Bankrecht

Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs bei Prospekthaftung

Aktenzeichen  5 U 1353/16

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 19868
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 251, § 311 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 826
ZPO § 141, § 252 S. 2, § 287, § 296

 

Leitsatz

1. Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds ist widersprüchlich, wenn er einerseits darauf hinweist, dass sämtliche Genehmigungen für das geplante Projekt vorlägen, und andererseits darauf, dass die Gefahr bestehe, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten. (amtlicher Leitsatz)
2. Sind nach dem Inhalt des entsprechenden Prospekts mehr Stellplätze vermietet, als laut dessen Inhalt konkret geplant, ist dies von der Treuhänderin oder der die Beteiligung veräußernden Bank zu hinterfragen. (amtlicher Leitsatz)
3. Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Initiator selbst das persönliche und nicht nur das anonymisierte (Prospekt-)Vertrauen des Anlegers in Anspruch nimmt. (amtlicher Leitsatz)
4. Prospekthaftung im deliktischen Sinne setzt Darlegung und ggf. Nachweis der subjektiven Tatseite durch den Anleger voraus. (amtlicher Leitsatz)
5. Ein Fondsanleger kann nicht allein aufgrund der Behauptung, sein Geld wäre sicher nicht ungenutzt geblieben, entgangene Zinsen auf den Anlagebetrag beanspruchen. (amtlicher Leitsatz)
6. In Massenverfahren, in denen die Beklagten bekanntermaßen ihre Ersatzpflichten bestreiten, muss dargelegt werden, warum im jeweiligen Einzelfall die vorgerichtliche Beauftragung der massenhaft tätigen Klägervertreter erfolgversprechend war. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

5 U 1353/16 2016-11-08 Endurteil OLGMUENCHEN LG München I

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 5. Zivilsenat – vom 08.11.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
In Ziff. 6 wird die Formulierung „der Kläger“ bzw. „des Klägers“ durch die Formulierung „die Klägerin“ bzw. „der Klägerin“ ersetzt.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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