Verwaltungsrecht

Keine Aussetzung der Abschiebung bei eritreischem Staatsangehörigen mit italienischem Schutzstatus

Aktenzeichen  M 12 S 16.34934

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29, § 34, § 36
AufenthG AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK EMRK Art. 3
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Nach § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht der Hauptsache im Fall der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG BeckRS 9998, 170716). (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Einem eritreischen Asylbewerber mit italienischem Schutzstatus droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (vgl. OVG NRW BeckRS 2016, 52155). (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Erlässt das Bundesamt nach § 34 AsylG eine Abschiebungsandrohung, ist allein erforderlich, dass das Asylverfahren erfolglos beendet worden ist, ohne dass dem Antragsteller ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zusteht; auf die Gründe hierfür kommt es nicht an (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 54339). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellung nach Italien.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und reiste am 19. Februar 2016 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 21. Juni 2016 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Juni 2016 gab der Antragsteller an, sein Heimatland im Juli 2014 verlassen zu haben und über den Sudan (3,5 Jahre), Libyen (2 Wochen), Italien (1 Woche) und Österreich nach Deutschland gereist zu sein. Er habe in keinem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen. Auch Fingerabdrücke seien ihm nicht abgenommen worden.
Bei einer weiteren Anhörung am 1. Juli 2016 gab der Antragsteller an, von Eritrea in den Sudan gereist zu sein und sich dort zwei Wochen aufgehalten zu haben. Dann sei er nach Libyen gegangen, wo er zwei Monate in Tripolis gewesen sei. Danach sei er mit einem Boot nach Italien, wo er am 14. September 2014 angekommen sei und sich ein Jahr und acht Monate aufgehalten habe. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt und auch einen Schutz und einen Ausweis sowie eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre bis 2020 bekommen. Von Italien sei er mit dem Zug nach Deutschland gekommen. Bei der ersten Anhörung habe er das nicht erzählt, weil er Angst gehabt habe, dass man ihn nach Italien zurückschicken werde. Nachdem er dort seinen Schutz erhalten habe, habe sich niemand um ihn gekümmert und er habe auf der Straße schlafen müssen. Davor habe er für sechs Monate eine Unterkunft und wöchentlich 17 Euro bekommen. Danach hätten ihm Nonnen geholfen und ihn mit Lebensmitteln versorgt. Geschlafen habe er am Bahnhof, wo immer geöffnet und geheizt gewesen sei. Er habe sich um Arbeit bemüht, jedoch keine bekommen. Viele Italiener seien arbeitslos. Es sei nie sein Ziel gewesen, in Italien zu bleiben. Er sei dort überredet worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe ursprünglich etwas lernen, arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen wollen. Das gehe in Italien aber nicht. Die Flüchtlinge seien dort arbeitslos und obdachlos und hätten kaum Chancen.
Der Antragsteller legte ein „Documento di viaggio“, eine „Carta d´Identitá“, eine „Tessera sanitaria“ und ein „Permesso di soggiorno“, gültig bis 13. Juli 2020 vor.
Mit E-Mail vom 24. November 2016 hat die Liaisonbeamtin in Italien den Schutzstatus bestätigt.
Mit Bescheid vom 25. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat mit Ausnahme Eritreas angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Antragsteller bereits internationaler Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Antragsteller werde die Abschiebung nach Italien angedroht, also in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien als sichere Herkunftsstaaten bestimmt worden. Diese Einschätzung sei erfolgt, da aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der dortigen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheine, dass dort keine Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung stattfinde. Von der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung könne lediglich in den Fällen eine abweichende Wertung vorgenommen werden, in denen der Ausländer Tatsachen oder Beweismittel angebe, die die Annahme begründeten, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung eine von einem Akteur verursachte Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Italien Folter oder eine relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Daher lägen die Voraussetzungen für eine im Sinne des Art. 3 EMRK verursachte Verletzung nicht vor. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Antragsteller gehöre zu der Gruppe der arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen davon auszugehen sei, dass sie zumindest das erforderliche Existenzminimum erlangen können, beispielsweise durch Helfertätigkeiten. Das Vorbringen des Antragstellers und der alleinige – verständliche – Wunsch nach einer besseren Zukunft in Deutschland seien nicht geeignet, Abschiebungshindernisse in Bezug auf Italien zu begründen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen gewesen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die zu berücksichtigen wären.
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Asylbegehren des Antragstellers zulässig und im Inland zu behandeln ist sowie dass der Antragsteller asylberechtigt ist und bei ihm die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2016 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gem. § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht der Hauptsache u. a. im Fall der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 25. November 2016.
1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist vielmehr rechtmäßig. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Nach eigenen Angaben des Antragstellers wurde ihm in Italien internationaler Schutz gewährt. Dies wird sowohl durch die Liaisonbeamtin mit Schreiben vom 24. November 2016 als auch durch die vorgelegten italienischen Dokumente bestätigt, u. a. einer Aufenthaltserlaubnis (Permesso di soggiorno) für fünf Jahre, in dem als Grund „asilo“, also Asyl, genannt wird.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich.
Dem Antragsteller droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seinem Urteil vom 24. August 2016 (13 A 63/16.A – juris) zutreffend Folgendes aus:
„Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 4 ff. Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 119. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge – anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 der Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.1. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 4. In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.5.1; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 4. […] Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie – wie viele Italiener auch – arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 5, und an das VG Potsdam vom 26. Februar 2015. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.3; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 5. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskunft an OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA, Auskunft an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA, Auskunft an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4. […] Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. „Ticket“) nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A -; zur Erkenntnislage siehe SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2015, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: County Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82 f.; EASO, Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.“
Das Gericht schließt sich den o.g. Ausführungen an. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht ersichtlich.
3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids liegen ebenfalls nicht vor. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller weder als Asylberechtigten noch als Flüchtling anerkannt. Ihm ist auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Dass keine Sachentscheidung hierzu getroffen wurde, ist unerheblich. Maßgeblich ist im Rahmen des § 34 AsylG allein, dass das Asylverfahren erfolglos beendet worden ist, ohne dass dem Antragsteller ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zusteht; auf die Gründe hierfür kommt es nicht an (BVerwG, U. v. 17.6.2014 – 10 C 7.13 – juris Rn. 17). Ferner liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Italien nicht vor (s.o.). Der Antragsteller besitzt auch keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind im Rahmen des § 34 AsylG nicht zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat auch zutreffend gemäß § 35 AsylG die Abschiebung nach Italien angedroht und das Herkunftsland Eritrea nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG als den Staat bezeichnet, in den der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf.
4. Die Befristungsentscheidung in Nr. 4 des Bescheids begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Länge der Frist von 30 Monaten sind nicht erkennbar, zumal es der Antragsteller selbst in der Hand hat, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen Abschiebung überhaupt eintritt.
5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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