Aktenzeichen Au 6 S 16.1711
AsylG AsylG § 50 Abs. 4 S. 2, S. 3, S. 4, § 55 Abs. 1 S. 2, § 75 Abs. 1
BayDVAsyl BayDVAsyl § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6, § 10 Nr. 1 lit. d
Leitsatz
1 Eine landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses ist gerechtfertigt, wenn der Ausländer Einrichtungsgegenstände nicht sachgemäß behandelt, Mitarbeiter und Mitbewohner beschimpft und provoziert und dadurch die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der äußere Kontakt zur religiösen Gemeinde und deren religiösen Einrichtungen (forum externum) ist nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie die Beziehungen zu Eltern und minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein 1989 geborener, pakistanischer Asylbewerber, wendet sich gegen seine (landesinterne) Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft eines anderen Landkreises des Antragsgegners.
Der Antragsteller reiste im Frühjahr 2015 in die …ein und stellte einen Asylantrag. Die Regierung von … teilte ihn mit Bescheid vom 9. April 2015 dem Landkreis … zu, wo ihm eine Unterkunft in … zugewiesen wurde. Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 wurde dem Antragsteller als künftiger Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in der …-straße in … zugewiesen, nachdem es in der vorherigen Unterkunft zu Beschwerden über das Verhalten des Antragstellers gekommen war. Ein Antrag des Antragstellers auf Umverteilung nach … und in eine kleine Privatwohnung wegen einer Milbenallergie wurde durch die Regierung von … mit Bescheid vom 13. Juni 2016 abgelehnt. Am 15. September 2016 informierte die Unterkunftsleitung der Unterkunft … den Antragsgegner darüber, dass der Antragsteller erneut unangenehm aufgefallen sei. Er habe u. a. gedroht, die Duschkabine im Obergeschoss kaputt zu schlagen, wenn sie nicht sofort repariert werde. Am 1. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller den Umzug in eine Privatwohnung aufgrund gesundheitlicher Probleme und um besser studieren zu können. Am 2. Dezember 2016 erfolgte erneut eine Beschwerde der Unterkunftsleitung gegenüber dem Antragsgegner wegen des Verhaltens des Antragstellers in der Unterkunft … Insbesondere äußere der Antragsteller Beleidigungen gegenüber der Unterkunftsleitung, verweigere jede Zusammenarbeit und Kooperation, die Unterkunft sauber und in Ordnung zu halten und provoziere seine Mitbewohner.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Dezember 2016 teilte die Regierung von … den Antragsteller ab dem 13. Dezember 2016 dem Landkreis … zu (Nr. 1) und wies ihm als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in … zu (Nr. 2). Zudem wurde festgelegt, dass er bis zum 13. Dezember 2016 zum Einzug in die genannte Unterkunft verpflichtet sei (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkomme, wurde die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 4). Der Bescheid beruhe auf Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 AufnG; § 1 AsylbLG bzw. § 7 (Unterbringungsverfahren) bzw. § 8 (landesinterne Umverteilung) DVAsyl; § 50 AsylG; § 11 DVAsyl; Art. 29 i. V. m. Art. 34 und 36 BayVwZVG; Art. 3 BayVwVfG. Der Antragsteller unterliege den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes; nach den angeführten Rechtsgrundlagen sei die Regierung zuständig und zu der getroffenen Entscheidung berechtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (Az. Au 6 K 16.1710) und beantragt, den Bescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.
Gleichzeitig beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antragsteller führt aus, dass es ihm durch die Umverteilung erschwert werde, sein Studium an der Hochschule … weiter zu betreiben. Er besuche einen Sprachkurs, der am 16. Februar 2017 enden werde. Auch möchte er zu seiner religiösen …-Gemeinde Kontakt halten. So könne er wegen der Umverteilung nicht seinen Kalifa treffen, sowie nicht am Gottesdienst in der neu errichteten …-…-Moschee in … teilnehmen und mit seiner Religionsgemeinschaft feiern. Die Vertreter des Antragsgegners würden ihn ungerecht behandeln. Aufgrund seiner Erkrankung und wegen der Konflikte mit seinen Mitbewohnern sunnitischen Glaubens brauche er eine private Wohnung.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Umverteilung sei rechtmäßig und erfolge hier aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten die innere Ordnung und den internen Betriebsablauf der Unterkunft in … wiederholt gestört, insbesondere trete er aggressiv auf, beschimpfe Mitarbeiter und provoziere Mitbewohner. Eine Stellungnahme der Asylsozialberatung bestätige dies. Die Umverteilung verfolge das Ziel, weitere Vorfälle in der bisherigen Unterkunft zu verhindern und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf wiederherzustellen. Die Umverteilung nach … sei erforderlich, da dort eine reine Männerunterkunft unterhalten und damit die Gefährdung von Frauen und Kindern durch den Antragsteller vermieden werde. Zudem sei für den Antragsteller aufgrund seines Verhaltens eine Unterkunft mit ständig anwesendem Sicherheitsdienst erforderlich, wie sie für … lediglich in … vorhanden sei. Aufgrund wiederholten Fehlverhaltens trotz Aufforderungen, das störende Verhalten zu unterlassen, sei die Umverteilung angemessen. Bereits im Juli 2015 sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass sein störendes Verhalten nicht erwünscht sei und Konsequenzen habe. Die Aufnahme eines Studiums sei bisher noch nicht erfolgt. Jedenfalls sei ein solches auch bei einer Unterkunft in … möglich. Der Anfahrtsweg würde sich lediglich verlängern. Ebenso wenig werde durch die Umverteilung die Religionsausübung verhindert. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, Kontakt mit den Mitgliedern seiner Gemeinde zu haben und an religiösen Veranstaltungen in … teilzunehmen. Gesundheitliche Gründe, die zwingend eine Unterkunft in … erfordern würden, lägen nicht vor. In … erhalte der Antragsteller ein teppichfreies Zimmer.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid der Regierung von … vom 5. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes (hier: Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG, § 75 Abs. 1 AsylG) oder aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Ob ein hiernach erforderliches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen.
Lässt sich bei summarischer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen aufgrund einer summarischen Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit feststellen, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf oder sich schwierige und nicht eindeutig höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen stellen, bedarf es zur Entscheidung einer Abwägung der Interessen im Einzelfall. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde.
Im vorliegenden Fall erweist sich der Bescheid vom 5. Dezember 2016 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein überwiegendes Interesse am Fortbestand des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs gegeben ist.
a) Die angefochtene Zuweisungsentscheidung, die auf § 50 AsylG, § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl, § 1 Abs. 1 AsylbLG, Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 AufnG beruht, ist formell rechtmäßig.
Die Regierung von … ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl für die Zuweisungsentscheidung zuständig. Der Antragsteller ist leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG Anwendung finden. Einer Anhörung und Begründung bedarf es demnach nicht (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG). Der angefochtene Bescheid ist schriftlich erlassen, die Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
b) Die Zuweisung ist nach derzeitiger Aktenlage auch materiell rechtmäßig.
aa) Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl. Es handelt sich um eine vom Antragsteller nicht beantragte landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere aus den in § 10 DVAsyl genannten Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 DVAsyl). Nach § 10 Nr. 1 Buchst. d) DVAsyl liegen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt werden.
bb) Nach derzeitiger Aktenlage stört der Antragsteller durch sein Verhalten die innere Ordnung und den internen Betriebsablauf der Unterkunft … erheblich. Gemäß den in den Akten befindlichen Meldungen der Heimleitung vom 15. September 2016 (Bl. 180 d. Behördenakte) bzw. der Stellungnahme der Asylsozialberatung (Bl. 192/193 d. Behördenakte) behandelt er Einrichtungsgegenstände nicht sachgemäß, droht mit deren Beschädigung, hält die Gemeinschaftsküche nicht sauber, tritt aggressiv auf, beschimpft Mitarbeiter und provoziert Mitbewohner. Die in den Behördenakten enthaltenen Schilderungen der Vorkommnisse in der Unterkunft in … erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Die Konfliktsituation geht andeutungsweise auch aus der Antragsbegründung des Antragstellers hervor. Durch sein Verhalten erschwert der Antragsteller ein geordnetes Miteinander der Bewohner. Hierzu gehört insbesondere, dass Einrichtungsgegenstände, die dem Gebrauch aller Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft dienen, durch sachwidrige Benutzung in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtig werden und dadurch der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Reinhaltung der Gemeinschaftsunterkunft. Soweit der Antragsteller Fotografien vorlegt, die die unzumutbaren Zustände belegen sollen, ist er gehalten, seinen Teil zur Aufrechterhaltung der Reinlichkeit beizutragen. Für ein geordnetes Zusammenleben ebenso erforderlich ist ein respektvoller Umgang untereinander. Beschimpfungen und Beleidigungen bergen ein erhebliches Konfliktpotential und erschweren eine zielführende Kommunikation. Auch hierdurch wird die innere Ordnung einer Gemeinschaftsunterkunft beeinträchtigt. Die Umverteilung liegt daher im öffentlichen Interesse (§ 9 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 3 DVAsyl).
cc) Dem Antragsteller stehen darüber hinaus keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 9 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterkunftsbetriebs als rechtswidrig erweisen würde. Die vom Antragsteller angeführte Teilnahme am religiösen Leben der … ist nicht in gleicherweise schutzwürdig, wie die in § 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG, § 9 Abs. 6 DVAsyl aufgeführten Beziehungen zu Eltern und minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht. Der Antragsteller ist in seiner Glaubensausübung auch nicht grundsätzlich beeinträchtigt, ihm ist lediglich der äußere Kontakt mit der …-Gemeinde und deren religiösen Einrichtungen in … aufgrund größerer Entfernung erschwert (forum externum). Dies ist jedoch für die Dauer seines Asylverfahrens zumutbar, denn die Bedeutung des Kontakts des Antragstellers mit seiner religiösen Gemeinde ist nicht gleichzusetzen mit der Bedeutung des Kontakts eines Kindes zu seinen Eltern oder von Ehegatten untereinander (so auch VG Ansbach, U. v. 27.3.2009 – AN 10 K 08.30467 – juris Rn. 19). Dies gilt auch für den von ihm gewünschten studienbezogenen Sprachkurs. Im Übrigen spricht auch die gesetzgeberische Wertung in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach Asylbewerber keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, gegen die Annahme, dass Wünsche einer konkreten Religionsausübung oder einer erleichterten Teilnahme an einem Sprachkurs allein einen besonderen Grund darstellen würden, der einer Umverteilung entgegenstehen könnte.
dd) Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Es ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat. Dass der Antragsgegner das Interesse des Antragstellers am weiteren Verbleib in der Unterkunft in … als weniger schutzwürdig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der inneren Ordnung der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft gewertet hat, ist angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Ordnung der Unterkunft wiederholt gestört hat, sowie der gesetzlichen Wertung, dass ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG), rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch vorgetragen, dass kurzfristig auch eine Umverteilung in eine nähergelegene Unterkunft mit Sicherheitsdienst möglich gewesen wäre. Der Antragsgegner hat in nachvollziehbarer Weise die Notwendigkeit eines Sicherheitsdienstes aufgrund des aggressiven und provozierenden Verhaltens des Antragstellers begründet. Für die Verlegung des Antragstellers konkret nach … – der einzigen Unterkunft im Einzugsbereich mit Sicherheitsdienst – bestehen somit sachliche Gründe.
ee) Die Umverteilung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Störung der inneren Ordnung in der Unterkunft in … zu beseitigen. Aufgrund des durchgehend vorhandenen Sicherheitsdienstes in der Unterkunft … wird die Problematik dabei nicht nur verlagert, sondern kann voraussichtlich in wesentlichen Teilen unterbunden werden. Die Umverteilung ist erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, nachdem der Antragsteller die erfolgten Ermahnungen nicht zum Anlass genommen hat, sein Verhalten zu ändern. Die Zuweisung in eine Privatwohnung würde falsche Anreize setzen und kommt deshalb nicht in Betracht. Die Umverteilung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers, die über die mit jeder Umverteilungsentscheidung verbundene Einschränkung hinausgeht, ist nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers bezüglich seiner Teilnahme am Sprachkurs und am religiösen Leben seiner Gemeinde in … Der Antragsteller ist in seiner Glaubensausübung nicht grundsätzlich beeinträchtigt, ihm ist lediglich der äußere Kontakt mit der …-Gemeinde und deren religiösen Einrichtungen in … aufgrund größerer Entfernung erschwert. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller den Anlass für die Umverteilung durch sein aggressives und störendes Verhalten in der bisherigen Unterkunft selbst herbeigeführt hat, beeinträchtigt die weitere Entfernung zu … den Antragsteller nicht unangemessen. Dem Besuch seines Religionsführers in … Ende März 2017 kann er durch eine Anreise von … aus beiwohnen. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Antragsteller behauptete Studium an der Hochschule … Bis jetzt hat der Antragsteller nur die Teilnahme an einen Sprachkurs dargelegt, der am 16. Februar 2017 (in der Klagebegründung wohl versehentlich 16. Februar 2016) endet. Weitere Angaben, insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang des Sprachkurses, erfolgten nicht. Der Besuch des Sprachkurses in den verbleibenden eineinhalb Monaten (in den Weihnachtsferien findet regelmäßig kein Hochschulbetrieb statt) ist grundsätzlich jedenfalls auch von … aus möglich. Auch stehen gesundheitliche Gründe einer Umverteilung nicht entgegen. Die Hausstaubmilbenallergie lässt nicht erkennen, warum eine Unterkunft in der Nähe von … erforderlich sein soll. In … erhält der Antragsteller ein teppichfreies Zimmer.
ff) Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers überwiegt demnach das öffentliche Interesse am gesetzlich angeordneten Sofortvollzug.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG; BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 21 C 16.30043 – juris).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).