Europarecht

Unzulässige Klage wegen versäumter Klagefrist

Aktenzeichen  M 19 K 16.33293

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 138129
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 74 Abs. 1 Hs. 1

 

Leitsatz

Die Klagefrist beträgt gem. § 74 Abs. 1 S. 1 AsylG zwei Wochen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG erheben lassen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher und arabischer Sprache versehene Bescheid des Bundesamts vom 10. Juni 2016 wurde dem Kläger persönlich am 16. Juni 2016 zugestellt. Die Zustellung erfolgte mit Postzustellungsurkunde und damit ebenfalls ordnungsgemäß (§ 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG -). Die zweiwöchige Klagefrist lief damit am 30. Juni 2016, 24 Uhr, ab (vgl. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alternative 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Die am 29. September 2016 erhobene Klage wahrt daher nicht die Klagefrist.
Wiedereinsetzungsgründe (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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