Arbeitsrecht

Erfolgloser Antrag auf Annahmeverzugslohn

Aktenzeichen  2 Ca 2426/16

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134315
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 115
BGB § 615

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.610,90 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Die Zulässigkeit der Berufung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.
Das Arbeitsgericht Nürnberg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch örtlich zuständig gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin auch hinsichtlich übergegangener Ansprüche des Jobcenters der kann nicht verneint werden, auch wenn die Klageanträge keinerlei Aufteilung aufweisen. Aus den Klageanträgen und den entsprechenden Klagebegründungen ergibt sich auch nicht ansatzweise, welche Beträge für das Jobcenter geltend gemacht werden und welche Beträge der Klägerin selbst noch zustehen würden bei Obsiegen der Klage.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aktivlegitimation zur Zahlung sämtlicher Klageansprüche in voller Höhe an die Klägerin nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen. Soweit Ansprüche auf das Jobcenter Kraft Gesetzes übergegangen sind und an die Klägerin zurückübertragen wurden, kommt nur ein Klageantrag auf Zahlung an das Jobcenter in Betracht (BAG, Urteil vom 19.03.2008 – 5 AZR 432/07 -).
Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich sämtlicher Zahlungsanträge Zahlung in voller Höhe an sich selbst beantragt. Bereits aus diesem Grunde war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat auch keinerlei Aufteilung hinsichtlich der von ihr begehrten Zahlungen getätigt dahingehend, welche Beträge dem Jobcenter zustehen und welche Beträge gegebenenfalls der Klägerin selbst.
Die Klagepartei wurde in der Sitzung vom 30.11.2016 auf diese Rechtslage hingewiesen, was hiermit aktenkundig gemacht wird. Gleichwohl beantragte die Klägerin unverändert Zahlung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche in voller Höhe an die Klägerin. Aus den dargelegten rechtlichen Gegebenheiten war die Klage jedoch mithin als unbegründet abzuweisen.
Auf die weiteren, von den Parteien aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen kam es somit nicht mehr rechtserheblich an. Insbesondere bedarf keiner weiteren gerichtlichen Erörterung, ob die Klägerin bereits im Februar 2016 leistungsfähig war im Hinblick auf die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung begründet sich mit § 3 ZPO i.V.m. dem Streitwertkatalog vom 05.04.2016.
V.
Eine gesonderte Zulassung der Berufung war gesetzlich nicht veranlasst. Die Zulässigkeit der Berufung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt.

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