Arbeitsrecht

Disziplinarklage gegen ehemaligen Bürgermeister

Aktenzeichen  M 24 E 20.4770

Datum:
29.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139060
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KWBG Art. 1 Abs. 2 Nr. 1
BayDG Art. 12, Art. 43 Abs. 2, Art. 54 S. 1, Art. 57 Abs. 1
BayGO Art. 29, Art. 37, Art. 75 Abs. 3
StGB § 20, § 21

 

Leitsatz

1. Die Gewährung oder Annahme eines Betrags i.H.v. 1.000,– Euro anlässlich eines runden Geburtstags ist aufgrund der Höhe der Summe nicht mehr herkömmlich; gleiches gilt für mehr als unerhebliche Zuwendungen aus Anlass eines nicht runden Geburtstags, weil dieser Anlass eine Zuwendung schon nicht rechtfertigt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Ruhegehalt des Beklagten wird für die Dauer von 12 Monaten um 1/10 gekürzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt der Kläger eine Ruhegehaltskürzung des Beklagten.
1. Der am … 1944 geborene Beklagte war vom 1. März 1987 bis zum 31. März 2012 als erster Bürgermeister des Marktes K. tätig, zuletzt in der Besoldungsgruppe A 16. Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung des Beklagten am 3. November 2011 stellte das Landratsamt L. – Gesundheit und Prävention – mit amtsärztlichem Gutachten vom 17. November 2011 fest, dass bei dem Beklagten dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, es aber vertretbar sei, dass er die Aufgaben als erster Bürgermeister unter reduziertem Arbeitspensum noch bis 31. März 2012 fortsetze. Der Markt K. versetzte ihn daraufhin auf seinen Antrag zum 31. März 2012 in den Ruhestand.
Der Beklagte ist verheiratet und Vater von drei volljährigen Kindern. Er ist – abgesehen von den Vorwürfen, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind – disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet.
Die gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Augsburg insbesondere wegen der unten stehenden Vorwürfe geführten Ermittlungsverfahren wurden allesamt gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt (Verfügungen v. 30.10.2012 und 14.4.2015).
2. Das vom Markt K. mit Schreiben vom 14. März 2013 eingeschaltete Landratsamt L. informierte die Landesanwaltschaft … mit Schreiben vom 27. Mai 2013 über den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen durch den Beklagten und bat um Übernahme der Disziplinarbefugnisse. Die Landesanwaltschaft … leitete mit Verfügung vom 12. Juni 2013 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und gab ihm mit Schreiben vom selben Tag Gelegenheit zur Äußerung. Wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands setzte sie das Verfahren mit Schreiben vom 22. Juli 2013 aus. Nach Vorlage des Prüfungsberichts des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009 bis 2012 vom 12. November 2013 setzte sie das Verfahren mit Schreiben vom 14. Februar 2014 fort. Mit Verfügung vom 31. März 2014 dehnte sie das Verfahren aus und gab dem Beklagten mit Schreiben vom selben Tag auch hierzu Gelegenheit zur Äußerung. Wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzte sie das Verfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2014 erneut aus und setzte es nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 7. Mai 2015 fort. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 erhielt der Beklagte abschließend Gelegenheit zur Äußerung, die er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. März 2016 wahrnahm.
3. Am 29. September 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
das Ruhegehalt des Beklagten um 1/10 im unteren Bereich zu kürzen.
Zur Begründung trug er vor, dem Dienstvergehen liege folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Der Beklagte habe anlässlich des 70. Geburtstags des zweiten Bürgermeisters 1.000,– Euro als gemeindliche Beteiligung an den Bewirtungskosten an die Gaststätte und anlässlich des 72. Geburtstags des zweiten Bürgermeisters 200,– Euro in bar an diesen ausbezahlt. Weiter habe er anlässlich seines eigenen 65. Geburtstags 1.000,– Euro als Scheck, anlässlich seines 66. Geburtstags 400,– Euro und anlässlich seines 67. Geburtstags 500,– Euro jeweils in bar von dem Markt erhalten. Er und der zweite Bürgermeister hätten die genannten Beträge vollständig zurückbezahlt. Die Zahlungen über 1.000,– Euro zum 70. und zum 65. Geburtstag der Betroffenen würden jedenfalls betragsmäßig die Grenze der Herkömmlichkeit überschreiten; auch die Barzahlungen außerhalb der runden Geburtstage könnten angesichts des zugrunde liegenden Anlasses der Höhe nach nicht mehr als angemessen angesehen werden, weshalb eine nach Art. 75 Abs. 3 Bayerische Gemeindeordnung (GO) unzulässige Schenkung oder unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen vorliege.
2. Der Beklagte habe – ohne vorherigen Beschluss des Marktgemeinderats – mit Auszahlungsanordnung vom 11. Februar 2011 über 2.100,– Euro und vom 18. Februar 2011 über 1.125,– Euro Sonderzahlungen für die schnellere Fertigstellung des Ausbaus einer …straße an die Mitarbeiter der eingeschalteten Firmen getätigt. Die einzelnen Mitarbeiter hätten dabei Barbeträge zwischen 75,– und 150,– Euro erhalten. Nach dem Beschluss des Marktgemeinderats vom 8. Dezember 2010 sei die Fertigstellung der Arbeiten aber ohnehin – ohne zusätzliche Leistungen – bis Ende Februar erwartet worden. Der Marktgemeinderat habe eine nachträgliche Genehmigung dieser Ausgaben abgelehnt.
3. Der Beklagte habe im Juni 2010 ohne vorherigen Beschluss des Marktgemeinderats einen Auftrag zur Erweiterung der Straßenbeleuchtung an der B.straße über 174.500,– Euro vergeben. Der Haushaltsansatz 2010 habe nur 125.000,– Euro betragen. Der Marktgemeinderat habe den Vertrag nachträglich genehmigt.
4. Mit Auszahlungsanordnung vom 22. November 2011 habe der Beklagte – erneut ohne vorherigen Beschluss des Marktgemeinderats – die Kosten i.H.v. 36.706,– Euro für die Erneuerung der Einrichtung des Kindergartens St. J. übernommen. Bei einer Abrechnung nach der geltenden Betriebskostenvereinbarung wäre die gemeindliche Kostenbeteiligung bei circa 29.000,– Euro gelegen. Der Marktgemeinderat habe den Vertrag nachträglich genehmigt.
5. Der Beklagte habe der Firma K. mit Auszahlungsanordnung vom 24. Januar 2012 – ohne vorherigen Beschluss des Marktgemeinderats – einen (weiteren) Baukostenzuschuss i.H.v. 35.000,– Euro gewährt. Der Marktgemeinderat habe eine nachträgliche Genehmigung dieser Auszahlung abgelehnt.
6. Im März 2012 habe der Beklagte – ohne vorherigen Beschluss des Marktgemeinderats – den Auftrag zur Errichtung neuer Badestege im L.bad über 123.000,– Euro vergeben. Der Haushaltsansatz 2013 habe 98.000,– Euro betragen. Die Voraussetzungen für eine dringliche Anordnung hätten nicht vorgelegen. Der Marktgemeinderat habe den Auftrag nachträglich genehmigt.
7. Der Beklagte habe am 20. April 2011 einen gebrauchten Kleintransporter zum Preis vom 31.900,– Euro erworben, erneut ohne vorherigen Beschluss des Marktgemeinderats. Der Haushaltsansatz habe 38.000,– Euro betragen. Auch insoweit hätten angesichts des erstmaligen Aufrufs der Anzeige im Internet am 2. März 2011 und der Rechnungstellung am 20. April 2011 die Voraussetzungen für eine dringliche Anordnung nicht vorgelegen. Der Marktgemeinderat habe den Vertrag nachträglich genehmigt.
8. Bereits am 25. September 2011 habe der Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten Gesundheitszentrum – ohne Beschluss des hierfür zuständigen Marktgemeinderats – einen mehr als zehn Jahre laufenden, unkündbaren Mietvertrag geschlossen, obwohl der Marktgemeinderat zu diesem Punkt erst am 30. November 2011 einen Beschluss gefasst habe.
9. Weiter habe er es bei vier im März 2012 abgeschlossenen Darlehensverträgen unterlassen, zu beanstanden, dass § 3 Abs. 5 des Musterdarlehensvertrags zur Sicherungsübereignung der angeschafften Ausstattungsgegenstände nicht aufgenommen worden sei.
10. Im Prüfungszeitraum 2009 bis zum Ende seiner Amtszeit am 31. März 2012 habe der Beklagte nicht darauf hingewirkt, dass über die Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse Niederschriften erstellt würden.
11. Ohne vorherige Einholung eines Verkehrswertgutachtens habe er mit Vertrag vom 27. März 2012 zu einem Verkaufspreis i.H.v. 306.000,– Euro die ehemalige Bücherei veräußert. Das am 23. März 2014 in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten komme nach Schätzung zu einem Verkehrswert i.H.v. 300.000,– Euro. Eigene Erfahrungen des Beklagten und die Beratung durch einen ortsansässigen Makler könnten eine Wertermittlung durch eine sachkundige Person nicht ersetzen.
12. Im Prüfungszeitraum 2009 bis zum Ende seiner Amtszeit am 31. März 2012 habe der Beklagte es unterlassen, darauf hinzuwirken, dass aus den Belegen zu Bewirtungskosten die Angeben zum dienstlichen Zweck ersichtlich und bei Barauszahlungen entsprechende Belege beigefügt gewesen seien.
Das Verhalten des Beklagten stelle ein während seines Beamtenverhältnisses begangenes innerdienstliches Dienstvergehen dar. Mit dem vorgenannten Verhalten habe er gegen seine Verpflichtung, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen (Handlungen unter Nr. 1, 2 und 3 bis 8). Gleichzeitig sei in den Zahlungen an den zweiten Bürgermeister und die Arbeiter ein Verstoß gegen Art. 75 Abs. 3 GO (Handlungen unter Nr. 1 und 2) und in der Annahme von Geldern ein solcher gegen die Pflicht, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, zu sehen. Weiter habe er durch die unter Nr. 1 genannten Handlungen gegen die ihm obliegende Verpflichtung, sich mit voller Hingabe seinem Amt zu widmen und gegen seine Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, verstoßen. Gleichzeitig lägen Verstöße gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Handlungen unter Nr. 2, 9, 10 und 12), und die Pflicht, sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (Handlungen unter Nr. 3 bis 8), vor. Weiter habe er gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung verstoßen (Handlung unter Nr. 8). Weder etwaige frühere Zuwendungen innerhalb des Marktes noch entsprechende Praktiken in anderen Gemeinden könnten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründen. Durch die unter Nr. 3 bis 8 aufgeführten Handlungen habe der Beklagte gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung verstoßen; nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Marktes K. sei dem ersten Bürgermeister die Erledigung von Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen nur bis zu einer Grenze von 25.000,– Euro übertragen. Hinsichtlich der Taten unter Nr. 1, 2, 3, 6, 7 werde ihm lediglich grob fahrlässiges Handeln zur Last gelegt, hinsichtlich der Taten unter Nr. 4, 5, 8 und 11 nur fahrlässiges Verhalten. Der Einwand der Dienstunfähigkeit zum Ende der Dienstzeit führe nicht zur Annahme einer verminderten oder gar ausgeschlossenen Schuldfähigkeit. Die Dienstunfähigkeit habe nach der amtsärztlichen Feststellung nur zeitweise bestanden und die Erledigung von Dienstgeschäften in quantitativ reduziertem Umfang zugelassen. Fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei insoweit nicht ersichtlich. Eine jeweilige Regelmaßnahme gebe es für die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen nicht. Die Zuwendungen an den zweiten Bürgermeister, die Annahme von Zahlungen des Marktes und die Zahlungen an die Arbeiter würden im Hinblick auf das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz schwer wiegen. Auch die Überschreitung der Organkompetenz wiege als Verletzung der Kernpflichten schwer. Zu Gunsten des Beklagten sei anzuführen, dass die so eingegangenen Geschäfte über eine sehr lange Zeit vom Marktgemeinderat nachträglich genehmigt worden seien. Schwer wiege auch die unterlassene Wertermittlung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Bücherei. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass teilweise lediglich von fahrlässigem und nicht strafbarem Handeln ausgegangen werde. Demgegenüber wiege die Verletzung der Dienstaufsicht weniger schwer. Gegen den Beklagten spreche der Zusammenhang seiner Verfehlung mit seiner herausgehobenen Position als erster Bürgermeister und die Häufigkeit und Dauer der Pflichtverstöße. Für ihn spreche insbesondere, dass er bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und überwiegend in dem Bestreben gehandelt habe, gemeindliche Interessen umzusetzen. Nach alledem erscheine es angemessen, eine Kürzung des Ruhegehalts im zeitlich unteren Bereich beim nach der Rechtsprechung gebotenen Kürzungsbruchteil von 1/10 zu beantragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und das Verfahren einzustellen.
Er trug vor, die Ruhestandsversetzung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt; insoweit werde insbesondere auf das Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts L. vom 17. November 2011 verwiesen. Im Hinblick auf die Zuwendung von 1000,– Euro an den zweiten Bürgermeister habe er aufgrund einer Besprechung mit den Fraktionssprechern am 10. September 2009 davon ausgehen dürfen, dass eine grundsätzliche Zustimmung des Marktgemeinderats vorliege. Im Hinblick auf die unbeanstandet gebliebenen Zuwendungen an andere Personen in den Vorjahren und in anderen Gemeinden habe er annehmen dürfen, dass es sich um eine ständige Verwaltungspraxis handle, derartige Angelegenheiten als laufende Angelegenheiten zu betrachten. Angesichts der Vielzahl der geladenen Gäste könne die Zahlung von 1000,– Euro Bewirtungskosten noch als herkömmlich bezeichnet werden. Gleiches gelte angesichts des großen Einsatzes des zweiten Bürgermeisters für die Belange des Marktes K. auch für die Zahlung von 200,– Euro anlässlich eines nicht runden Geburtstags und die Annahme der Geldgeschenke zu seinen Geburtstagen. Ihm sei jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf zu machen. Bei der Zahlung an die Arbeiter habe es sich um eine dringliche Anordnung gehandelt, um diese trotz der Wetterlage zu motivieren, die Arbeiten zügig zum Abschluss zu bringen. Zutreffend sei der Vorwurf der Auftragsvergabe zur Erweiterung der Straßenbeleuchtung im Juli 2010 ohne den erforderlichen Beschluss des Marktgemeinderats; insoweit sei dem Markt aber kein Schaden entstanden. Die Unterzeichnung der Anordnungen für die Zahlung an die katholische Kirchenstiftung und den Baukostenzuschuss an die Firma K. sowie die Auftragsvergabe im Hinblick auf die Badestege seien nach der amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit erfolgt. Im Hinblick auf die Anschaffung des Kleintransporters habe er von einer Dringlichkeit ausgehen können. Gleiches gelte für den Mietvertrag mit Herrn P. am 25. September 2011, den er wegen der Gefahr der anderweitigen Vermietung der Wohnung abgeschlossen habe. Zudem seien der Abschluss des Mietvertrags und der Darlehensverträge zeitnah zur amtsärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt. Der Vorwurf hinsichtlich der mangelnden Erstellung der Niederschrift über die Ausschusssitzungen werde eingeräumt; allerdings sei dies der in diesem Zeitraum bestehenden Arbeitsüberlastung geschuldet gewesen. Zutreffend sei zwar, dass er die ehemalige Bücherei ohne vorherige Einholung eines Verkehrswertgutachtens verkauft habe; allerdings besitze er selbst ein hohes Maß an Erfahrung und habe sich überdies von einem erfahrenen Makler beraten lassen. Die Vorwürfe zu den Verstößen gegen die Kameralistik seien grundsätzlich richtig; insoweit habe es aber keine Beanstandungen durch die Kämmerei gegeben.
Mit dienstlichem Schreiben vom 8. Juni 2016 zeigte der Vorsitzende Richter der zuständigen Disziplinarkammer seine Selbstablehnung an. Die Präsidentin des Gerichts erachtete die Selbstablehnung mit Beschluss vom 13. Juni 2016 für begründet.
Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Beschluss nach Art. 57 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) erklärt, der Beklagte hat sich zur diesbezüglichen Anfrage des Gerichts nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert. Das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigte Beschränkung des Disziplinarverfahrens gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über die vorliegende Disziplinarklage entscheidet die Vorsitzende der Vertretungskammer, weil die Selbstablehnung des Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkammer mit Beschluss der Präsidentin vom 13. Juni 2016 für begründet erachtet wurde.
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 für die Dauer von 12 Monaten erkannt (Art. 12 BayDG).
1. Gegen einen ersten Bürgermeister als Person i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) können Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden. Diese Vorschrift gilt auch für Verfahren gegen kommunale Wahlbeamte im Ruhestand wie den Beklagten (Findeisen, BayDG, Stand Sept. 2014, Art. 35 Anm. 2.3). Über die vorliegende Disziplinarklage kann nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayDG aufgrund der (fingierten) Einverständniserklärung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Nach Art. 43 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet die Vorsitzende der Disziplinarkammer über die Disziplinarklage.
2. Auf die zulässige Klage hin war als Disziplinarmaßnahme die Kürzung des Ruhegehalts des Beklagten um 1/10 für die Dauer von 54 Monaten auszusprechen.
2.1. Der Beklagte hat während seiner Amtszeit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen.
Der ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren und der Einlassungen des Beklagten im Straf- und im Disziplinarverfahren fest. Auf die in der Disziplinarklage bei den einzelnen Vorwürfen angegebenen Beweisdokumente wird verwiesen. Der Beklagte hat die Taten in seinen straf- und disziplinarrechtlichen Einlassungen dem Grunde nach auch eingeräumt.
Auf die ihm unter Nr. 9, 10 und 12 vorgeworfene Verletzung der Dienstaufsicht im Hinblick auf die Aufnahme von Klauseln in Darlehensverträge, die Fertigung von Niederschriften über Sitzungen des Marktgemeinderats oder seiner Ausschüsse und die Zweckangabe auf Belegen zu Bewirtungskosten kommt es vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht an. Gleiches gilt für den Vorwurf des Verkaufs der Bücherei ohne vorherige Einholung eines Verkehrswertgutachtens unter Nr. 11. Diese Taten werden deshalb – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – nach Art. 54 Satz 1 BayDG aus dem Verfahren ausgeschieden.
Der Beklagte hat durch die nicht nach Art. 54 Satz 1 BayDG ausgeschiedenen Taten gegen seine Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. Art. 75 Abs. 3 GO und Art. 29, 37 GO i.V.m. der Geschäftsordnung des Marktes K.), gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Durch Annahme der Zuwendungen des Marktes K. hat er weiter gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Ob dem Markt K. durch die Handlungen ein Schaden entstanden ist, ist für die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.
Die Auszahlung eines Betrags i.H.v. 1.000,– Euro durch den Beklagten an die Gaststätte L. als Beitrag zu den Bewirtungskosten anlässlich des 70. Geburtstags des zweiten Bürgermeisters und die Barzahlung i.H.v. 200,– Euro an diesen anlässlich von dessen 72. Geburtstag sind nicht mehr von den Kommunalgesetzen gedeckt. Gleiches gilt für die Annahme eines Schecks über 1.000,– Euro durch den Beklagten anlässlich seines 65. Geburtstags und von Zahlungen i.H.v. 400,– und 500,– Euro anlässlich seines 66. und 67. Geburtstags. Das Gesetz über Kommunale Wahlbeamte sieht derartige Zahlungen aus Anlass von Geburtstagen nicht vor. Nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO sind die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen unzulässig; nach Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO fällt die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten nicht unter dieses Verbot. Die vorgenannten Zahlungen stellen jeweils eine Schenkung aus dem Gemeindevermögen dar und sind daher nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO unzulässig. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO, insbesondere liegt hier nicht die Erfüllung herkömmlicher Anstandspflichten vor. Auch wenn Zahlungen anlässlich eines 70. oder 65. Geburtstags grundsätzlich als Anstandsgeschenke angesehen werden können, übersteigt der ausgereichte bzw. empfangene Betrag i.H.v. 1.000,– Euro die zulässige Höhe. Zur Frage, was noch zulässig ist, geht die Kommentarliteratur auseinander. Während einmal Geschenke von großem Wert nie als Anstandsgeschenke angesehen und allenfalls Ehrengeschenke als zulässig erachtet werden (Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung u.a., Stand März 2015, Art. 75 GO Rn. 3), zieht eine andere Meinung als Ausgangspunkt für noch von der Anstandspflicht gedeckte Ausgaben den Ansatz für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) heran, der bei 410,– Euro liegt (Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand Mai 2016, Art. 75 GO Rn. 23). Hinzugefügt ist dort allerdings, dass für Gemeindebedienstete einschließlich der kommunalen Wahlbeamten das Verbot der Annahme von Geschenken gilt, das die Annahme von Gegenständen von besonderem Wert ohnehin verbietet (Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Fundstellen ist die Gewährung oder Annahme eines Betrags i.H.v. 1000,– Euro anlässlich eines runden Geburtstags aufgrund der Höhe der Summe nach Auffassung des Gerichts nicht mehr herkömmlich. Gleiches gilt für mehr als unerhebliche Zuwendungen aus Anlass eines nicht runden Geburtstags, weil dieser Anlass eine Zuwendung schon nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf Art. 75 Abs. 2 Satz 1 GO, nach dem die Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten sind, fallen die getätigten Zahlungen sämtlich nicht mehr unter die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO.
Auch die Zahlungen an die Mitarbeiter der für den Bau der …straße eingesetzten Firmen stellen mangels erkennbarer vertraglicher oder gesetzlicher Zahlungsverpflichtung Schenkungen dar und verstoßen gegen Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO.
Die in den Nr. 3 bis 8 geschilderten Auftrags- und Darlehensvergaben, Käufe und Zahlungen sind nicht von der Organkompetenz des ersten Bürgermeisters gedeckt und stellen daher einen Verstoß gegen die Gemeindeordnung und die Geschäftsordnung des Marktes K. dar. Nach Art. 29 GO wird die Gemeinde durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet. Eine solche Entscheidung des ersten Bürgermeisters kommt insbesondere bei laufenden Angelegenheiten (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) und dringlichen Anordnungen und unaufschiebbaren Geschäften (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO) in Betracht. Hierunter fallen die unter Nr. 3 bis 8 genannten Verfügungen jedoch nicht. Für die laufenden Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO Richtlinien aufstellen. Von dieser Möglichkeit wurde in § 12 der Geschäftsordnung des Marktes K. Gebrauch gemacht. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d der Geschäftsordnung genannte Grenze von 25.000,– Euro, bis zu der dem ersten Bürgermeister die Erledigung von Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen übertragen ist, ist durchweg überschritten. Dringliche Angelegenheiten liegen nicht vor, auch nicht hinsichtlich der Handlungen unter Nr. 7 und 8, weil insoweit jeweils dilatorische Maßnahmen bis zum nächsten Zusammentreten des Marktgemeinderats denkbar gewesen wären.
Der Verstoß gegen die genannten Pflichten erfolgte auch zumindest fahrlässig. Es wäre dem Beklagten bei Einsatz der bei Ausübung seines Amtes erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen, den Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften zu erkennen. Ein Handeln im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit liegt nicht vor (s.u.).
Die genannten Pflichtverletzungen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war.
2.2. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Dabei müssen diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, U.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 18). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Dies sind hier die Auszahlung und Annahme von Geldbeträgen aus Anlass von Geburtstagen.
Ein Regelmaß für diese Dienstverfehlung des Beklagten existiert nicht. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Die dargestellte Nichtbeachtung der Vorschrift des Art. 75 Abs. 3 GO ist eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht. Die Pflicht zur Beachtung der Gesetze stellt die Grundlage für eine effektive Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit überantworten Aufgaben dar. Wäre die Beachtung der Gesetze in das Belieben des einzelnen Beamten gestellt, wäre die öffentliche Aufgabenerfüllung ernsthaft gefährdet. Die Beachtung der Gesetze gehört zu den Kernpflichten des Beamten. Eine besondere Rolle spielt hier auch die Integrität des öffentlichen Dienstes, dessen Ansehen durch die genannten Handlungen erheblichen Schaden erfährt. Hinzu kommt die herausgehobene und Vertrauen beanspruchende Stellung des Beamten als erster Bürgermeister einer Gemeinde. Als gewählter Repräsentant seiner Gemeinde steht er unter besonderer Beobachtung seiner Untergebenen und der Gemeindebürger; sein Fehlverhalten ist daher in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit zu beschädigen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 – 16a D 12.2494 – juris Rn. 48).
Zu Lasten des Beklagten sind weiter die unter Nr. 2 sowie unter Nr. 3 bis 8 genannten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigten. Hier fallen insbesondere der lange Zeitraum der Dienstpflichtverstöße und die wiederholte Nichtbeachtung seiner Organzuständigkeit ins Gewicht.
Zu Gunsten des Beklagten ist zu sehen, dass er sich sowohl hinsichtlich der Ausreichung als auch der Entgegennahme der Zuwendungen und auch hinsichtlich des Handelns ohne vorherigen Marktgemeinderatsbeschluss auf eine langjährige Praxis berufen kann. Weiter spricht für ihn, dass bei der Mehrzahl der Taten nur Fahrlässigkeit vorliegt und dass sein Handeln von der Absicht geleitet war, die Interessen des Marktes bestmöglich zu verwirklichen.
Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB als „anerkannter“ Milderungsgrund liegen daneben nicht vor. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbilds vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 13.2112 – juris Rn. 60). Aus dem amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts L. – Gesundheit und Prävention – vom 17. November 2011 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten entnehmen. Das Gutachtensergebnis einer dauernden Dienstunfähigkeit, die aber einer Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit bis Ende März 2012 unter reduziertem Arbeitspensum nicht entgegen stehen soll, reicht insoweit nicht aus. Jedenfalls aber lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass hierfür Ursache einer der in § 20 StGB bezeichneten Gründe sein sollte. § 20 StGB nennt insoweit eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit. Als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines dieser Gründe reicht auch die Bezugnahme auf eine „chronische Erkrankung aus dem neurologischen Formenkreis“ nicht aus, zumal weiter von „zunehmenden Einschränkungen der Fein- und Grobmotorik“ und „intermittierend auftretenden Anlaufschwierigkeiten“ die Rede ist, was auf eine rein neurologische Erkrankung ohne Hinzutreten psychischer Einschränkungen hindeutet.
In Anbetracht aller dargestellten Umstände führt die zu treffende Bemessungsentscheidung zu einer Kürzung des monatlichen Ruhegehalts, die nach Art. 12 BayDG um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre ausgesprochen werden kann. Die Dauer der Gehaltskürzung bestimmt sich dabei durch die Schwere des Dienstvergehens; die Höhe der Kürzung beträgt bei Beamten des höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig 1/10 (BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29/00 – juris Ls. und Rn. 18). Diese Grundsätze gelten auch bei Ruhestandsbeamten (BayVGH, U.v. 14.10.2014 – 16a D 14.351 – juris Rn. 82). Die vom Kläger beantragte Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 für die Dauer von 12 Monaten ist unter Betrachtung der konkreten Tat und Einbeziehung der mildernden und erschwerenden Umstände sachgerecht sowie erforderlich und angemessen.
3. Die Kosten des Verfahrens waren nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG dem Beklagten aufzuerlegen.
Der rechtskräftige Beschluss steht nach Art. 57 Abs. 3 BayDG einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen