Aktenzeichen M 10 K 15.4549
BayWG Art. 34 Abs. 1
KommZG Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 44 Abs. 1
KAG Art. 8
GO Art. 24 Abs. 1
VwGO § 75, § 82 Abs. 1 S. 3, § 86 Abs. 1
Leitsatz
1. Es genügt nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO findet in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Das Gericht braucht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Kostenüberschreitungsverbot stellt eine bloße Veranschlagungsmaxime dar, was bedeutet, dass im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbare Abgabeeinnahmen nicht höher sein sollen, als die zum selben Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Eine unvorhersehbare Überdeckung macht den Abgabensatz (zunächst) nicht rechtswidrig oder nichtig. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im kommunalen Abgabenrecht ist grundsätzlich anerkannt, dass Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes für Gebühren nach Art. 8 KAG als Gesamtschuldner herangezogen werden können. Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung nicht entgegen. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage gegen den Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO am 27. Januar 2015 Widerspruch beim Beklagten eingelegt, über den bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Oktober 2015 und auch danach nicht entschieden wurde.
Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte betreibt zu Recht als kommunaler Zweckverband die Abwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden als öffentliche Einrichtung (1.). Hierzu hat er eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung erlassen (2.), aufgrund derer der angefochtene Gebührenbescheid ohne Rechtsfehler erlassen wurde (3.).
1. Der Beklagte ist ein Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See. Nach Art. 17 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Der Zweckverband war zunächst gegründet worden, um einen Ringkanal um den … See und eine zentrale Kläranlage für die Seeanliegergemeinden zu bauen und zu betreiben. Mit der Verbandsatzung vom 21. Juni 2013, bekannt gemacht im Oberbayerischen Amtsblatt vom … August 2013, Seite …, wurden die bisherige Verbandsaufgaben gemäß Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 und 19 KommZG geändert. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 KommZG, § 4 Abs. 1 Verbandssatzung hat der Beklagte nunmehr die Aufgabe, zur Sanierung und Reinhaltung des natürlichen Erholungsraums … See für alle Mitgliedsgemeinden eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung von Abwasser getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser (Trennsystem) zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze der Verbandsmitglieder zum 1. Januar 2014 zu übernehmen. Die Entwässerungseinrichtung besteht aus dem Ringkanal (Sammelkanal), den Ortsnetzen in den Mitgliedsgemeinden und der Kläranlage für die Schmutzwasserableitung und -reinigung sowie den Niederschlagswassernetzen inklusive der diesbezüglich erforderlichen Sonderbauwerke in den Mitgliedskommunen. Insoweit hat der Beklagte von den Mitgliedsgemeinden die diesen obliegende Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 Abs. 1 BayWG, § 56 WHG übertragen bekommen.
Mit Inkrafttreten der Verbandssatzung gehen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Nach Art. 22 Abs. 2 KommZG kann der Zweckverband anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen, soweit nicht einzelne Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, nach Art. 22 Abs. 3 KommZG in der Verbandssatzung ausgeschlossen ist.
In § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ist hierzu geregelt, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die gesetzliche Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erfüllen, und die hierzu notwendigen Befugnisse einschließlich der Abgabenhoheit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf den Zweckverband übergehen. Die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren, die bereits vor dem 1. Januar 2014 bei den Mitgliedsgemeinden auf Grundlage von deren Beitrags- und Gebührensatzung entstanden sind, und die Befugnis zum Vollzug entsprechender Beitrags- und Gebührenbescheide verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gründung, Änderung und Aufgabenübertragung durch die Verbandssatzung sind nicht ersichtlich. Unschädlich ist insbesondere, dass der Landkreis … nach § 2 Abs. 1 Verbandssatzung auch Verbandsmitglied ist. Seitens des Landkreises werden keine Aufgaben übertragen, da der Landkreis schon gesetzlich keine allgemeine kommunale Abwasserbeseitigungspflicht hat, und in § 5 Abs. 1 Verbandssatzung klargestellt ist, dass (nur) für die Mitgliedsgemeinden die allgemeine Abwasserbeseitigung übernommen wird. Die Mitgliedschaft des Landkreises im Abwasserzweckverband fördert jedenfalls immateriell die Erfüllung der Verbandsaufgaben; so ist in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 KommZG explizit geregelt, dass auch sogar natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglied eines Zweckverbands sein können, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Da der Beklagte insoweit keine Aufgaben des Landkreises zur Schmutz- und Niederschlagwasserbeseitigung übernommen hat, ist dementsprechend der Landkreis auch nach § 21 Abs. 1 Verbandssatzung von der Zahlung einer Umlage ausgenommen, soweit ansonsten ungedeckte Kosten über einen jeweils bezifferten Umlagenschlüssel auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Lediglich die Mitgliedsgemeinden sind dementsprechend umlagepflichtig.
Aufgrund der Befugnisübertragung nach § 5 Abs. 1 Verbandssatzung i.V.m. Art. 22 Abs. 2 KommZG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 konnte der Beklagte die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS) vom 16. Dezember 2013 sowie die Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung – BGS/EWS) ebenfalls vom 16. Dezember 2013 jeweils zum 1. Januar 2014 als zuständiger Aufgabenträger, dem auch die Satzungshoheit übertragen wurde, erlassen.
2. Die Entwässerungsatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung – soweit diese für die Gebührenerhebung und damit als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid Anwendung findet, nur insoweit ist die Rechtsgrundlage auf Mängel zu überprüfen – sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben; abgeleitet von den Mitgliedsgemeinden gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen auch für den Beklagten als Zweckverband für die ihm übertragenen Aufgaben. Die Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet, an welche auch die Klägerin angeschlossen ist, ist mit der Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2013 als öffentliche Einrichtung gewidmet (§ 1 Abs. 1 EWS). Die Entwässerungssatzung stützt sich dabei auf die Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO), wonach Gemeinden – und abgeleitet hiervon der Beklagte als Zweckverband – die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an unter anderem die Abwasserbeseitigung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen können. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der Entwässerungssatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nach § 4 Abs. 5 EWS kein Anschluss- und Benutzungsrecht für Grundstücke, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist; dies entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 10.11.2008 – Vf. 4-VII-06 – VerfGHE 61, 262-279).
Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist im Gebührenteil nicht zu beanstanden und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen. Auch hinsichtlich der Beitrags- und Gebührensatzung wurden Einwände gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin dagegen Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung betreffend den Gebührenteil geltend macht, insbesondere die Festsetzung der Schmutzwassergebühr von 2,64 Euro/m³ Schmutzwasser nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS mit einer Kalkulationsrüge angreift, kann dem nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigten (BayVGH, B.v. 02.02.2014 – 20 ZB 14.1744 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.04.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188).
Die von der Klägerin vorgetragenen Rügen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung zu verneinen oder zumindest derart in Frage zu stellen, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen aufdrängen würden.
2.1 Der erhebliche Anstieg der neuen Abwassergebühr in Höhe von 2,64 Euro/m³ Abwasser gegenüber der vor dem Jahr 2014 von der Gemeinde … erhobenen Abwassergebühr in Höhe von 1.43 Euro/m³ Abwasser ist für sich genommen ohne jeglichen Belang. Der Beklagte muss sich weder an der bisher von der Gemeinde festgesetzten Gebührenhöhe orientieren, noch besteht ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass die Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist. Ein Zweckverband wird allein aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr die Aufgabe der öffentlichen Entwässerung anstelle seiner Mitgliedsgemeinden übernimmt, weder deren Gesamtnoch Sonderrechtsnachfolger (BayVGH U. v. 29.06.2006 – 23 N 05.3090 – juris Rn. 27 m.w.N. – zur Neukalkulation von Beiträgen).
Der Beklage, der als neuer Einrichtungsträger über seine bisherige Zuständigkeit hinaus (Ringkanalisation als Hauptsammler und Kläranlage) auch sämtliche Ortskanalnetze von seinen Mitgliedsgemeinden übernommen hat, muss nunmehr einheitlich für das gesamte Verbandsgebiet mit sämtlichen Mitgliedsgemeinden neu kalkulieren. Er muss also sämtliche Aufwendungen, die in dem gesamten Verbandsgebiet anfallen bzw. angefallen sind, auf die sämtlichen erschlossenen bzw. angeschlossenen Flächen im gesamten Verbandsgebiet neu verteilen. Aufgrund völlig veränderter Kalkulationsgrundlagen könne sich auch teils stark divergierende neue Beitrags- bzw. hier Gebührensätze ergeben. Einerseits ist die Schmutzwassergebühr für … stark angestiegen. Andererseits verringerte sich in einer anderen Verbandsgemeinde (* …*) der Abwassertarif deutlich; vor dem 1. Januar 2014 lag der Abwasserpreis dort bei 3,83 Euro/m³ Abwasser.
2.2 Hinsichtlich der von der Beklagten in ihrer Gebührenkalkulation vorgenommenen kalkulatorischen Abschreibungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Nach Art. 8 Abs. 3 KAG gehören zu den Kosten im Sinne des Abs. 2 Satz 1 insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Den Abschreibungen zu Grunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es der Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. Nach Art. 8 Abs. 6 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kostenüberschreitungsverbot eine bloße Veranschlagungsmaxime dar, was bedeutet, dass im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbare Abgabeeinnahmen nicht höher sein sollen, als die zum selben Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Eine unvorhersehbare Überdeckung macht den Abgabensatz (zunächst) nicht rechtswidrig oder nichtig. Aus Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG lässt sich entnehmen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Erhebung von Gebühren Kostenüberdeckungen auftreten können, die im folgenden Bemessungszeitraum, der höchsten wiederum vier Jahre umfassen darf, auszugleichen sind. Damit wird den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung getragen, die sich aus einer Vorauskalkulation einer zu erhebenden Verbrauchsgebühr ergeben (z.B. Schwankungen im Frischwasserbezug, Kostenveränderungen beim laufenden Betriebsaufwand). Damit werden jedoch nicht Überdeckungen sanktioniert, die sich aus einer vom Einrichtungsträger unterlassenen oder den Anforderungen des Art. 8 KAG nicht entsprechenden Gebührenkalkulation ergeben oder die bewusst herbeigeführt wurden (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 – juris Rn. 6).
Zu den kalkulatorischen Abschreibungen trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinden erhalten, also zugewendet bekommen habe. Lediglich für geleistete Wertausgleiche könnten Anschaffungskosten von insgesamt etwa 19,7 Millionen Euro angesetzt werden. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sei dagegen nicht erkennbar oder nur ansatzweise nachvollziehbar, welche Bemessungsgrundlagen der Beklagte für den kalkulatorischen AfA- Betrag von etwa 3,2 Millionen Euro herangezogen habe und von welcher Nutzungsdauer er bei den einzelnen Vermögensgegenständen ausgegangen sei.
Dem hält die Beklagte entgegen, die Bemessungsgrundlagen für die kalkulatorischen Abschreibungen würden sich gerade aus den sämtlichen Anlagenachweisen des Beklagte ergeben, die der Klägerbevollmächtigte hätte einsehen können und aus denen sich die Summe der angesetzten Anschaffungs- und Herstellungskosten, reduziert um erhobene Beiträge und erhaltene Zuwendungen, ergebe. Die Summe der ermittelten Wertausgleiche für die Gemeinden …, … und … sowie für die Stadt … in Höhe von etwa 19,7 Millionen Euro stellten letztlich nur die Restbuchwerte der übernommenen Ortskanalisationen der Verbandsmitglieder im Zug der Gründung als sog. Außenverband dar. Diese Restbuchwerte gäben aber gerade nicht die ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten wieder. So werde außer Betracht gelassen, dass sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die der Beklagte für die Kläranlage und den Ringkanal rund um den … See aufgewendet habe, ebenfalls noch nicht voll refinanziert seien. Soweit die Klägerin aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Dr. Ing. … und Partner vom 31. Januar 2014 zitiere, hätte dies nichts mit den kalkulatorischen Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation zu tun. Vielmehr beträfe die Passage des Erläuterungsberichts ausschließlich die Beitragskalkulation. Auch das von der Klägerin zitierte Abschreibungsvolumen von über 100 Millionen Euro liege neben der Sache, vielmehr handle es sich dabei um die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation und nicht um kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation.
Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin hat sich nicht eingehend mit dem Erläuterungsbericht zur Beitrags- und Gebührenkalkulation vom 31. Januar 2014 auseinandergesetzt. Dort ist unter Nr. 4.2.2 ausgeführt, Basis für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei der Anlagennachweis des Beklagten. Im Rahmen der Übertragung der Ortskanäle seien in einem gesonderten Auftrag eine Vermögensbewertung der Kanäle und der Sonderbauwerke durchgeführt und ein Anlagennachweis erstellt worden. Die beim Beklagten vorliegenden Vermögensdaten der Kläranlage seien auf Plausibilität geprüft und in den Anlagennachweis übernommen worden. Zusätzlich würden geplante Investitionen im Zeitraum von 2014 bis 2015 dem Wirtschaftsplan entnommen. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Investitionen 2013 bis 2017 könne im Anhang 6 nachvollzogen werden. Der Anhang 6 umfasst auf mehreren Seiten eine Vielzahl verschiedener Vermögenspositionen sowohl betreffend den Ringkanal, die eigentliche Kläranlage, aber auch aller Ortskanalnetze der verschiedenen Mitgliedsgemeinden, bei den zu verschiedenen Aktivierungsdaten die jeweiligen Beträge mit jeweils unterschiedlichen Anteilen angesetzt wurden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Ansätzen im Anlageverzeichnis fehlt völlig. Soweit die Klägerin auf ein „Abschreibungsvolumen von über 100 Millionen Euro“ verweist, hat dieses nichts mit der Gebührenkalkulation zu tun. Dieser Betrag in Tabelle 3.6 des Erläuterungsberichts wird unter Nr. 6.2.1 gelistet, und damit unter dem Oberpunkt Nr. 6 Beitragskalkulation. Dieser Betrag kann keinesfalls, wie die Beklagte zu Recht ausführt, für einen Angriff im Rahmen der Gebührenkalkulation angesetzt werden.
2.3 Auch der Einwand einer fehlerhaften kalkulatorischen Verzinsung greift nicht durch.
Die Klägerin macht hier im Wesentlichen geltend, die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung sei fehlerhaft angesetzt worden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehöre die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei der Einrichtungsträger entscheiden könne, ob er das tatsächlich gebundene Anlagekapital oder das durchschnittlich gebundene Anlagekapital einer Verzinsung unterwerfen möchte. Jedenfalls sei das zu verzinsende Anlagekapital das im Anlagevermögen gebundene Kapital, also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen. Unter dem Anlagekapital sei das im Anlagevermögen gebundene Fremd- und Eigenkapital zu verstehen. Der Beklagte habe aber für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinen erhalten habe. Zudem habe der Beklagte kein Eigenkapital. Der Beklagte könne damit nur tatsächliche Fremdkapitalzinsen in Höhe von etwa 1,3 Millionen Euro umsetzten.
Daneben sei die Höhe des Zinssatzes von 5% weit überhöht. Selbst wenn man den Zeitraum der letzten 30 Jahre zugrunde lege, komme man lediglich auf einen Zinssatz von 4,7%. Wenn man dagegen den Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre heranziehe, seien es nur noch 2,5%. Damit liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Zinsaufwand und dem kalkulatorischen Zinsaufwand vor.
Dem hält der Beklagte entgegen, eine bloße Verzinsung von Eigenkapital – zu dem sich die Beklagte entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht geäußert habe – mache schon deshalb keinen Sinn, weil das gesamte im Anlagevermögen gebundene Kapital zu verzinsen sei. Damit seien die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen. Das dauernd der Aufgabenerfüllung dienende Anlagevermögen werde in § 87 Nr. 3 KommHV definiert. Dabei werde jedoch nicht unterschieden, ob das eingesetzte Kapital Eigen- oder Fremdkapital sei.
Die Höhe des gewählten Zinssatzes von 5% orientiere sich an einem auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz, dementsprechend an langfristigen Prognosen. Die Verzinsung des Anlagekapitals sei anders als in der steuerrechtlichen Betrachtung kein Gewinn, sondern Kostenbestandteil, der in allen Fällen über die Gebühr abgedeckt werden dürfe. Nach einer Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank betrage der durchschnittliche Zinssatz der letzten 30 Jahre über alle Restlaufzeiten 4,7%. Der Beklagte habe sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und aufgrund der örtlichen Verhältnisse deshalb für den Zinssatz von 5% entschieden. Im Übrigen habe die Rechtsprechung höhere Zinssätze bestätigt.
Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG soll, wie auch nach § 12 KommHV, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden. Nach Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zur kommunalen Haushaltsverordnung (VVKommHV) sollte sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde bzw. hier des Beklagten zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital die Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentliche Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 a.a.O. Rn. 7). Deshalb erscheint der vom Beklagten gewählte Zinssatz im Hinblick auf die von ihm dargelegten langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung nur an der derzeitigen geringeren Verzinsung greift zu kurz, da sie gerade die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lässt. Zwar kann der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten – mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen – aktualisiert werden. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an den langfristigen Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – juris Rn. 10). Gerade bei langlebigen Anlagegütern ist das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- oder Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern (BayVGH, U.v. 22.09.2011 – 4 N 10.315 – juris Rn. 16).
Im Übrigen geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen das Anlagekapital, im Wesentlichen damit Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten sind, nicht aber die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen, wie die Klägerin meint.
2.4 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Mitgliedsgemeinden hätten bis zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf den Beklagten im Rahmen ihrer Gebührenerhebungen Rücklagen gebildet, welche sie dem Beklagten hätten übertragen müssen. Zunächst gibt es schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, Mitgliedsgemeinden hätten in der Vergangenheit im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren „Rücklagen“ erwirtschaftet. Für die Übertragung etwaiger behaupteter Rücklagen der Gemeinden gibt es darüber hinaus weder vertragliche noch gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Selbst wenn bei Gemeinden aufgrund deren Gebührenkalkulationen in zurückliegenden Kalkulationszeiträumen ungewollte Kostenüberdeckungen entstanden sein sollten, wofür die Klägerin nichts vorgetragen hat, kann dies der Beklagte nicht in seine Kalkulation einstellen, insoweit nicht bei ihm tatsächlich bei der Aufgabenübertragung ein Zufluss erfolgte, wofür nichts spricht und was in den Vereinbarungen nicht geregelt wurde.
Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar; die hier anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten sind rechtmäßig.
3. Der auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten gestützte Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig. Insbesondere konnte die Klägerin als Gebührenschuldnerin für das gesamte Anwesen herangezogen werden. Nach § 13 BGS/EWS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Nach § 13 Abs. 3 BGS/EWS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Nach § 10 Abs. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit nicht etwas anders ausdrücklich bestimmt ist. Abgesehen vom Sondernutzungsgebührenrecht ist im kommunalen Abgabenrecht grundsätzlich anerkannt, dass Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes für Gebühren nach Art. 8 KAG als Gesamtschuldner herangezogen werden könne (BayVGH, U.v. 22.11.2006 – 8 BV 05.1918 – juris). Hieran hat sich auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, B.v. 2.6.2005 – V ZB 32/05 – BGHZ 163, 154) nichts geändert. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof klargestellt (U.v. 18.6.2009 – VII ZR 196/08 – BGHZ 181, 304), dass die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für kommunale Abgaben nicht entgegenstehen. Die einzelnen Wohnungseigentümer nehmen auch insgesamt und unteilbar die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung in Anspruch. So ist sowohl das Anschluss- und Benutzungsrecht als auch der korrespondierende Anschluss- und Benutzungszwang grundstücksbezogen, nicht wohnungsbezogen. Anders als in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbs. KAG, wonach bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind, gibt es für die Gebührenerhebung in Art. 8 KAG keine dementsprechende Regelung. Insoweit verbleibt es auch bei der in § 44 Abs. 1 AO angeordneten Gesamtschuldnerschaft, auf welchen Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG verweist.
Ansonsten ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Betrag der Schmutzwassergebühr richtig ermittelt und festgesetzt wurde.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.