Steuerrecht

Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater

Aktenzeichen  M 16 K 15.4044

Datum:
15.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GmbH-Stpr – 2017, 286
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StBerG StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1
BOStB BOStB § 16

 

Leitsatz

1. Ein Steuerberater erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), wenn die konkrete Gefährdung von Berufspflichten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür ist der Steuerberater darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Es genügt zunächst, wenn der Steuerberater darlegt, dass seine gewerbliche Zweitbetätigung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist. Es liegt dann an der Steuerberaterkammer eine gleichwohl bestehende Gefährdung aufgrund dem Beweis zugänglicher Tatsachen und nicht nur bloßer Mutmaßungen darzutun. (amtlicher Leitsatz)
2. Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (wie BGH NJW 1996, 1833). (redaktioneller Leitsatz)
3. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG beinhaltet eine Handlungsermächtigung, jedoch kein Entscheidungsermessen. (redaktioneller Leitsatz)
4. Sofern sich die Steuerberaterkammer auf Indizien beruft, aus der sich aus ihrer Sicht eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten eines Steuerberaters mittelbar ergeben kann, muss sie zumindest stichhaltige Gründe darlegen, warum sie im Einzelfall eine solche Gefährdung annimmt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2015 wird aufgehoben
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Ausnahmebewilligung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer der … Treuhandgesellschaft mbH zu erteilen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf verzichtet haben.
Der Hauptantrag zu 2. und der Hilfsantrag des Klägers sind nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG begehrt. In § 16 BOStB sind lediglich Fallgruppen bestimmt, in denen eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Regelfalle ausgeschlossen ist, was Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG sei. Damit kommt dem Hilfsantrag keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr ist er bereits vom Hauptantrag umfasst.
Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft durch den Bescheid vom 12. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren einen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung, da keine Versagensgründe entgegenstehen.
Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht erwarten lässt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG).
Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG ist der freie Beruf des Steuerberaters mit einer gewerblichen Tätigkeit demnach grundsätzlich unvereinbar. Das grundsätzliche Verbot gewerblicher Tätigkeit ist Folge des gesetzlich normierten Berufsbildes, wonach Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einen freien Beruf und kein Gewerbe ausüben (§ 32 Abs. 2 StBerG). Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind unabhängige Organe der Steuerrechtspflege. Ihr Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten ihrer Tätigkeit und geprägt durch die unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Berufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten (vgl. BGH, U. v. 4.3.1996 – StbSt (R) 4/95 – juris Rn. 40). Die steuerberatende Tätigkeit bringt es mit sich, dass dem Berater die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mandanten umfassend im Rahmen einer oftmals jahrelangen dauerhaften Zusammenarbeit offenbart werden müssen, wenn eine sachgerechte Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten gewährleistet werden soll. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 15.2.1967 – 1 BvR 569/62, juris) für die steuerberatenden Berufe eine Kombination mit einer gewerblichen Tätigkeit für noch weniger erträglich erachtet als bei anderen freien Berufen. Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (vgl. BGH, U. v. 4.3.1996 – StbSt (R) 4/95 – juris Rn. 43 m. w. N.).
Die Zulassung einer Ausnahme kommt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist (BVerwG, U. v. 26.9.2012 – 8 C 6/12 – juris Rn. 20). Ergibt die vorzunehmende Einzelfallprüfung, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum eröffnet. Die Formulierung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG („kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen“) beinhaltet eine Handlungsermächtigung, jedoch kein Entscheidungsermessen. Die Ausnahmegenehmigung ist hingegen zu versagen, wenn der Antragsteller die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in seinem Einzelfall nicht ausgeräumt hat. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast (BVerwG, U. v. 26.9.2012 – 8 C 6/12 – juris Rn. 20).
Die Bundessteuerberaterkammer hat in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 6 StBerG) in § 16 BOStB Fallgruppen bestimmt, in denen eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Regelfalle ausgeschlossen ist. Deshalb genügt es zunächst, wenn der Steuerberater darlegt, dass seine gewerbliche Zweitbetätigung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist. Es ist dann an der Steuerberaterkammer, eine etwa gleichwohl bestehende konkrete Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten ihrerseits darzutun und ggf. zu beweisen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 – 8 C 6/12 – juris Rn. 21). Aufgrund des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) des Steuerberaters, der mit der Versagung der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit einhergeht, darf die Steuerberaterkammer im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Kontext des § 16 BOStB sich nicht auf Mutmaßungen stützen. Vielmehr hat sie dem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall geeignete Beweismittel zu benennen. Sofern sich die Steuerberaterkammer auf Indizien beruft, aus der sich aus ihrer Sicht eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten mittelbar ergeben kann, muss sie zumindest stichhaltige Gründe darlegen, warum sie im Einzelfall eine solche Gefährdung annimmt.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Der Kläger hat dargelegt, dass seine Tätigkeit unter zwei Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist und dass deren Voraussetzungen gegeben sind. Aus Sicht des Gerichts ist sowohl die Fallgruppe § 16 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich BOStB als auch die des § 16 Abs. 1 Satz 2, 3. Spiegelstrich BOStB einschlägig. Die von der Beklagten dem Beweis zugänglichen vorgetragenen Tatsachen belegen keine bestehende drohende Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten des Klägers, welche die Regelvermutung des § 16 BOStB widerlegen würden. Die diesbezüglich angestellten Mutmaßungen hingegen dürfen nicht zulasten des Kläger herangezogen werden.
Die hier streitgegenständliche gewerbsmäßige Vermögensverwaltung (im Einzelnen: Verwaltung von Vermögen, Halten von Gesellschaftsanteilen, Wahrnehmung von Gesellschafterrechten (in der Regel Bestätigung Jahresabschluss), Tätigkeit als Betreuer und hauptsächlich Abwicklung von Treuhandaufträgen) fällt unter der Fallgruppe des § 16 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich BOStB und lässt eine Verletzung von Berufspflichten nicht erwarten (vgl. hierzu auch OvgNRW, U. v. 20.12.2011 – 4 A 311/09 – juris Rn. 38). Diese Tätigkeit ist bei freiberuflicher Ausübung – wie auch die Tätigkeit als Liquidator oder Nachlassverwalter – gem. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG wegen ihrer Fremdnützigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Die Beklagte geht in ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 2016 ebenfalls davon aus, dass die vorgenannten Geschäftsfelder grundsätzlich eine vereinbare Tätigkeit darstellt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Gewerblichkeit ein gewichtiges gefahrerhöhendes Moment ergibt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Wissen aus der steuerberatenden Tätigkeit für die gewerbliche Betätigung von Interesse oder vorteilhaft ist. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers handelt es sich bei den Mandanten seiner Steuerkanzlei und bei den Kunden der Treuhandgesellschaft um verschiedene juristische bzw. natürliche Personenkreise. Auch das spricht für das Fehlen einer drohenden Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten des Klägers (vgl. OvgNRW, U. v. 20.12.2011 – 4 A 311/09 – juris Rn. 39 und BayVGH, U. v. 21.1.2015 – 7 BV 14.1923 – juris Rn. 27 für den umgekehrten Fall, in dem sich der Personenkreis der Steuer-Mandanten und der Kunden des gewerblichen Unternehmens überschneiden). Der Kläger übt die umstrittene Tätigkeit bereits seit Jahren aus, ohne dass es nach dem Vorbringen der Beklagten deshalb (wegen der Tätigkeit als Geschäftsführer für die Treuhandgesellschaft) Anhaltspunkte für Interessenkollisionen oder Berufspflichtverletzungen gegeben hat. Hinzu kommt, dass durch die ausgeübte Tätigkeit aufgrund deren Art und Umfang eine wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht zu erkennen ist. Der Kläger sieht in der Tätigkeit als Geschäftsführer für die Treuhandgesellschaft vor allem ein ideelles Interesse. Der wöchentliche Aufwand beträgt nach den glaubhaften Angaben des Klägers eine Stunde, eine Vergütung wird nicht gezahlt (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2, 3. Spiegelstrich BOStB). Die von der Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der bloßen Tätigkeit als Geschäftsführer für die Treuhandgesellschaft betreffen lediglich den Arbeitsumfang des Klägers für die Treuhandgesellschaft. Diese Bedenken teilt das Gericht nicht, da der sich Kläger nach eigenen Angaben sich aus anderen Gründen des Öfteren am Sitz der Treuhandgesellschaft befindet. Weiterhin müssen eine Vermögensverwaltung und ähnliche Tätigkeiten nicht am Sitz eines Unternehmens stattfinden. Im Zeitalter der Digitalisierung und modernen Kommunikationsmittel kann auch an anderen Orten gearbeitet werden. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus nicht, dass der Kläger momentan ohne weitere Vergütung außer einem Spesenersatz für die Treuhandgesellschaft tätig wird und dass der Umsatz lediglich bei EUR 5.000,00 bis 10.000,00 liegt.
Die weiteren von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wegen der Gefährdung von Mandanteninteressen überzeugen ebenfalls nicht. Wieso aus der Tätigkeit als Geschäftsführer für die Treuhandgesellschaft konkret Gefahren für die unabhängige Tätigkeit als Steuerberater erwachsen, legt die Beklagte nicht dar. Sie stellt insoweit Mutmaßungen zur finanziellen Lage des Klägers auf, die durch die vom Kläger mitgeteilte komplette Löschung der Eintragungen des Klägers aus dem Schuldnerregister hinfällig sein dürften; zumal die Beklagte sich auf den diesbezüglichen Schriftsatz des Klägers nicht weiter äußerte. Zu den aktuellen berufsgerichtlichen, berufsaufsichtlichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren dürfen aus der bloßen Verfahrenseinleitung ohne eine rechtskräftige Entscheidung keine Nachteile für den Kläger hergeleitet werden. Auch aus der Vergangenheit hat die Beklagte keine Verfahren gegen den Kläger mitgeteilt, aus denen sich ergeben würde, dass er die Interessen seiner Steuer-Mandanten als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft gefährden würde. Die bloße Tatsache, dass es solche Verfahren gegeben hat, belegt nicht, wieso im konkreten Fall eine Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft zur Gefährdung von Mandanteninteressen führen soll. Weiter würde sich die Frage nach der Ausnahmegenehmigung nicht mehr stellen, wenn die Bestellung des Klägers tatsächlich nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen werden wird; die Beklagte hat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Zuguter Letzt steht es der Beklagten frei, sollte der Kläger, wie von ihr befürchtet, seine Tätigkeiten für die Treuhandgesellschaft aus finanziellen Interessen ausdehnen, ein Widerrufsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG einzuleiten (vgl. etwa BFH, B. v. 11.4.2013 – VII B 172/12 – juris). Die Beklagte äußert jedoch momentan lediglich den Verdacht, dass der Kläger eventuell später Einkommen aus der Tätigkeit als Geschäftsführer für die Treuhandgesellschaft ziehen möchte. Konkrete Anhaltspunkte, wie etwa ein vergleichbares Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, vermag sie hierfür nicht zu benennen.
Darüber hinaus hat der Kläger ebenfalls dargetan, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2, 3. Spiegelstrich BOStB vorliegen. Die Beklagte geht in ihrem Bescheid vom 12. August 2015 selbst davon aus, dass die Voraussetzungen, die in § 16 Abs. 1 Satz 2, 3. Spiegelstrich BOStB genannt werden, mit der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer für die Treuhandgesellschaft an sich vereinbar sind. Dem schließt sich das Gericht an. Art und Umfang der Tätigkeit sind auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen geringfügig. Der Kläger wird lediglich 4 Stunden im Monat für die Treuhandgesellschaft tätig, erhält nur einen Spesenersatz und auch der Umsatz der Treuhandgesellschaft bewegt sich in einem sehr niedrigen Bereich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Entgegen BayVGH, B. v. 21.1.2015 – 7 BV 14.1923 – juris Rn. 35 war der Streitwert hier nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da der Kläger lediglich ein rein ideelles und kein wirtschaftliches Interesse an seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft hat).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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