Baurecht

Erhebung von Straßenausbaubeitrag

Aktenzeichen  6 BV 16.856

Datum:
1.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110002
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3
BayStrWG Art. 6 Abs. 1, Art. 46 Nr. 2, Art. 67 Abs. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung. Da das Kommunalabgabengesetz eine Reihenfolge, in der die die Beitragspflicht auslösenden Voraussetzungen eintreten müssen, nicht vorgibt, steht der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht entgegen, dass die Straße erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 K 14.642 2016-03-16 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 – B 4 K 14.642 – abgeändert.
Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 in Höhe von mehr als 46,46 € aufhebt.
II.
Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der klagenden Stadt ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 22. August 2014, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben worden war, zu Unrecht abgewiesen. Denn dieser Beitragsbescheid ist – soweit er nach der Neuberechnung durch die Klägerin noch in Streit steht (718,25 € statt 764,71 €) – dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hätte deshalb von der Widerspruchsbehörde – insoweit – nicht aufgehoben werden dürfen.
1. Bei der Sanierung der Straßenentwässerung in der „Straße FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ – dem sogenannten Kirchplatz – handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (ABS) Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist.
a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 15. Juli 2003 i. d. F. vom 31. Oktober 2008 erhebt die Klägerin zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erweiterung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.
Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 7). Dementsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden – straßenrechtlichen – Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).
Nach Art. 67 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 – 8 ZB 09.3196 juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße – außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis – auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 8).
b) Gemessen an diesem – straßenrechtlichen – Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden.
Der Kirchplatz stellt zwar – zwischen den Beteiligten insoweit nicht umstritten – eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (die bis zum 31.12.1976 selbstständige Gemeinde Weiden) seit langem die Straßenbaulast übernommen hat (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 72, 80). Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. Es dürfte schon an einer entsprechenden Eintragung gefehlt haben. Denn auf den in den Akten befindlichen alten Übersichtslageplänen (u. a. Beiakt II Bl. 232 und Beiakt III Bl. 19) ist der fragliche Bereich um die Kirche nicht farblich angelegt. Das Bestandsverzeichnis für die als „Kirchstraße FlNr. 38“ mit der laufenden Nr. 7b bezeichnete Ortsstraße betrifft nach dem farblich markierten Übersichtslageplan einen weiter südöstlich gelegenen Straßenbereich. Im Übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Bestandsverzeichnisse entsprechend Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden waren und die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt gemacht hatte. Selbst wenn die damalige Gemeinde Weiden den Kirchplatz vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 konkludent als öffentlichen Weg gewidmet haben sollte, wäre diese Widmung demnach erloschen, weil der Kirchplatz nicht wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden war (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2010 – 8 ZB 09.3196 – juris Rn. 8).
Wirksam als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit Verfügung und Bekanntmachung vom 5. März 2012. Im aktuellen Bestandsverzeichnis wird er mit der Nr. 7 f geführt. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).
c) Trotz der nachträglichen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch – wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) – keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. NdsOVG, B. v. 21.5.2012 – 9 LB 100/10 – nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Das führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich fehlende Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst – wie oben ausgeführt – mit der Bekanntmachung der Widmung vom 5. März 2012. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (6.3.2012) als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) – beitragsfreie – Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren. Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn die Klägerin wollte nach ihrem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche – wenn auch nicht wirksam gewidmete – Ortsstraße im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.
d) Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung von 30 Jahren war bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen, weil die Vorteilslage erst im Jahr 2006 mit der endgültigen technischen Fertigstellung eingetreten war (vgl. BVerfG, B. v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – juris; BayVGH, B. v. 30.3.2016 – 6 ZB 15.2426 – juris).
2. Die weiteren Einwendungen des Beigeladenen gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg:
a) Die Rüge, dass die Klägerin die Beiträge „zu Unrecht auf der Grundlage der ‚verschärften‘ Satzung des Jahres 2008 berechnet“ habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Ausbaubeitragsbescheid zu Recht auf die Straßenausbaubeitragssatzung in der geänderten Fassung vom 31. Oktober 2008 gestützt, mit der die Eigenbeteiligung der Stadt bei den meisten Teileinrichtungen von Ortsstraßen herabgesetzt und dementsprechend die Anliegerbeteiligung erhöht worden war. Maßgeblich ist regelmäßig die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geltende Ausbaubeitragssatzung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1). Da die sachlichen Beitragspflichten – wie oben ausgeführt – erst mit dem Wirksamwerden der nachträglichen Widmung am 6. März 2012 entstehen konnten, ist der Beitragsforderung die zu diesem Zeitpunkt geltende geänderte Fassung vom 31. Oktober 2008 zugrunde zu legen. Dadurch kann das Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Beigeladenen schon deshalb nicht verletzt werden, weil die Änderungssatzung vom 31. Oktober 2008 nach ihrem § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. VerfGH, E. v. 12.1.2005 – Vf. 3-VII-03 – juris).
b) Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Bescheid vom 12. März 2012 nicht verjährt, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung am 6. März 2012 entstanden sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme bereits vor Eingang der Honorarrechnung zur „1. Teilschlussrechnung zum 31.12.2006“ am 17. März 2009 bei der Klägerin feststellbar gewesen ist, wie der Beigeladene meint, oder nicht.
c) Die Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde – wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) – ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle – etwa vergleichbaren – Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 – 9 C 11.11 – juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 1.9.2016 – 6 ZB 16.798 – juris Rn. 6).
Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Kirchplatz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu (Bl. 79 bis 150). Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Bl. 195 ff.) hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2016 – 6 ZB 16.798 – juris Rn. 13; OVG LSA, U. v. 28.2.2005 – 4/2 L 233/01 – juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B. v. 1.9.2016 – 6 ZB 16.798 – juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt. Hierauf hat die Klägerin jedoch nachträglich durch die Klagerücknahme in Höhe eines Beitragsteils von 46,46 € zutreffend reagiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sachfremde Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen sind, sind – bei dem vergleichsweise sehr niedrigen Beitragssatz von 1,0770 €/m² – nicht erkennbar.
d) Gegen die Einstufung des Kirchplatzes als Anliegerstraße im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 1.1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS (Straße, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dient) bestehen keinerlei Bedenken. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS (Haupterschließungsstraße) findet nach den in den Akten befindlichen Lageplänen bei der Sackgasse Kirchplatz offensichtlich nicht statt. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 16).
e) Der umlagefähige Aufwand ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um staatliche Förderbeträge zu senken.
Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern – auch – den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 – 6 ZB 13.577 – juris Rn. 10; B. v. 23.5.2012 – 6 CS 11.2636 – juris – Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts Bamberg vom 14. März 2000 (Beiakt II Bl. 117 f.) enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a. F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der – vom Beigeladenen nicht bestrittenen – Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Beiakt II Bl. 200) die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.
3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind und der Beigeladene erfolglos Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 718,25 € festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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