Aktenzeichen AN 10 S 16.02012
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5
Leitsatz
1 § 48 Abs. 9 S. 3 FeV, wonach bei Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden kann, begründet eine eigenständige Rechtsgrundlage zur Anforderung eines Gutachtens. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die bei der Beförderung von Fahrgästen zu beachten sind, zukünftig missachten wird (hier: Alkoholmissbrauch). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen sowie der Anordnung, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unverzüglich abzugeben.
Dem Antragsteller wurde am 11. April 2016 vom Landratsamt … die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einem Taxi bzw. Mietwagen verlängert. Dies geschah ungeachtet der Tatsache, dass aufgrund einer Eintragung im Fahreignungsregister ersichtlich war, dass der Antragsteller am 8. Dezember 2014 abends um ca. 21:00 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg/l geführt hatte. Diese Tatsache nahm das Landratsamt … jedoch in der Folge zum Anlass, Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit und der Eignung zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen bei dem Antragsteller zu haben. Aufgrund dieser Zweifel forderte das Landratsamt … den Antragsteller mit Schreiben vom 14. April 2016, zugestellt am 20. April 2016, auf, bis spätestens 14. Juni 2016 ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle bzw. Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Die Fragestellung an den Gutachter war: „Erfüllt Herr … trotz dem aktenkundigen Verstoß wegen Trunkenheit im Verkehr die besonderen körperlichen und geistigen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen in einem Taxi bzw. Mietwagen?“ Obwohl nach Aus kunft der Begutachtungsstelle, des TÜV …, ein entsprechendes Gutachten erstellt wurde, wurde das Gutachten dem Landratsamt … bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.
Das Landratsamt … erließ daraufhin am 7. September 2016, zugestellt am 14. September 2016, folgenden Bescheid: Dem Antragsteller wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen entzogen (Ziffer 1). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unverzüglich bei dem Landratsamt … abzugeben (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehbarkeit von Ziffer 1 und 2 des Bescheides angeordnet, weiterhin wurde in Ziffer 4 des Bescheides dem Antragsteller angedroht, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Polizeibeamte eingezogen wird, wenn dieser nicht bis spätestens drei Tage nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt … abgeliefert worden sein sollte. Der Bescheid wurde auf § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 10, und § 11 Abs. 8 FeV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StVG gestützt. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens berechtigt sei, auf die Nichteignung des Antragstellers im Hinblick auf die Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen zu schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller am 13. Oktober 2016 (Eingang bei Gericht am 17.10.2016) Klage und beantragte zudem mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 (Eingang bei Gericht am 14.10.2016) gerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 7. September 2016 im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 7.September 2016 aufzuheben.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gutachtensanforderung rechtswidrig sei. Es sei widersprüchlich, ein derartiges Gutachten anzufordern, wenn wenige Tage zuvor die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt wurde. Es gebe zudem keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Gutachtens, da für Alkoholfälle ausschließlich § 13 FeV gelte, und die dortigen Voraussetzungen nicht eingehalten seien. Überdies sei eine medizinisch psychologische Untersuchung auch deswegen nicht notwendig, weil die Frage der besonderen Eignung für die Fahrgastbeförderung in Zweifelsfällen auch durch das Landratsamt … selbst entschieden werden könne.
Das Landratsamt … nahm mit Schriftsatz vom 3. November 2016 Stellung zu Klage und Antrag beantragte sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts des nicht vorgelegten, nachweislich aber erstellten Gutachtens von einer Nichteignung im Hinblick auf die Fahrgastbeförderung auszugehen sei. Die Gutachtensanforderung sei rechtmäßig, da § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV zu der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen berechtige und dieser als speziellere Regel § 13 FeV vorgehe.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Die Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung wurde mittlerweile bei dem Landratsamt … vorgelegt.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Vorliegend war die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzug nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
a. Die Sofortvollzugsanordnung war zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere sind die Anforderungen an die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt, da die Begründung der So-fortvollzugsanordnung ersichtlich auf den Einzelfall abstellt.
b. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung. Wesentliches Indiz für die Interessenabwägung ist die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden, mit der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsakts. Ist der zu Grunde liegende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, fällt die Interessenabwägung in der Regel zulasten des Antragstellers aus. So liegt der Fall hier. Der zu Grunde liegende Bescheid wird im Rahmen der Interessenabwägung des Gerichts, bei der eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, aber auch ausreichend ist, als offensichtlich rechtmäßig eingestuft.
Das Landratsamt … durfte hier gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens zu Recht auf die Nichteignung des Betroffenen im Hinblick auf die Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung schließen. Bei dem Fall einer Gutachtensanordnung nach § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV kommt § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV analog zur Anwendung (VGH Mannheim, NJW 2013, 1896).
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anordnung zur Beibringung des hier streitgegenständlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens selbst rechtmäßig war. Dies ist der Fall. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Gutachtens ist hier § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV, wonach bei Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden kann.
Es handelt sich insoweit um eine weitere, zusätzliche Rechtsgrundlage neben den sonstigen Rechtsgrundlagen in der FeV, die zur Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung berechtigen. Daher ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Beurteilung der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht auf die sonstigen Rechtsgrundlagen, die die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens ermöglichen, beschränkt. Andernfalls ergäbe die Schaffung dieser Rechtsgrundlage keinen Sinn. Insbesondere die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens ist also auch dann möglich, wenn ein Fall des § 13 FeV (auf den in § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV verwiesen wird) nicht vorliegt, aber die Voraussetzungen des § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV vorliegen. Dass § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV eine zusätzliche Möglichkeit zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ermöglicht, auch wenn der Regelungsbereich einer anderen Rechtsgrundlage berührt ist (hier § 13 FeV, da Fahrt unter Alkoholeinfluss) ergibt sich schließlich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn das Gewährbieten für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ist eine gesteigerte Eignungsanforderung für die Fahrgastbeförderung. Denn der Gesetzgeber verwendet seit 1998 eben nicht mehr den gewerberechtlichen Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit, der nunmehr in der Fahreignung aufgeht, sondern den der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, den er in den Kontext der Bestimmungen über die Fahreignung stellt und mit dem der Bezug der Beförderung von Fahrgästen hergestellt wird. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 48 FeV, Rn. 25). Es handelt sich also um eine gesteigerte Eignungsanforderung und nicht um ein von der Kraftfahreignung verschiedenes, gerade auf die Fahrgastbeförderung bezogenes Erfordernis eigener Art. Daher erklärt sich die in § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV zusätzlich eröffnete Möglichkeit, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen vorzunehmen, über die sonstigen Fälle hinaus. Ein derartiges medizinisch-psychologisches Gutachten behandelt gerade Fälle der Fahreignung, wie auch im Wortlaut des § 48 Abs. 9 S. 3 FeV zum Ausdruck kommt. Das Gericht schließt sich bei seiner Auffassung, bei der besonderen Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen handele es sich in der Sache um das Erfordernis einer gesteigerten Fahreignung daher nicht dem VGH München (Beschluss vom 2.4.2003, Az.: 11 CS 02.2514) an, sondern folgt der neueren Rechtsprechung (OVG Bautzen, Beschluss vom 15.5.2008, 3 BS 411/07, VGH Mannheim, NJW 2013, 1896, OVG Münster, NJW 2013, 2217).
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV liegen vor, da vorliegend Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Förderung von Fahrgästen bestehen. Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die bei der Beförderung von Fahrgästen zu beachten sind, zukünftig missachten wird (OVG Bautzen, a.a.O.). Die Gewähr für die besondere Verantwortung in diesem Sinne fehlt nicht nur dann, wenn die Unzuverlässigkeit als erwiesen anzuse hen ist, sondern bereits dann, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, der Betroffene werde die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von anvertraute Person obliegen, zukünftig missachten (VG München, Beschluss vom 3.9.2009, M 6a E 09. 3604). Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist insbesondere die besonders sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften zu prüfen (Hentschel/König/ Dauer, a.a.O., § 48 Rn. 26 m.w.N.). Da es um die Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen geht, sind auch Vorkommnisse (etwa Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) heranzuziehen, die nichtverkehrsrechtlicher Art sind, wenn sie Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Personenbeförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können oder Missachtungen der Verkehrsregeln, auch ohne dass es zu konkreten Gefährdungen gekommen ist (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 48 Rn. 26 m.w.N.). Es können daher auch Verkehrsverstöße aus Fahrten ohne Fahrgastbeförderung herangezogen werden (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).
Vorliegend bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen. Denn der Antragsteller fuhr erwiesenermaßen unter Alkoholeinfluss, wobei die Alkoholisierung erheblich war. Es bestehen daher Zweifel, dass er in jedem Fall, insbesondere bei der Fahrgastbeförderung, die Verkehrsvorschriften einhält, insbesondere nüchtern fährt (vgl. zu dieser Anforderung etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 20.6.2003 – 4 Bs 221/03 -, juris). Diese Zweifel sind angesichts der von einer Fahrt unter Alkoholeinfluss drohenden Gefahren nicht nur für die übrigen Verkehrsteilnehmer, sondern gerade für die Fahrgäste auch erheblich. Die Fahrgäste müssen darauf vertrauen können, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug sicher steuern kann, da sie sich bei der Beförderung diesem anvertrauen. Da sie die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers in der Regel nicht sicher beurteilen können und angesichts der drohenden Gefährdungen sind hinsichtlich der besonderen Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen. Der vorliegende Fall illustriert gerade, warum ein besonderes Bedürfnis für eine Rechtsgrundlage zur Anforderung eines Gutachtens für die besondere Verantwortung für die Fahrgastbeförderung über die normalen Fälle hinaus besteht, da wegen der besonderen Gefahrenlage gesteigerte Anforderungen an die Fahreignung und Zuverlässigkeit eines Fahrzeugführer bestehen, so dass ein Bedürfnis für weitere Sachaufklärung besteht.
Unerheblich ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde wenige Tage vor der Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens noch eine Verlängerung der Fahrerlaubnis bewilligt hat.
Denn die Anordnungsmöglichkeit des § 48 Abs. 9 Satz 3 StVO steht unter keiner zeitlichen Schranke. Anhaltspunkte für eine Willkürhandlung des Landratsamtes bestehen zudem auch nicht.
Damit lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV vor. Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei der Entscheidung zur Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens bestehen nicht. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte gerade Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers und seiner Eignung zur Fahrgastbeförderung. Sie konnte und durfte angesichts dieser Zweifel zur Aufklärung der Sachlage gerade die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen, anstatt dem Kläger sofort die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen (VGH München, Beschluss vom 14.4.2011, 11 ZB 10.2861). Es ist nicht ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, d. h. ohne medizinisch-psychologische Untersuchung, die besondere Zuverlässigkeit und Eignung zur Fahrgastbeförderung beurteilen konnte, die ja gerade durch die Alkoholfahrt in Zweifel gezogen wurde.
Die Anforderung des Gutachtens war auch im Hinblick auf die gestellte Frage ordnungsgemäß, da sie sich auf den aktenkundigen Verstoß wegen Trunkenheit beschränkte (vergleiche zu den Anforderungen VGH Mannheim, a.a.O.), die Fragestellung gerade wegen dieses Verstoßes jedoch auch veranlasst war.
Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bestehen auch hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, der Anordnung zur Abgabe der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit. Auch insoweit war daher der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nummer 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, Ziffer 46.10.