Baurecht

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung

Aktenzeichen  2 N 14.2613

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 383
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 214 Abs. 2a Nr. 3

 

Leitsatz

1. Die Behauptung, dass hier keine Betroffenheit sein könne, ersetzt im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht die genaue Angabe, welche Kriterien abgeprüft wurden. (amtlicher Leitsatz)
2 Eine den Vorgaben des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB entsprechende ordnungsgemäße Vorprüfung hat nicht stattgefunden, wenn sich weder den vorgelegten Verfahrensunterlagen noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen lässt, ob überhaupt eine den Kriterien der Anlage 2 des BauGB entsprechende Vorprüfung stattgefunden hat. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Vorprüfung muss denklogisch bereits vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB stattfinden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
1. Der Antragsteller ist als Eigentümer zweier im Plangebiet gelegener Grundstücke antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist auch begründet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angegriffene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ist bereits formell fehlerhaft. Er hätte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt werden dürfen, da die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB beachtlich. Eine Heilung des Fehlers nach § 215 Abs. 1 BauGB ist nicht eingetreten, weil der Antragsteller in seinem Rügeschreiben vom 3. Dezember 2014 auf diesen Mangel hingewiesen hat.
§ 13a BauGB ermöglicht die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingeführte Vorschrift hat zum Ziel, die vorhandenen Potentiale durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser auszuschöpfen, um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern. Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, mit denen dem bestehenden hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastruktur entsprochen werden kann, sollen gegenüber solchen Bebauungsplanverfahren, die auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen setzen, beschleunigt durchgeführt werden können. Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m², wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuchs genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). An dieser Vorprüfung des Einzelfalls sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, zu beteiligen. Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB gilt eine Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nur bei Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher und materieller Voraussetzungen wird die ordnungsgemäße Durchführung einer Vorprüfung fingiert. Nach Halbsatz 3 der Vorschrift ist der Rechtsmangel beachtlich, wenn die Voraussetzungen der Fiktion nicht erfüllt sind. Wurde keine Vorprüfung durchgeführt oder entspricht die Vorprüfung nicht den gesetzlichen Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB kommt eine Heilung dieses Rechtsmangels von vornherein nicht in Betracht (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 214 Rn. 129g). Es muss verfahrensmäßig eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Vorprüfung im Einzelfall stattgefunden haben. Unterbleibt diese Beteiligung gänzlich, liegt ein beachtlicher Rechtsverstoß vor. Sind lediglich einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden, stellt dies nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel in Halbsatz 2 der Vorschrift keinen Mangel dar, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 214 Rn. 129g). Verfahrensmäßig muss die Gemeinde ferner bei der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB die Kriterien der Anlage 2 zum Baugesetzbuch berücksichtigen und überschlägig abschätzen, ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 47; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 13a Rn. 8; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 13a Rn. 13). Die Gemeinde soll insbesondere durch die Heilungsklausel des § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB angehalten werden, die Anlage 2 abzuprüfen, um auf diese Weise pflichtgemäß zu ausreichendem Material für die Entscheidung zu kommen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 48). Dem dient auch die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Vorprüfung. Bei der Vorprüfung sollen die Kriterien der Anlage 2 ausnahmslos aufgeführt werden, ggfs. mit dem Hinweis, dass die Kriterien nicht einschlägig sind (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 53). Die Ergebnisse der Vorprüfung sind zudem schriftlich festzuhalten. Dabei empfiehlt es sich, diese der Begründung beizufügen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 53). Gemessen an diesen Kriterien liegt hier keine ordnungsgemäße Vorprüfung vor.
Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren wurde am 27. Juni 2010 der erste Aufstellungsbeschluss gefasst. In diesem Aufstellungsbeschluss sowie in dessen öffentlicher Bekanntmachung ist von einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB noch keine Rede. Mit Aufstellungsbeschluss vom 26. Juli 2011 wurde das Plangebiet um zwei Grundstücke erweitert. Dem Beschlussbuchauszug lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB stattfinden soll. Erst in der Überschrift der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses wird diese Vorschrift erwähnt. Im Text der Bekanntmachung heißt es „Die Gemeinde hat… die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen“. Erst im Beschluss ebenfalls vom 26. Juli 2011 findet sich eine Erwähnung der Vorschrift des § 13a BauGB. Hierbei handelt es sich jedoch um den Billigungsbeschluss und den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB. Die Entwurfsfassung, die diesem Beschluss zugrunde lag, enthält keine Begründung zum beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB oder eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 wies die Abteilung Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht des zuständigen Landratsamts ausdrücklich darauf hin, dass die zulässige Grundfläche 21.275 m² betrage und daher das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt werden könne, wenn eine die Kriterien der Anlage 2 des Baugesetzbuchs berücksichtigende Vorprüfung des Einzelfalls stattgefunden habe. Es sei nicht erkennbar, ob die Gemeinde diese Vorprüfung durchgeführt habe. Auch wenn der Wert von 20.000 m² nur geringfügig überschritten werde, sei eine solche Vorprüfung durchzuführen. Das Baugesetzbuch enthalte hierzu keine Ausnahmemöglichkeit. Erst in der Begründung mit Stand 23. April 2012, welche dem Auslegungsbeschluss vom 22. Mai 2012 zugrunde lag, sind unter Ziffer 5.3 Ausführungen zu „Grundflächen für ein Verfahren der Innenentwicklung“ enthalten. Dabei wird jedoch lediglich erklärt, dass die bestehende Bebauung eine Grundfläche von 16.000 m² betrage und einschließlich der noch nicht realisierten Grundflächen 21.275 m². Der „Grenzwert“ des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² werde nur geringfügig überschritten. „Die vorgenommene überschlägige Prüfung hat aber ergeben, dass es voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen geben wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB).“ Es handle sich um ein nahezu vollständig bebautes Gebiet. Die zulässige Grundflächenzahl entspreche dem, was bisher schon nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35 zulässig gewesen sei. Die Festsetzung einer vorderen und hinteren Baugrenze wirke sich positiv auf die städtebauliche Strukturierung aus, da weite Bereiche des Geltungsbereichs als Grünflächen bestehen blieben. Die Neuplanung ändere daher an der Versiegelung und/oder dem Eingriff in den Naturhaushalt nichts. Diese Ziffer 5.3 blieb bis zur als Satzung beschlossenen und bekanntgemachten Fassung unverändert.
Die Notwendigkeit einer Vorprüfung wurde erst nach der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgrund des Hinweises des Landratsamts überhaupt gesehen. Diese frühzeitige Beteiligung ist – soweit sie durchgeführt wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB) – jedoch gerade der Zeitpunkt, zu dem auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Punkt müssen Stellung nehmen können. Hier war dies jedoch erst im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB möglich. Selbst danach lässt sich weder den vorgelegten Verfahrensunterlagen noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen, ob überhaupt eine den Kriterien der Anlage 2 des Baugesetzbuchs entsprechende Vorprüfung stattgefunden hat. Die Begründung erwähnt insbesondere nicht, welche Belange geprüft wurden. Es wird nur mehrfach darauf Bezug genommen, dass die Grenze von 20.000 m² vorliegend nur geringfügig überschritten sei. Auch die Erklärung des Architekten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats bezüglich einer Abstimmung mit dem Landratsamt genügt insoweit nicht. Lediglich die Behauptung, dass hier keine Betroffenheit sein könne, ersetzt nicht die genaue Angabe, welche Kriterien abgeprüft wurden.
Zudem ist der Zeitpunkt, zu dem die Begründung ergänzt wurde, bereits zu spät für eine Vorprüfung im oben genannten Sinn. Denn diese Vorprüfung muss denklogisch bereits vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB stattfinden (vgl. Wallraven-Lindl/Wilde, Öffentliches Baurecht, BVS Juli 2008, Ablaufschema S. 59). Schon in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist darauf hinzuweisen, dass auf die an sich nach § 2 Abs. 4 BauGB notwendige Umweltprüfung verzichtet wird sowie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB auch auf die hierfür wesentlichen Gründe (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Bekanntmachung des erneuten Aufstellungsbeschlusses vom 26. Juli 2011 beschränkt sich hier auf das Zitat des § 13a BauGB im Titel sowie die Worte „erneute Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung“ im Bekanntmachungstext. Dem Beschlussbuchauszug selbst lässt sich nicht einmal das entnehmen. Somit könnte bereits fraglich sein, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin überhaupt die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB beschlossen hat.
Damit hat eine den Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB entsprechende ordnungsgemäße Vorprüfung nicht stattgefunden.
2. Im Übrigen hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken soweit der Antragsteller die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans in Frage stellt.
Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 7.5.1971 – IV C 76.68 – BauR 1971, 182) eher weit auszulegenden Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der Erhalt historischer Baustrukturen stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Die Antragsgegnerin hat in den dem Bebauungsplanverfahren vorangegangenen umfangreichen Untersuchungen der Baustruktur drei Gebiete festgestellt, die eigentliche W. aus den späten 1930er Jahren, den weiteren Bereich auch rund um die B.-straße mit einer einheitlichen Bebauung aus den 1950er Jahren sowie ein Erweiterungsgebiet. Unstreitig liegen im Plangebiet in vielen Fällen nicht mehr die ursprünglichen Baukörper vor. Vielmehr wurde in zahlreichen Fällen in unterschiedlichster Weise angebaut. Die ursprüngliche Baustruktur ist aber noch erkennbar und nicht beispielsweise durch vollständige Neubauten, die nicht mehr dieser kleinteiligen historischen Baustruktur entsprächen, in weiten Teilen bereits ersetzt. Gerade die durch überdimensionale Dachaufbauten, Winkelanbauten und mehr entstandenen Auswüchse möchte die Antragsgegnerin bei Neubauten verhindern.
Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu erkennen. Viele der getroffenen Festsetzungen sind baugestalterischer Art und nach Art. 81 BayBO grundsätzlich zulässig. Auch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse unter Maß der baulichen Nutzung (Ziffer 5.4) mit „II (I+D – zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, wobei das Dachgeschoss als Vollgeschoss auszubilden ist)“ ist grundsätzlich noch in dieser Form zulässig. Hier könnte jedoch eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass es sich beim zweiten Teil des Klammerzusatzes nicht um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung sondern um eine baugestalterische Festsetzung nach Art. 81 BayBO handelt.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Antragsteller muss sich klar darüber sein, dass jeder Bebauungsplan eine Einschränkung des Baurechts mit sich bringen kann. Der angegriffene Bebauungsplan lässt den Bestand unberührt. Ein Recht auf Wiederrichtung im Umfang des Bestands lässt sich dem Grundrecht auf Eigentum jedoch nicht entnehmen. Im Fall des Antragstellers liegt das Bestandsgebäude zudem auf zwei Buchgrundstücken, so dass bei Abriss und Neubau sogar zwei Gebäude – je eines pro Buchgrundstück – möglich wären. Es ist hingegen nicht dargelegt oder erkennbar, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Baugestaltung eine künftige Bebauung so stark einschränken würden, dass eine sinnvolle Bebauung der Grundstücke im Plangebiet nicht mehr möglich wäre. Auf eine aus der Sicht des Antragstellers städteplanerische oder architektonische Sinnhaftigkeit kommt es insoweit nicht an.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit ihrer Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,– Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

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