Aktenzeichen 20 O 19425/15
Leitsatz
Tenor
I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 7.772,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.5.2015 zu bezahlen.
II. Die Beklagten werden weiterhin samtverbindlich verurteilt, der Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Rechtsanwalts-Gebühr aus dem unter I genannten Betrag zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 5.11.2015 zu bezahlen.
III. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 werden die Kläger zu 2 und 3 (= Widerbeklagte zu 1 und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1 und Widerkläger EUR 299,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2015 zu bezahlen.
IV. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
Sowohl Klage als auch Widerklage sind zulässig, jedoch jeweils nur zur Hälfte begründet, wobei bei der klägerischen Forderung lediglich eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00 zu Grunde zu legen war.
Während der Drittwiderbeklagte bei seiner mündlichen Anhörung lediglich bekunden konnte, bei für ihn geltendem Grünlicht losgefahren zu sein, nichts aber zur Ampelschaltung in der Kreuzungsmitte sagen zu können, erklärte der Beklagte zu 1, er sei bei für ihn geltendem Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren.
Letzteres wird von der beim Beklagten zu 1 beifahrenden Zeugen … in deren polizeilicher Einvernahme bestätigt.
Der Sachverständige … dessen hohe fachliche Qualifikation dem Gericht aufgrund einer Vielzahl von Gutachten wohl bekannt ist, gelangt zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass ausgehend von der Kollisionsgeschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge auch die Ampelschaltung im Kreuzungsbereich für den Widerbeklagten Grünlicht gezeigt haben muss, wenn dieser, wie geschildert, von der Haltelinie nach Umschalten auf Grünlicht losgefahren war.
Demzufolge sei die Aussage des Zeugen … mit den in der Akte befindlichen Signalunterlagen technisch nicht vereinbar (eklatanter Widerspruch!).
Demgegenüber müsse das klägerische Fahrzeug eindeutig nach dem Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht über die im Kreuzungsbereich befindliche Haltelinie gefahren sein, wenn das Beklagtenfahrzeug bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren wäre.
Eine genaue Aufklärung des Unfallhergangs (Ampelschaltung für die Beteiligten) sei, nach Aktenlage, nicht möglich.
Somit stehen sich die Aussagen der jeweiligen Fahrzeuginsassen diametral gegenüber dergestalt, dass das jeweils gegnerische Fahrzeug bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sein soll.
Eine Aufklärung des Unfallhergangs in Bezug auf die jeweilige Ampelschaltung ist daher zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich.
Es trifft daher jede der Parteien eine hälftige Haftung aufgrund der jeweiligen von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr.
Der Klägerin war daher die Hälfte der Klageforderung, ausgehend von einer Pauschale in Höhe von EUR 25,00 zuzusprechen, während dem Beklagten zu 1 die Hälfte der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Die Widerklageforderung ist insoweit nicht erheblich.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.