Aktenzeichen M 12 K 16.32129
ZPO ZPO §§ 114 ff.
Leitsatz
Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger hat am … August 2016 durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4.8.2016 Klage erhoben und zusätzlich beantragt
ihm unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten
Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 19. Dezember 2016 verwiesen.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.
Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 19. Dezember 2016 verwiesen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 80 AsylG.
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