit Schreiben vom 14.12.2016 und 19.12.2016 hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.