Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Unzulässige Berufung

Aktenzeichen  31 S 19298/16

Datum:
15.12.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135591
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 97 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

142 C 12436/16 2016-09-23 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2016, Aktenzeichen 142 C 12436/16, wird verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 23.09.2016 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts München im Ganzen. Die Klageseite beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Ausführungen in dem Schreiben des Beklagten vom 07.12.2016 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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