Steuerrecht

Einkommensteuer – geldwerter Vorteil

Aktenzeichen  3 K 1062/16

Datum:
1.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
EFG – 2017, 821
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S.11, Abs. 3 S. 2,§ 144
DBGrG § 12 Abs. 4
FGO § 100 Abs. 2 S.2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 25.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2016 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG um 144 € niedriger angesetzt werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen und dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und den Bescheid mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
Die dem Kläger gewährten Fahrvergünstigungen sind als geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfrei.
Zum Arbeitslohn zählen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die Fahrvergünstigungen dem Grunde nach jeweils geldwerte Vorteile für den Kläger darstellten und dass der Kläger diese Vorteile aufgrund seiner früheren Beschäftigung erhielt.
Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1. 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
1. Für die Umstrukturierung der Deutschen Bundesbahn sieht § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) Sondervorschriften vor. So gilt § 8 Abs. 3 EStG für die an die DB AG nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend (§ 12 Abs. 8 DBGrG). Daher sind Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt. Dies gilt, obwohl in einem solchen Fall die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber Bundeseisenbahnvermögen – BEV – (oder DB N. AG), sondern durch einen Dritten, die DB AG, erfolgt und die Dienstleistungen bzw. Produkte (Fahrkarte bzw. Beförderungsleistung) nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers BEV (oder DB N. AG) gehören. Auch wenn die Beamten ihre Arbeitsleistung bei der DB AG erbringen, ist das BEV und nicht die DB AG Arbeitgeber, da nach § 12 Abs. 4 DBGrG trotz Zuweisung die Rechtsstellung sowie die Gesamtverantwortung des bisherigen Dienstherren gewahrt bleiben (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 1995 4 S 3368/94, juris; Gast de Haan, Deutsches Steuerrecht 1997, 1114). Mit der Regelung des § 12 Abs. 8 DBGrG wird gewährleistet, dass die zugewiesenen Beamten den Rabattfreibetrag behalten und mit den direkt bei der DB AG beschäftigten Angestellten und Arbeitern gleichgestellt werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBI II 2015, 39 m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG aufgrund der Sondervorschrift des § 12 Abs. 8 DBGrG entsprechend anwendbar, so dass dem Kläger als Ruhestandsbeamten des BEV jeweils ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € zu gewähren ist. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG sind nach der Auffassung des Senats im Streitfall erfüllt.
a) Die Bewertung von Sachbezügen nach der besonderen Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass Waren oder Dienstleistungen betroffen sind, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist erforderlich, dass der Arbeitgeber mit Leistungen der Art, wie diejenige, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurde, selbst am Markt in Erscheinung tritt sowie, dass solche Leistungen nicht überwiegend an die Belegschaft erbracht werden (BFH-Urteile vom 09. Oktober 2002 VI R 164/01, BStBl II 2003, 373, Rn. 10; vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BStBI II 2005, 529; Schmidt/Krüger, EStG 35. Auflage, § 8 Rz. 72). Die Waren und Dienstleistungen müssen Teil der Liefer- und Produktpalette des Arbeitgebers sein.
So hat der BFH entschieden, dass auch für die verbilligte Überlassung einer Wohnung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Eigentümer von 68 Wohnungen ist, die sowohl an Mitarbeiter als auch an Dritte vermietet werden, eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 11. Mai 2011 VI R 65/09, BStBI II 2011, 946). Ebenso kommt eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG in Betracht, wenn eine Stadt die Hausmeisterwohnung an einer Schule vermietet (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BStBI II 2005, 529). Dies gilt auch für eine vom Arbeitgeber (einer Bank) dem Arbeitnehmer zugewendete Pauschalreise, wenn die Bank als Veranstalter und nicht lediglich als Vermittler dieser für die Bankkunden organisierten Reise auftritt (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363).
b) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die DB AG Beförderungsleistungen an Arbeitnehmer, frühere Arbeitnehmer aber vor allem auch an Dritte erbringt. Streitig ist, ob hinsichtlich der Dienstleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG auf die Fahrkarte oder die Beförderungsleistung abzustellen ist.
Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Fahrvergünstigungen für die Dienstleistungen bzw. Produkte (Fahrkarte bzw. Beförderungsleistung), die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBI II 2015, 39). Dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 (VI R 41/13) und auch der Vorentscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 22. Mai 2013 7 K 3185/12, EFG 2013, 1403) lässt sich jedoch nicht entnehmen, welcher Fahrkartentyp der Entscheidung zugrunde lag und der BFH lässt es auch offen, ob auf die Fahrkarte oder die Beförderungsleistung abzustellen ist.
c) Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Verfahren zur richtigen Ermittlung der zu versteuernden Versorgungsbezüge ausgeführt, dass sehr viel dafür spricht, dass Produkte der Deutschen Bahn nicht irgendeine Fahrkarte bzw. ein Tarif sind. Produkte sind nach dem Verwaltungsgericht Hannover die angebotenen Dienstleistungen der Bahn, nämlich die Beförderung von Personen und Waren auf der Schiene, unabhängig davon, mit welcher Fahrkarte und in welchem Tarif dies nun geschieht (VG Hannover, Urteil vom 05. Oktober 2007 – 13 A 4585/05, Rn. 29, juris). Das Finanzgericht München hat demgegenüber mit rechtskräftigem Urteil vom 26.11.2015 (10 K 3384/14; nicht veröffentlicht) entschieden, dass die nicht marktüblichen Fahrkarten Tagesticket „M Fern“ Produkte darstellen, die in dieser Form nicht im normalen Kundenverkehr der Deutschen Bahn angeboten werden. Daher würden sie nicht vom Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG erfasst (ebenso Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 26.04.2016 S. 2370.1.1-4/4 St 32). Nach der Kommentarliteratur sind Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG alle Leistungen jenseits der Warenlieferung, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Hierzu gehören zum Beispiel Beförderung, Beratung, Werbung, Datenverarbeitung, aber auch Wohnungsvermietung und Darlehensgewährung (Gröpl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz. D 13; Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG § 8 Rz. 158; Adamek in Bordewin/Brandt, EStG § 8 Rz. 206; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 15. Auflage, § 8 Rz. 51).
d) Nach der Auffassung des Senats ist bei den Dienstleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG auf die Beförderungsleistung abzustellen. Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG sind alle Leistungen jenseits der Warenlieferung, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Hierzu gehören nach den von der Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten neben Beratung, Wohnungsvermietung und Darlehensgewährung auch die Beförderung. Dienstleistungen der Bahn sind die Beförderung von Personen und Waren auf der Schiene, unabhängig davon, mit welcher Fahrkarte und in welchem Tarif dies erfolgt. Die Fahrkarte stellt ein verbrieftes Beförderungsrecht dar. Dies ändert aber nichts daran, dass die Dienstleistung der Bahn die Beförderung ist. Die DB AG erbringt die gleichen Beförderungsleistungen an Arbeitnehmer, frühere Arbeitnehmer und vor allem auch an Dritte. Gegenüber den Arbeitnehmern erbringt die DB AG keine anderen Beförderungsleistungen. So kommt es in den vom BFH entschiedenen Fällen zur verbilligten Überlassung einer Wohnung auf die tatsächlich erhobene Miete und auf die tatsächlich erhobenen Nebenkosten im Vergleich zur ortsüblichen Miete (Kaltmiete und umlagefähige Nebenkosten) von Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung an (BFH-Urteile vom 11. Mai 2011 VI R 65/09, BStBI II 2011, 946; und vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BStBI II 2005, 529). Es findet aber kein Vergleich der Mietverträge statt, obwohl es durchaus denkbar ist, dass hinsichtlich der Hausmeisterwohnung eine Sonderkündigungsmöglichkeit der Stadt für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Würde man im vorliegenden Streitfall auf die Fahrkarte abstellen, müsste man im Vermietungsfall entsprechend die einzelnen Mietverträge vergleichen. Dies wird aber nicht gemacht. Zwar weist das Finanzamt darauf hin, dass auf das Gesamtpaket abzustellen sei und der Nutzwert für den Arbeitnehmer ein anderer als für andere Kunden sei. Diese Betrachtung des Nutzwertes ist aber eine Frage der Bewertung des geldwerten Vorteils. Für die Frage, ob die Dienstleistung so auch an andere Personen erbracht wird, spielt der Nutzwert keine Rolle. Damit sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG im Streitfall erfüllt.
3. Die Bewertung dieser Vorteile nach § 8 EStG in der vom BEV bescheinigten Höhe ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Senat verkennt nicht, dass nach der Bezügemitteilung für 2015 dem Kläger grundsätzlich monatlich der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zusteht. Danach bleiben Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei der Berechnung nach § 8 Abs. 3 EStG, der für den Steuerpflichtigen günstigeren Norm gegenüber der Grundnorm des § 8 Abs. 2 EStG, sind die geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis anzusetzen, sie bleiben jedoch steuerfrei, soweit sie insgesamt 1.080 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob dem Kläger monatlich Vorteile von nicht höher als 44 € im Kalendermonat gewährt wurden, die keinen Niederschlag in der Bezügemitteilung für 2015 fanden. Selbst wenn dies so wäre, würde dieser Betrag mit den 144 € (144 € + 528 € = 672 €) den Betrag von 1.080 € nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht übersteigen. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger geldwerte Vorteile im Laufe des Jahres erhielt, die keinen Niederschlag in der Bezügemitteilung für 2015 fanden.
4. Die Berechnung der Einkommensteuer wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt auferlegt, da die Ermittlung des festzusetzenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand für das Gericht bedeutet.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO) zugelassen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Ansatzes des Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 EStG beim Tagesticket „M Fern F“ liegen – soweit ersichtlich – nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten des Klägers sowie die Abwendungsbefugnis, der von Amts wegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen