Verwaltungsrecht

Aufhebung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung

Aktenzeichen  6 ZB 16.494

Datum:
1.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110011
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 119, § 123, § 242
BBG § 91 Abs. 1, Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist eine öffentlich-rechtliche‚ nicht formgebundene und bedingungsfeindliche Willenserklärung‚ die nach Ergehen des diesem Antrag entsprechenden Bescheides über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr ohne Zustimmung des Dienstherrn zurückgenommen werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Beamten vor Beantragung der Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Fürsorgepflicht zu beraten. Bestehen für den Beamten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit, ist es an ihm, mit einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zuzuwarten und auch das Ergebnis einer Wiedereingliederungsmaßnahme abzuwarten (redaktioneller Leitsatz)
3 Aus dem Umstand‚ dass der Beamte nach dem Abbruch einer Wiedereingliederungsmaßnahme erneut krankgeschrieben wird‚ ergibt sich keine Unzumutbarkeit, an der Teilzeitbeschäftigung festzuhalten. Es ist dem Beamten im Gegenteil bei der gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 BBG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen nach Treu und Glauben verwehrt‚ aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen, weil es ihm unmöglich ist, den vollen Dienst zu leisten (vgl. VGH München BeckRS 2014, 59404). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 14.1423 2016-02-03 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2016 – RO 1 K 14.1423 – wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 41.508‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B. v 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt‚ dass weder die antragsgemäße Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin noch die Ablehnung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unter (rückwirkender) Aufhebung der Genehmigung rechtswidrig waren. Die Beklagte habe dem durch Telefax ihrer Rechtsanwältin vom 17. September 2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 insbesondere ohne Verstoß gegen ihr obliegende Fürsorgepflichten entsprochen. Denn vor der mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erfolgten Genehmigung dieses Antrags habe es sich der Beklagten nicht aufdrängen müssen‚ dass die beantragte Teilzeitbeschäftigung etwa nicht dem tatsächlichen Willen der Klägerin entsprochen habe. Die möglicherweise beim Personalgespräch am 19. September 2013 geäußerten Bedenken der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit hätten nicht dazu geführt‚ dass die Beklagte von einer für weitere Untersuchungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit der fortdauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin hätte ausgehen müssen. Dagegen habe sowohl der erst kurz vor dem Personalgespräch über die Klägerbevollmächtigte gestellte Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als auch der am 29. September 2013 durch die Klägerin übermittelte Wiedereingliederungsplan ihres behandelnden Arztes Dr. K. vom 25. September 2013 gesprochen. Hierin habe dieser ausdrücklich mitgeteilt, dass er von der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ab 1. November 2013 ausgehe. Der rechtskundig vertretenen Klägerin sei es im Übrigen zuzumuten gewesen‚ etwaige Gründe für die von ihr angenommene Dienstunfähigkeit zu nennen und ggf. ärztliche Atteste hierfür vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der beantragten Teilzeitarbeit habe nach alledem kein hinreichender Anhaltspunkt für die Beklagte vorgelegen‚ dass der Antrag etwa aus Fürsorgegesichtspunkten hätte abgelehnt werden müssen. Die Genehmigung sei damit rechtmäßig. Anhaltspunkte für einen Willensmangel bei Antragstellung entsprechend §§ 119‚ 123 BGB lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die beantragte (rückwirkende) Aufhebung der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Insbesondere habe die Beklagte sich nicht durch die Rückgängigmachung einer bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigung im Mai 2013 dahingehend gebunden‚ dass auch in allen zukünftigen Fällen etwaige Teilzeitgenehmigungen nachträglich ohne weiteres wieder zurückgenommen würden. Der Rücknahme der streitigen Teilzeitbeschäftigung hätten – anders als im Mai – dienstliche Belange entgegengestanden‚ da die einzige am Dienstort vorhandene Vollzeitstelle vor dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Teilzeitgenehmigung an eine andere Beamtin vergeben worden sei. Dies habe der Rückkehr der Klägerin in die Vollzeitbeschäftigung entgegengestanden.
Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält die Klägerin in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt und einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
a) Der wiederholte Vortrag der Klägerin‚ die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt‚ weil sie dem über ihre Bevollmächtigte gestellten Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 entsprochen habe‚ ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu wecken, die Genehmigung sei rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin verkennt insoweit den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Der Dienstherr hat den Beamten im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nur dann (vollständig und zutreffend) zu beraten‚ wenn dieser um Beratung nachsucht oder wenn eine Beratung deshalb veranlasst erscheint‚ weil Gründe für die Annahme vorhanden sind‚ dass er die Sach- oder Rechtslage bzw. Rechtsfolge nicht oder nicht ihrer Tragweite entsprechend erfasst (vgl. Schnellenbach‚ Beamtenrecht in der Praxis‚ 8. Aufl. 2013‚ § 10 Rn. 19).
Davon konnte offensichtlich keine Rede sein. Die Klägerin hatte weder bei der Beklagten um Rat gebeten noch war Raum für die Annahme‚ dass die durch ihre Rechtsanwältin handelnde Klägerin nicht ausreichend rechtlich beraten gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass der Beklagten keine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, weil sie die Klägerin, die nach dem Bekunden ihres behandelnden Arztes voraussichtlich ab 1. November 2013 wieder die volle Dienstfähigkeit erreichen würde, nicht von ihrem Antrag auf Bewilligung von Teilzeit abgebracht hat‚ von dem offensichtlich nicht einmal ihre rechtskundige Bevollmächtigte ihr abgeraten hatte.
b) Der Vortrag der Klägerin‚ sie habe immer wieder deutlich gemacht‚ dass sie sich nicht fähig fühle‚ den Dienst wieder anzutreten‚ was ihr behandelnder Arzt Dr. K. auf Nachfrage der Beklagten auch hätte bestätigen können‚ kann nicht überzeugen. Zum einen steht dem entgegen‚ dass Dr. K. in dem von ihm erstellten Wiedereingliederungsplan vom 23. September 2013 ausdrücklich den 1. November 2013 als Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin angeben hat‚ statt – wie es auch möglich gewesen wäre – anzukreuzen‚ dass dieser Zeitpunkt noch nicht absehbar sei. Zum anderen wäre der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung auch nicht nachvollziehbar, wenn sie sich tatsächlich dienstunfähig gefühlt haben sollte, was sich im Übrigen auch ihrer Bevollmächtigten hätte aufdrängen müssen.
Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch der weitere Einwand der Klägerin‚ das Verwaltungsgericht habe die geltend gemachte „Drucksituation“ für die Klägerin zu Unrecht verneint. Das Vorliegen einer solchen Drucksituation ist nicht plausibel dargelegt. Sollte Frau Medizinaldirektorin P. im Rahmen der Untersuchung im Sommer 2013 der Klägerin – mündlich – zu verstehen gegeben haben‚ sie halte die Klägerin nicht für – dauernd – dienstunfähig‚ scheint dies nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls kein Anlass für den mit Schriftsatz vom 17. September 2013 gestellten Antrag auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung gewesen zu sein. Denn darin teilt die Bevollmächtigte der Klägerin mit‚ dass ihrer Mandantin ein Ergebnis dieser Untersuchung bisher noch nicht übermittelt worden sei. Erst mit Schreiben des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Oktober 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt‚ dass laut Vertrauensärztin bei ihr keine Dienstunfähigkeit bestehe. Die Befundmitteilung (vom 1. Oktober 2013) kann daher die Klägerin zur Stellung ihres Antrags (vom 17. September 2013) nicht gedrängt haben.
Eine Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch insoweit nicht erkennbar.
c) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, der Dienstherr habe ihr gegenüber zu verstehen gegeben‚ er halte sie (nach Ablauf ihrer letzten Krankschreibung) ab dem 1. Oktober 2013 wieder für (voll) dienstfähig‚ bestand insbesondere nach dem Ergebnis des zuvor am 19. September 2013 durchgeführten Personalgesprächs für die Klägerin kein Anlass mehr‚ an ihrem Antrag auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2013 festzuhalten. Zumindest hätte Anlass – und auch Gelegenheit – für die Klägerin (bzw. deren Bevollmächtigte) bestanden‚ einstweilen das Ergebnis der Wiedereingliederungsmaßnahme abzuwarten, ihren offensichtlich voreilig gestellten Antrag – wie schon in der Vergangenheit mehrfach von ihr praktiziert – rechtzeitig vor der Bewilligung zurückzunehmen und es damit bei der vollen Beschäftigung und Besoldung zu belassen. Denn zumindest ihre Bevollmächtigte musste wissen‚ dass es sich beim Antrag auf Teilzeitbeschäftigung um eine öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige‚ nicht formgebundene‚ bedingungsfeindliche Willenserklärung handelt‚ die nach Ergehen des diesem Antrag entsprechenden Bescheides nicht mehr ohne Zustimmung der Beklagten mit der Folge zurückgenommen werden kann‚ dass dadurch die antragsgemäße Teilzeitbewilligung nachträglich rechtswidrig würde.
Die Bewilligung von Teilzeit verändert die sich gegenüberstehenden Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis. Hat der Dienstherr antragsgemäß die Teilzeitbeschäftigung bewilligt‚ so ist die Änderung der beiderseitigen Rechte und Pflichten insoweit rechtmäßig angeordnet‚ insbesondere der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten auf der Grundlage seiner Zustimmung erfolgt. Mehr verlangt das Gesetz nicht‚ insbesondere kein weiteres Fortbestehen der Zustimmung (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.5.1997 – 2 C 3.96 – juris Rn. 23 zum wirksam gestellten Antrag auf Bewilligung langfristigen Urlaubs ohne Dienstbezüge). Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es‚ wenn gleichwohl der Beamte noch nach Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit hätte‚ sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Rücknahme des Antrags der rechtmäßig ausgesprochenen Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen.
d) Soweit die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vortrag darüber hinaus geltend machen will‚ es habe an der vom Verwaltungsgericht unterstellten Freiwilligkeit ihres Antrags gefehlt‚ ist dem nicht zu folgen: Sollte sich die Klägerin tatsächlich durch eine Aussage von Frau Medizinaldirektorin P. während der Untersuchung im Sommer 2013 veranlasst gesehen haben‚ den Antrag auf Teilzeit noch vor Beginn des Arbeitsversuchs zu stellen‚ berührt dies insbesondere die erforderliche Freiwilligkeit ihres Antrags (§ 91 Abs. 1 BBG) nicht. Auch das seitens der Klägerin als unzureichend beanstandete Untersuchungsverfahren ist – unabhängig von seiner sonstigen rechtlichen Bewertung – nicht geeignet‚ die Freiwilligkeit des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung und seiner Aufrechterhaltung in Frage zu stellen. Von einer arglistigen Täuschung oder gar widerrechtlichen Drohung seitens der Beklagten ist ersichtlich nicht auszugehen‚ so dass eine Anfechtung des Antrags entsprechend § 123 BGB nicht in Betracht kommt. Auch eine Anfechtung des Antrags in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung nach dieser Vorschrift anfechten‚ wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall: Weder die Klägerin noch ihre Bevollmächtigte irrten sich über den Inhalt des Antrags. Bei der behaupteten Vorstellung der Klägerin‚ sie müsse einer auf keinen Fall verkraftbaren Belastung durch die von ihr erwartete bevorstehende Vollzeitbeschäftigung mit dem Antrag auf Teilzeit begegnen‚ handelt es sich lediglich um einen Irrtum im Anlass‚ mithin um einen unbeachtlichen Motivirrtum‚ der nicht zur Anfechtung berechtigt.
Im Übrigen spricht vieles dafür‚ dass die Behauptung‚ die Klägerin habe den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur aus der Befürchtung heraus gestellt‚ sie sei ansonsten zu einer Vollzeitbeschäftigung nach ihrer langandauernden Erkrankung verpflichtet‚ nicht zutrifft. Denn die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit während nicht unerheblichen Zeitabschnitten in Teilzeit gearbeitet und ab April 2009 immer wieder (erfolglos) Anträge auf Bewilligung von Teilzeit gestellt. Dabei hat die Klägerin immer wieder betont, dass eine Teilzeitbeschäftigung für sie „oberste Priorität“ habe (s. Schreiben der Klägerin vom 18.12.2010‚ Bl. 300 des Ordners „Personalakte“), so dass es naheliegt, dass dies ein grundsätzlicher, von ihrer gesundheitlichen Verfassung unabhängiger Wunsch der Klägerin war.
2. Die Klägerin trägt weiter vor‚ das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG verneint. Es habe sich erst nachträglich herausgestellt‚ dass ihr Antrag auf Teilzeitbewilligung im Hinblick auf die durchgehend vorliegende Dienstunfähigkeit äußerst schädlich gewesen sei. Daher sei es für die Klägerin unzumutbar‚ weiterhin an der Teilzeitbeschäftigung festzuhalten‚ die für sie mit massiven finanziellen Nachteilen verbunden sei. Unzumutbar sei dies der Klägerin insbesondere im Hinblick auf das Alimentationsprinzip. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung des zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörenden Prinzips der Vollzeittätigkeit ergebe sich daraus die Pflicht des Dienstherrn‚ dem Beamten grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen. Da die Klägerin ihren Antrag auf Teilzeittätigkeit unter falschen Voraussetzungen gestellt habe‚ nachdem sie zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet worden sei‚ habe sich eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben‚ der Klägerin wiederum eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen.
Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentationsprinzip lässt eine Absenkung der Besoldung unter das vom Besoldungsgesetzgeber als amtsangemessen festgesetzte Niveau auf Antrag und im Einverständnis des betroffenen Beamten durchaus zu (BVerfG, B. v. 19.9.2007 – 2 BvF 3/02 – BVerfGE 119, 247 ). Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit‚ selbst darüber zu entscheiden‚ inwieweit er für die Sicherung eines amtsangemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.2015 – 2 B 69.14 – juris Rn.7).
Wie oben dargelegt‚ erfolgte der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung freiwillig und ohne beachtliche Willensmängel. Die finanziellen Folgen waren der Klägerin bekannt.
Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einer – wie hier – rechtmäßig bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung regelt § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG. Danach soll der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden‚ wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist‚ kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung.
Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan‚ dass die Teilzeitbeschäftigung ihr nicht mehr zugemutet werden konnte. Aus dem Umstand‚ dass die Klägerin nach dem Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme erneut krankgeschrieben wurde‚ ergibt sich eine Unzumutbarkeit nicht. Im Gegenteil hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden‚ dass es einem Beamten bei der gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessenlage im konkreten Fall aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei‚ aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit heraus einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen (vgl. BayVGH‚ B. v. 27.11.2014 – 6 ZB 14.1549 – juris Rn. 5 f.). Der auch im Rahmen eines Beamtenrechtsverhältnisses geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es‚ dass der Beamte bei einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung stehe. Denn die Alimentation sei die Gegenleistung des Dienstherrn dafür‚ dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stelle und seine Dienstpflichten nach Kräften erfülle.
Der Klägerin ist es aufgrund ihrer Erkrankung jedoch unmöglich gewesen‚ Dienst zu tun‚ so dass sich die beantragte Aufhebung ihrer Teilzeitbeschäftigung vorliegend als rechtsmissbräuchlich darstellt‚ weil auch der Klägerin bewusst sein musste‚ dass sie dadurch ihre Interessen einseitig zulasten ihres Dienstherrn geltend machte. Nachvollziehbare Gründe‚ die gerade während der Dauererkrankung der Klägerin ihren Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung plausibel machen könnten‚ sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klägerin hat insbesondere keinen überzeugenden Grund genannt‚ warum ihr die Fortsetzung der von ihr selbst erst kurz zuvor beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre und welche privaten Lebensverhältnisse sich seitdem verändert hätten. Die Klägerin wollte allem Anschein nach allein aus monetären Gründen „formal“ zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren‚ ohne jedoch in dieser Zeit ihrem Dienstherrn auch nur wenigstens zeitweise zur Verfügung zu stehen (vgl. dazu OVG LSA‚ B. v. 24.2.2009 – 1 M 10.09 – juris Rn. 11). Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte war nach alledem nicht zu beanstanden‚ ohne dass es noch auf das Vorliegen anderer entgegenstehender dienstlicher Belange ankäme.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges i. d. F. v. 18.7.2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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