Sozialrecht

Fehlende Adressierung bei verhängter Sanktion und Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Aktenzeichen  S 8 AS 1294/16

Datum:
1.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 136 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Über die Klage wird gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben.
Gegenstand des Verfahrens ist zum einen das klägerische Begehren nach vorzeitiger Erbringung von für Dezember 2016 festgesetzter Leistungen und nach Ersatzleistungen während laufender Sanktionierungen.
Mit diesem Inhalt ist die Klage insgesamt schon nicht zulässig. Dem Kläger zu 1 fehlt die Beschwer, weil ihm eine Vorschusszahlung bewilligt wurde und die verhängten Sanktionen nicht an ihn adressiert sind, sondern an die Klägerin zu 2. Bezüglich der Klägerin zu 2 fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, soweit ein Vorschuss auf die Dezemberleistung begehrt wird, weil diese inzwischen ausbezahlt wurde und die Klägerin zu 2 außerdem keinen Antrag beim Beklagten selbst oder durch einen Bevollmächtigten gestellt hat. Hinsichtlich der gegen sie verhängten Minderungen ihres Arbeitslosengeldes II und etwaiger ergänzender Leistungen fehlt es an einer Entscheidung des Beklagten bzw. dem Vorverfahren. Denn der Bescheid vom 11. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2016 betreffen diese Fragen nicht.
Darüber hinaus nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und Widerspruchsbescheids und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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