Steuerrecht

Kein Schutzstatus für Asylbewerber aus der Ukraine

Aktenzeichen  RO 9 K 16.32820

Datum:
13.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG AsylG § 3, § 4

 

Leitsatz

Wenn die Asylbewerber, die aus der zweitgrößten Stadt der Ukraine stammen, nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren wollen, können sie innerhalb des verbleibenden großen Staatsgebiets der Ukraine eine sichere und wirtschaftlich gesicherte Bleibe finden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff AsylG) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG waren ebenfalls nicht festzustellen.
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend und zusammenfassend bleibt auszuführen, dass das klägerische Vorbringen in keiner Hinsicht die Schlussfolgerung auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation vor der Ausreise der Kläger zulässt, die auch nicht fluchtartig, sondern – wie bereits vorher schon durch den Kläger zu 1) – mittels Schengen-Visa erfolgte. Der Kläger zu 1) ist seit August 2012 vier Mal – zuletzt mit den Klägerinnen zu 2) und 3) – mit einem Schengen-Visum des Typs C ausgereist, wobei sich der Kläger zu 1) bereits im Zeitraum 1. Januar bis 14. Februar 2014 außerhalb der Ukraine befunden hat, bevor er nach Rückkehr in die Ukraine zum Zwecke der Asylantragstellung am 1. Juli 2016 mit den Klägerinnen erneut ausreiste (Bl. 63 f. der Bundesamtsakte). In den Zeitraum zwischen den beiden letzten Ausreisen fallen die angeblichen Geschehnisse. Angesichts des vagen und unsubstantiierten Vorbringens der Kläger zu 1) und 2) vor dem Bundesamt, das auch im Klageverfahren schriftsätzlich keine Konkretisierung und Plausibilisierung erfahren hat, legen die verwandtschaftlichen Verhältnisse (Mutter des Klägers zu 1) ist deutsche Staatsangehörige und pflegebedürftig, Bruder des Klägers zu 1) besitzt Niederlassungserlaubnis, fast die gesamte übrige Verwandtschaft ist im Bundesgebiet, lediglich die Mutter und eine Halbschwester der Klägerin zu 2) leben noch in der Ukraine) den Schluss nahe, dass auch die Kläger dauerhaft nicht länger als ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine sehen wollen. Eine Klage der Kläger auf Umverteilung zur Mutter des Klägers zu 1) wurde mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 21. September 2015 (RN 9 K 14.30753) abgewiesen. Die drei abgelehnten Anträge des Klägervertreters auf Verlegung der mündlichen Verhandlung bezogen sich nur auf die Klägerin zu 2), es ist jedoch auch der Kläger zu 1) nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, obgleich auch er das gemeinsame Vorbringen – wenn dies gewollt gewesen wäre -, hätte vertiefen und vor allem versuchen können, zu plausibilisieren. Die Kläger stammen aus …, der zweitgrößten Stadt der Ukraine, und nicht aus den Konfliktgebieten Luhansk und Donezk oder von der Krim. Sie bewohnten in … eine Eigentumswohnung. Auch dieser regionale Gesichtspunkt wirft ein besonderes Licht auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger. Abschließend bleibt festzustellen – wozu auch bereits der angefochtene Bescheid ausgeführt hat -, dass die Kläger außerhalb der vorstehend genannten Konfliktgebiete, selbst wenn sie nach … nicht mehr zurückkehren wollten, innerhalb des verbleibenden großen Staatsgebiets der Ukraine eine sichere und wirtschaftlich gesicherte Bleibe finden können.
Das Bundesamt ist gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG zuständig. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Festsetzung der Frist von 30 Monaten ermessensfehlerhaft ist, insbesondere eine kürzere Befristung zur Wahrung schutzwürdiger Belange der Kläger angezeigt gewesen wäre (§ 11 Abs. 3 und 4 AufenthG).
Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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