Aktenzeichen B 2 K 16.580
Leitsatz
1 § 7i Abs. 1 S. 4 EStG stellt auf ein Gebäude ab, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe ist. Daraus ist zu folgern, dass ein Gebäude, das für sich allein die Voraussetzungen als Baudenkmal erfüllt, gerade nicht unter § 7 Abs. 1 S. 4 EStG fallen kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Schon der Gesetzeswortlaut von § 7i Abs. 1 S. 4 EStG spricht – wenn auch steuerrechtlich – gegen ein Wahlrecht des Eigentümers eines unter Einzeldenkmalschutz stehenden und in einem geschützten Ensemble liegenden Gebäudes derart, ob dieses Gebäude als Einzeldenkmal oder – nur – als Ensemblebestandteil erhalten wird. Denkmalschutzrechtlich kann ein solches Wahlrecht ohnehin nicht bestehen. Das Fehlen von prägenden Einzelbaudenkmälern in einem Ensemble stellt die Ensemblequalität eines in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles in Frage. (redaktioneller Leitsatz)
3 Nimmt der Bauherr sehenden Auges den Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft in Kauf, kann er auch nicht im Rahmen des Ensembleschutzes steuerlich begünstigt werden. Eine andere Ansicht liefe auf ein Wahlrecht zwischen dem Einzeldenkmalschutz und dem Ensembleschutz hinaus, das weder steuerrechtlich noch denkmalschutzrechtlich existiert. (redaktioneller Leitsatz)
4 Im Rahmen der gem. § 7 Abs. 1 S. 6 EStG gebotenen Abstimmung der Baumaßnahmen kann das Einverständnis von der Behörde nicht im Nachhinein erklärt werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr abklären kann. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid vom 26.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte steuerliche Bescheinigung gem. Art. 25 DSchG für Baumaßnahmen an Anwesen …Straße … in Bayreuth.
1. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die am 04.08.2015 von der Klägerin beantragte „Grundlagenbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b, 10g EStG i.V.m. Art. 25 DSchG“ zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung „des Gebäudes im Ensemble“. Dementsprechend richtet sich auch der Klageantrag vom 30.11.2015 auf die Bescheinigung von Aufwendungen für das Gebäude …Straße … im Ensemble. Der von dem Beklagten vorgetragene Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft des Anwesens …Straße … (Streichung aus der Denkmalliste am 27.01.2014, Beiakt II Seite 140) ist nicht streitgegenständlich und wurde von der Klägerin auch nicht bestritten, was letztlich durch die auf die Eigenschaft als Ensemblebestandteil beschränkte Antragstellung im Verwaltungs- und im Klageverfahren belegt wird.
2. Gem. Art. 25 DSchG werden Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt. § 7i Abs. 1 Satz 1EStG regelt für Gebäude, die ein Baudenkmal sind, dass erhöhte steuerliche Absetzungen für Baumaßnahmen, „die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind“ abgesetzt werden können. Nach § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist. § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG bestimmt, dass bei einem im Inland gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder eine Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen kann, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlagen erforderlich sind. Die Baumaßnahmen müssen gem. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG in Abstimmung mit der in Abs. 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Nach § 7i Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Zusätzlich bestimmt die Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen zu § 7i EStG (R 7i EStH 2015 in der Fassung vom 01.03.2016) in Abs. 2, dass die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde u.a. zu prüfen und zu bescheinigen hat,
1.ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
2.ob die Baumaßnahme nach Art und Umfang
a) zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung,
b) bei einem Gebäude, das Teil einer geschützten Gesamtanlage oder Gebäudegruppe ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage oder Gebäudegruppe erforderlich waren,
3.ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderungen vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren (…) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte steuerliche Bescheinigung für Maßnahmen des Ensembleschutzes.
a) Das Anwesen …Straße … ist Bestandteil des Ensembles „Mittelalterlicher und Barocker Stadtkern Bayreuth“ mit der Denkmalnummer … Als Einzeldenkmal wurde es inzwischen aus der Denkmalliste gestrichen. Entscheidende Frage ist daher, ob Baumaßnahmen an einem Anwesen, die im Ergebnis zum Wegfall der Einzeldenkmaleigenschaft führen, auch den Weg dazu verschließen, Aufwendungen „zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der … Gebäudegruppe“ (§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG) steuerlich geltend zu machen.
§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG stellt auf ein Gebäude ab, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe ist. Daraus ist zu folgern, dass ein Gebäude, das für sich allein die Voraussetzungen als Baudenkmal erfüllt, gerade nicht unter § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG fallen kann. Das heißt, der Bauherr kann sich nicht auf Maßnahmen zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe berufen, wenn es sich bei seinem Gebäude um ein Einzeldenkmal handelt bzw. zu Beginn der Bauarbeiten gehandelt hat.
Schon der Gesetzeswortlaut spricht – wenn auch steuerrechtlich – gegen ein Wahlrecht des Eigentümers eines unter Einzeldenkmalschutz stehenden und in einem geschützten Ensemble liegenden Gebäudes derart, ob dieses Gebäude als Einzeldenkmal oder – nur – als Ensemblebestandteil erhalten wird. Denkmalschutzrechtlich kann ein solches Wahlrecht ohnehin nicht bestehen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.04.2016 (Az. 1 B 12.2353 juris Rn. 17 ff.), der sich die Kammer angeschlossen hat, stellt das Fehlen von prägenden Einzelbaudenkmälern in einem Ensemble die Ensemblequalität eines in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles in Frage.
Nähme man also zumindest steuerrechtlich zu Gunsten des ensemblegeschützten Straßenbildes den (gezielten) Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft eines Gebäudes in Kauf, wäre es nur eine Frage der Zeit, bis dieses Straßenbild selbst als denkmalgeschütztes Ensemble keinen Bestand mehr hätte. Ensembleschutz ist somit auch steuerrechtlich nicht als alternative, abgespeckte „Light“-Version des Schutzes von Einzeldenkmälern aufzufassen.
b) Zudem fehlt es an der als Voraussetzung für die erhöhte steuerliche Absetzung gem. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG gebotenen Abstimmung der Baumaßnahmen. Eine Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege muss grundsätzlich vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen (s. Richtlinien zu § 7i EStG 2015 Abs. 2 Nr. 3); sie liegt nur vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren. Erforderlich ist eine einvernehmliche Absprache zwischen dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten; eine einseitige Erklärung oder ein Vorschlag allein des Bauherrn genügt nicht. Dieses Einverständnis kann von der Behörde nicht im Nachhinein erklärt werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr abklären kann (so BayVGH B.v. 15.9.2016, Az. 15 B 15.1377 juris Rn. 11).
In der langjährigen Baugeschichte des Umbaus und der Sanierung des streitgegenständlichen Anwesens erfolgten immer wieder einvernehmliche Abstimmungen mit dem Denkmalschutz, allerdings bezogen auf die Eigenschaft des Anwesens …Straße … als Einzeldenkmal.
Bis zur zweiten Tekturgenehmigung (30.09.2010) wurde die denkmalfachliche Erlaubnisfähigkeit bestätigt. Die Probleme begannen erst mit der Tekturplanung 29.01.2013. Die denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen vom 05.02.2013 und 25.03.2013 lassen eindeutig erkennen, dass bezüglich der zwischenzeitlich erfolgten Baumaßnahmen keine Abstimmung und damit auch kein Einvernehmen vorlag. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schreiben der Klägerin vom 25.03.2013, worin sie ausführt, sie sei der Annahme gewesen, dass Wände, die durch holzzerstörende Organismen befallen seien, ohne Abstimmung mit dem Denkmalschutz entfernt werden könnten. Bereits in der steuerlichen Vorauskunft vom 30.09.2005 an den Rechtsvorgänger des jetzigen Bauherrn ist ausdrücklich und detailliert aufgeführt, dass bei neu auftretenden Fragestellungen während der Ausführung in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege erforderlich ist. Die Klägerin wurde auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der erneuten Tekturplanung den Verlust der Denkmaleigenschaft zur Folge haben würde. Trotzdem bat die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2013 um Erteilung der Baugenehmigung nach der eingereichten Tektur.
Es gibt in der Baugeschichte somit abgestimmte Phasen und Gewerke (s. auch noch E-Mail vom 09.06.2011) und – insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit dem Holzschutz-Gutachten vom 11.02.2013 – eine nicht abgestimmte Entwicklung insbesondere im Hinblick auf die (teilweise) Entfernung von innenliegenden Wänden (s. denkmalfachliche Stellungnahme vom 05.02.2013). Insbesondere diese Entfernung führte zu Hinfälligkeit der bisherigen Abstimmung und zum Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft. Konsequenzen aus dem sog. Holzschutz-Gutachten hätten zweifellos der denkmalfachlichen Abstimmung bedurft. Eine solche Abstimmung könnte – wie der Oberkonservator in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – für den Fall, dass ohne weitere Abbruchmaßnahmen das Objekt nicht mehr zumutbar bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll genutzt werden könnte, sogar darein münden, die Fassade im Einvernehmen als Einzeldenkmal zu erhalten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baumaßnahmen, die den Qualitätsumschwung vom Einzelbaudenkmal zu einem Ensemblebestandteil ohne eigenständige Denkmaleigenschaft auslösten, nicht, wie die Steuerrichtlinie zu § 7i EStG in Abs. 2 Nr. 3 „bei Planänderungen“ formuliert, „vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren.“
c) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu bedenken gibt, ob nicht jedenfalls ein Teil der durchgeführten Arbeiten – einzelne Gewerke und einzelne Bestandteile – steuerlich anerkennenswert wären, kann dem rechtlich nicht gefolgt werden.
Nachdem das renovierte Anwesen …Straße … für das Straßenbild mit seiner Fassade auch nach dem Eindruck des gerichtlichen Augenscheins fraglos eine städtebauliche Bereicherung darstellt und der Fortbestand des jahrzehntelangen Leerstandes mit sichtbaren Verfallstendenzen von keiner Seite als wünschenswert empfunden wurde, ist die Überlegung, wenigstens die Baumaßnahmen als steuerlich förderfähig anzuerkennen, die denkmalfachlich unstreitig gelungen sind, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Ein aus Denkmalschutzgründen nicht unerheblich erhöhter Bauaufwand einzelner Gewerke ist durchaus in Betracht zu ziehen und die Baugenehmigung vom 24.07.2013 wurde entgegen denkmalfachlicher Einwände, aber auch mit der Erwägung des Denkmalschutzes „der Stadt eine Bauruine zu ersparen“ (Stellungnahme vom 15.05.2013) erteilt. Der Hinweis im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.09.2016 (15 B 15.1377, juris Rdnr. 12) auf die vorherige Abstimmung zumindest hinsichtlich einzelner Teilbaumaßnahmen bezieht sich allerdings offenbar nicht auf die Fallgestaltung, in der durch die Gesamtbaumaßnahmen letztlich die Einzeldenkmaleigenschaft verloren ging.
Vorliegend hat die Klägerin jedoch sehenden Auges den Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft in Kauf genommen und möchte nunmehr jedenfalls Ausgaben im Rahmen des Ensembleschutzes als steuerlich begünstigt angesehen wissen. Könnte man in einer Fallgestaltung der vorliegenden Art so argumentieren, dass doch einzelne Teilbaumaßnahmen den denkmalfachlichen Anforderungen genügen und deshalb – trotz Verlustes der Einzeldenkmaleigenschaft – Maßnahmen für die Fassade im Rahmen des Ensembleschutzes steuerlich begünstigt sein sollen, dann liefe das wiederum auf ein Wahlrecht zwischen dem Einzeldenkmalschutz und dem Ensembleschutz hinaus.
Ein solches Wahlrecht steht rechtlich nach oben stehenden Ausführungen (2a) nicht zur Verfügung. Der Hinweis in dem baurechtlichen Tekturbescheid vom 24.07.2013, dass die Denkmaleigenschaft nach Art. 1 Abs. 3 DSchG (Ensemble) bestehen bleibt, formuliert deklaratorisch die in die Zukunft weisende Pflichtigkeit der Klägerin als Eigentümerin des Wohnhauses …Straße … nach den Maßstäben des Ensembleschutzes. Er impliziert nicht, dass sich die Klägerin aus ihrer Verpflichtung, das Anwesen …Straße … als Einzeldenkmal zu erhalten, nach eigenem Gutdünken zurückziehen durfte, um nunmehr steuerrechtlich wenigstens Maßnahmen des Ensembleschutzes mit Erfolg geltend machen zu können.
3. Die Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
5. Die Berufung wird gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die zentrale Frage dieses Verfahrens, ob Baumaßnahmen an einem Anwesen, die im Ergebnis zum Wegfall seiner Eigenschaft als Einzeldenkmal führen, auch den Weg verschließen, doch wenigstens Aufwendungen „zur Erhaltung des schützenwerten äußeren Erscheinungsbildes der … Gebäudegruppe“ (§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG) steuerlich erhöht absetzen zu können, ist soweit ersichtlich durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden; sie dürfte über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein.