Aktenzeichen 32 S 67/16
BGB § 134, § 398
Leitsatz
1. Eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG ist grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (ebenso BGH BeckRS 2012, 04579). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine erlaubnisfreie rechtsberatende Tätigkeit liegt nicht vor, wenn zwischen den Unfallbeteiligten zumindest auch der Haftungsumfang in Streit steht. Eine Abtretung in solchen Fällen ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. insbesondere § 3) nichtig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass die alleinige Haftung erst zeitlich nach der Abtretung streitig wurde, ist kein überzeugendes Argument gegen die Unwirksamkeit der Abtretung. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
2 C 619/16 2016-09-09 Urt AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 09.09.2016, Az. 2 C 619/16, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.089,44 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des Ersturteils und zur Abweisung der Klage.
Die Kammer hält entgegen der Sichtweise des Erstgerichts die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten des Geschädigten an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz für unwirksam.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. BGHZ 192, 270; Urteil v. 05.03.2013 – VI ZR 8/12 -). Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass eine solche erlaubnisfreie rechtsberatende Tätigkeit nicht vorliegt, wenn zwischen den Unfallbeteiligten zumindest auch der Haftungsumfang in Streit steht.
2. Dies zugrunde gelegt, war die Abtretung vorliegend nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. insbesondere § 3 RDG) nichtig, denn es liegt kein von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfasster Fall einer erlaubten Rechtsdienstleistung im Sinne des oben (1.) Ausgeführten vor. Die Haftungsquote steht nämlich zwischen den Parteien gerade nicht außer Streit. Vielmehr ist der Umfang der Haftung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien Gegenstand eines zwischen dem Geschädigten einerseits und dem Unfallgegner beziehungsweise der Beklagten andererseits geführten weiteren Rechtsstreits.
a) Die Klägerin kann dabei nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, dass das Bestreiten der alleinigen Einstandspflicht durch die Beklagte in jenem Parallelrechtsstreit nicht das Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien berührt, denn zum einen hängt die Wirksamkeit der Abtretung gerade davon ab, ob die in Anspruch genommene unfallbeteiligte Seite ihre alleinige Haftung dem Grunde nach anerkennt. Und zum anderen hat die Beklagte auch innerhalb des vorliegenden Prozessrechtsverhältnisses von Beginn an eine Mithaftung des Zedenten eingewandt.
b) Die Beklagte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass ihr prozessuales Bestreiten in Widerspruch zu ihrem vorgerichtlichen Regulierungsverhalten stehen würde. Denn die Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich eine vorgerichtliche Erklärung der Beklagten ergeben würde, mit der eine vollumfängliche Einstandspflicht positiv anerkannt worden wäre. Vielmehr hat die Beklagte insbesondere die Zahlung auf die Mietwagenkosten ausdrücklich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage geleistet. Daher muss auch nicht entschieden werden, inwiefern eine dahingehende vorprozessuale Erklärung einem entsprechenden Bestreiten im Prozess entgegenstehen würde.
c) Auch ansonsten ist kein Grund ersichtlich, weshalb es der Beklagten verwehrt sein sollte, zunächst einen Betrag auf der Basis einer 100-%-igen Einstandspflicht unter Zugrundelegung der eigenen Ansicht über die berechtigte Höhe der Mietwagenkosten zu leisten und erst, wenn der Geschädigte beziehungsweise die Klägerin als Zessionarin darüber hinausgehende Ansprüche klageweise geltend macht, auch eine Mithaftung des Geschädigten einzuwenden. Dabei kann auch offen bleiben, ob es rechtsmissbräuchlich wäre, ohne jeden Anhaltspunkt für ein Mitverschulden des Unfallgegners erst auf die Klage der Zessionarin auf Erstattung der Mietwagenkosten hin erstmals eine Mithaftung einzuwenden, nur um die Unwirksamkeit der Abtretung rügen zu können. Denn vorliegend hat die Beklagte nicht einfach aus prozesstaktischen Gründen ihre Alleinhaftung infrage gestellt, vielmehr ist die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten – wie bereits ausgeführt – tatsächlich umstritten und Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits.
d) Die Kammer hält auch den vom Erstgericht herangezogenen Umstand, dass die alleinige Haftung immerhin erst zeitlich nach der Abtretung streitig geworden sei, nicht für ein überzeugendes Argument gegen die Unwirksamkeit der Abtretung. Denn zum einen wird sich zur Zeit der Abtretung (die in der Regel entweder schon bei Mietvertragsschluss oder -wie auch vorliegend – mit der Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgen wird) prinzipiell häufig noch gar nicht absehen lassen, ob die alleinige Einstandspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung unwidersprochen bleiben wird. Zum anderen aber ist die Rechtsfrage, ob eine Abtretung wirksam war, ohnehin anhand aller bei der Entscheidung hierüber bekannten Umstände zu beantworten, so dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt, allein darauf ankommt, ob die Einstandspflicht wirklich unstreitig (geblieben) ist.
e) Ebenso wenig ist der Mitverschuldenseinwand im vorliegenden Rechtsstreit deswegen unbeachtlich, weil die Beklagte nicht substantiiert zu den Umständen vorgetragen hat, aus denen sich eine Mitverantwortlichkeit des Zedenten ergeben würde (abgesehen davon, dass dann wohl gemäß § 139 ZPO ein entsprechender Hinweis an die Klägerin veranlasst gewesen wäre). Denn für die im hiesigen Rechtsstreit zu klärende Frage der Wirksamkeit der Abtretung kommt es allein darauf an, ob über die Haftungsverteilung der Unfallbeteiligten Einigkeit besteht. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich ohne weiteres bereits daraus, dass die Beklagte ausdrücklich eine Mithaftung des Zedenten eingewandt und auf den zwischen den Unfallbeteiligten anhängigen weiteren Rechtsstreit verwiesen hat, dessen Anhängigkeit von der Klägerin auch zugestanden worden ist. Hingegen ist es nicht maßgeblich, ob das Gericht nach eigener Prüfung – etwa mangels ausreichenden Vortrags einer Partei zu dem Mitverursachungsbeitrag der unfallgegnerischen Seite – von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgehen müsste. Da diese Frage also nicht entscheidungserheblich ist, kann von der Beklagten auch kein dahingehender substantiierter Vortrag gefordert werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
V.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.