Arbeitsrecht

Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe

Aktenzeichen  M 21 K 14.3695

Datum:
18.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 22 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG) wird nicht widerlegt, wenn die Eheschließung in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgt ist und kein gemeinsamer Heiratsentschluss vor der Kenntnis der Erkrankung darlegen werden kann, der aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige (1.) Klage ist unbegründet (2.).
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zulässig.
Da die Klägerin unter dem 1. Februar 2014 umfassend Hinterbliebenenversorgung beantragt hat und der angefochtene Widerspruchsbescheid inhaltlich auch das Begehren auf den gerichtlich allein geltend gemachten Unterhaltsbeitrag zurückgewiesen hat, ist das erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 Satz 1 BBG) auch insoweit von der Klägerin ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden.
2. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
In dem hier unstreitig gegebenen Fall einer sogenannten „nachgeheirateten Witwe“ ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag im Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 13.1644 – juris Rn. 5 m.w.N.). Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin auch nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht entkräften können, so dass ihr der von ihr geltend gemachte Unterhaltsbeitrag deshalb nicht zusteht. Im Einzelnen: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Dies gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben die Ehe nach dessen Eintritt in den Ruhestand und nach Erreichen der Regelaltersgrenze des § 5 BPolBG a.F. am 4. Juli 2013 geschlossen. Diese Ehe hat bis zum Tod des Ehemanns der Klägerin am 13. Januar 2014 und damit nur etwas mehr als sechs Monate gedauert. Somit greift die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.
Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21/14 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21/14 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden – etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21/14 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21/14 – juris Rn. 18 m.w.N.).
Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21/14 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21/14 – juris Rn. 20). Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde beziehungsweise das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt – sein Vorliegen unterstellt – der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser – schlüssige – Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21/14 – juris Rn. 22).
Auch dann, wenn eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung der Partner bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung regelmäßig als Versorgungsehe dar (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 13.1644 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Dem Gesetz kann nicht entnommen werden kann, dass die Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt ist, wenn die Witwe selbst über ausreichende Einkünfte verfügt. Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung gegebenenfalls einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht in der Regel für das Vorliegen einer Versorgungsehe (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 13.1644 – juris Rn. 13 m.w.N.)
Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch nach der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG zu widerlegen.
Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Eheschließung in Kenntnis der potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin erfolgt. Das hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2014, in dem sie sich zur Vermutung einer Versorgungsehe geäußert hat, selbst ausgeführt, indem sie mitgeteilt hat, dass ihr Ehemann und sie selbst im Juni 2012 von seiner Erkrankung erfahren haben. Die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung wird durch das ärztliche Attest der Frau Dr. G. vom 18. März 2014 bestätigt. Auf die Kenntnis der Ehegatten von der Unheilbarkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 13.1644 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Das Gericht ist hingegen nicht davon überzeugt, dass ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss der Eheleute vorgelegen hat und dass die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben worden, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist.
Seitens der Klägerin fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag zu einem gemeinsamen Heiratsentschlusses vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemanns der Klägerin.
Nach ihren Ausführungen im vorgenannten Schreiben vom 1. Februar 2014 hat die Klägerin ihrem ältesten Sohn nach der Scheidung ihrer ersten Ehe versprochen, nie wieder zu heiraten. Den Heiratswunsch ihres verstorbenen Ehemanns nach der Geburt der gemeinsamen Tochter Andrea hat die Klägerin nach ihren Angaben wegen dieses Versprechens gegenüber ihrem Sohn abgelehnt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie hätten „das Thema Heiraten“ erst wieder aufgegriffen, als sie 1986 ihr Haus gebaut hätten, lässt sich diesem Vortrag schon nicht die Behauptung eines gemeinsamen Heiratsentschlusses zum damaligen Zeitpunkt entnehmen. Es ist das eine, über das Heiraten zu sprechen und etwas anderes, sich dazu gemeinsam zu entschließen. Deswegen hilft der Klägerin auch ihre Behauptung, sie hätten „das Thema Heiraten“ bis zur Erkrankung ihres Ehemanns „öfters aufgegriffen“, nicht weiter.
Die Klägerin hat ferner auch in der mündlichen Verhandlung nichts zu einer Verlobung oder zu konkreten Hochzeitsvorbereitungen vor dem Juni 2012 vorgetragen.
Gegen einen gemeinsamen Heiratsentschluss vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemanns der Klägerin spricht zudem, dass ihr Ehemann nach ihrem eigenen Vortrag ein Mensch gewesen ist, der alle wichtigen Dinge aufgeschoben und nach ihren Worten alles immer auf den letzten Drücker erledigt hat.
Wenn der Ehemann der Klägerin in einem Gespräch mit Herrn G. am 11. April 2012 davon gesprochen hat, seinen Heiratsentschluss endlich in die Tat umsetzen zu wollen, ergibt sich daraus zum einen noch nichts für einen gemeinsamen Heiratsentschluss der späteren Ehegatten. Zum anderen spräche diese Aussage des Ehemanns der Klägerin gegen ihre Behauptung eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns seit Jahrzehnten existenten, gemeinsamen Heiratsentschlusses. Hinzu kommt, dass dem Schreiben des Herrn G. vom 19. April 2014, in dem das Gespräch mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am 11. April 2012 erwähnt wird, allenfalls ein geringfügiger Beweiswert zukommt, weil es während des laufenden Widerspruchsverfahrens der Klägerin und etwa erst drei Monate nach dem Tod ihres Ehemanns erstellt worden ist.
Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen kann das Gericht der Kernaussage der Klägerin, sie hätten wegen der ehrenamtlichen, sportlichen Verpflichtungen ihres Ehemanns keine Zeit dazu gehabt, sich um die Heiratsformalitäten zu kümmern, keine wirklichkeitsnahen Gründe für einen Aufschub des von ihr behaupteten Heiratsentschlusses entnehmen. Die Klägerin hat angegeben, mit ihrem verstorbenen Ehemann über 46 Jahre zusammengelebt zu haben. Sie selbst war seit November 1998 in geringfügigem Umfang teilzeitbeschäftigt. Ihr Ehemann ist mit dem Ende des 31. März 2005 in den Ruhestand getreten. Wenn sich die Eheleute schon vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung gemeinsam zur Heirat entschlossen hätten, wäre ihnen die Umsetzung dieses Entschlusses daher in dem Zeitraum vor dem Juni 2012 insbesondere in zeitlicher Hinsicht auch möglich gewesen.
Die Behauptung der Klägerin, schon immer finanziell unabhängig gewesen zu sein, ist zwar angesichts ihrer Erklärung zur Hinterbliebenenversorgung vom 1. Februar 2014 ein Stück weit nachvollziehbar, wenn sie auch nicht vollends überzeugt. Jedoch spricht jedenfalls auch das Motiv, durch die Witwenversorgung gegebenenfalls einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, in der Regel für das Vorliegen einer Versorgungsehe (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 13.1644 – juris Rn. 13 m.w.N.), die das Gericht annimmt.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Dr. Rötzer
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 11.131,44 (=463,81 € x 24) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Dr. …

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