Verwaltungsrecht

Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Begründung eines Aufenthaltstitels

Aktenzeichen  M 12 S 16.3280

Datum:
9.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 114
AufenthG AufenthG § 31

 

Leitsatz

1 Indiziell gegen eine „besondere Härte“ iSv § 31 Abs. 2 AufenthG spricht, wenn zunächst der deutsche Ehegatte des nachgezogenen ausländischen Ehegatten die Ehe für gescheitert erklärte und die Scheidung wünschte. Ein solcher Ablauf entspricht nicht der typischen Konstellation, dass der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Härtebegriff des § 31 Abs. 2 AufenthG umfasst nur ehebedingte Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG BeckRS 2009, 38019). Nicht umfasst sind hingegen solche Nachteile, die gleichermaßen jeden Ausländer treffen, der in sein Heimatland zurückkehren muss. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für dieses Verfahren und für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 16.3239) abgelehnt.

Gründe

I.
Die am … geborene Antragstellerin ist dominikanische Staatsangehörige. Sie hat vier volljährige Kinder, die in der Dominikanischen Republik leben.
Am … März 2010 heiratete die Antragstellerin in der Dominikanischen Republik einen deutschen Staatsangehörigen (Bl. 32 der Behördenakte).
Die Antragstellerin reiste am … Oktober 2012 erstmals ins Bundesgebiet ein.
Am … November 2012 beantragte die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis, welche ihr bis 7. November 2013 erteilt wurde (Bl. 63 – 65, 75, 76 der Behördenakte).
Am 30. Januar 2013 fand ein Telefonat zwischen der Ausländerbehörde des Landratsamte (LRA) R. und einer Bekannten der Antragstellerin statt (Bl. 81 der Behördenakte). Es wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin Probleme mit ihrem Ehemann habe und sich in T. aufhalte.
Am … Februar 2013 erstattete die Antragstellerin Anzeige bei der Polizeiinspektion S.-M., da ihr Ehemann sie beinahe täglich vergewaltigt habe (Blatt 5 – 7 der Akte der Staatsanwaltschaft). Er drohe auch damit, ihre Kinder umzubringen.
Am … Februar 2013 gab die Antragstellerin bei der Ausländerbehörde des LRA R. an, von ihrem Ehemann seit Anfang Januar 2013 getrennt zu leben (Bl. 81 der Behördenakte). Die Trennung habe aufgrund von häuslichen Problemen stattgefunden. Sie wohne im Landkreis S.-M. in S. bei einer Bekannten.
Mit Schreiben vom … Februar 2013 wurde die anwaltliche Vertretung des Ehemanns der Antragstellerin wegen Aufhebung der Ehe und Scheidung mitgeteilt (Bl. 92, 93 der Behördenakte). Man wolle nach der Trennung von Anfang Januar 2013 die Ehe mit der Antragstellerin wieder aufheben lassen und sobald wie möglich die Scheidung einreichen.
Daraufhin ging bei der Ausländerbehörde des LRA R. ein Schreiben des Ehemanns ein (Bl. 89 – 91 der Behördenakte). Er habe lange auf seine Ehefrau gewartet, viel Geld für sie und ihre Einreise ausgegeben, gleich nach der Ankunft alles für sie geregelt und ihren Kindern Geld geschickt. Die Antragstellerin habe gleich zu Beginn viele neue Dinge gewollt, so dass Streit entstanden sei und die Antragstellerin am … Januar 2013 ihre Koffer gepackt habe und verschwunden sei. Von Freundinnen habe er gehört, dass die Antragstellerin zunächst wieder in die Dominikanische Republik ausgereist und dann wieder nach Deutschland in ein Frauenhaus gekommen sei. Durch die veröffentlichten Nacktfotos und die Behauptung, die Ausländerbehörde habe einen Besuch bei ihm gemacht und keine Sachen der Antragstellerin gefunden, habe der Ehemann Kontakt zur Antragstellerin bekommen. Er würde seine Frau noch lieben und jederzeit mit ihr einen Neuanfang machen würde.
Mit Datum vom … April 2013 wurde von der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine Ehegattenerklärung unterzeichnet (Bl. 96 der Behördenakte). Darin wurde bestätigt, dass die Antragstellerin seit 24. März 2013 wieder einen gemeinsamen Hausstand mit dem Ehegatten führte und in ehelicher Lebensgemeinschaft leben würde. Eine Scheidung sei nicht anhängig und auch nicht geplant.
In einer Zeugenvernehmung vom … Mai 2013 gab die Antragstellerin an, keine Angaben zu einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung sowie zu der Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet machen zu wollen und ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu nutzen.
In einer Vernehmung vom … August 2013 durch die Landespolizeiinspektion S. sagte die Zeugin N. M. H. A. aus, ihr sei erzählt worden, dass der Ehemann die Antragstellerin verpflichtet oder genötigt habe, „sexuelle Dinge zu tun“ (Anlage K1). Er habe von ihr Sachen gewollt, die nicht üblich waren beim Sex (Oralsex), habe tagelang Sex gewollt. Die Antragstellerin habe das nicht gewollt und habe deshalb auf dem Fußboden schlafen müssen. Der Ehegatte habe sie zwei oder drei Tage rausgeschmissen, so dass sie bei Nachbarn habe schlafen müssen. Der Ehegatte habe versucht sie zu schlagen. Er habe ausgeholt, aber es dann nichts gemacht. Er habe gesagt, dass er viele Kontakte in S. D. habe und die ihre Familie schädigen könnte. Der Ehegatte habe über Facebook verschiedene Fotos und sehr viele hässliche Sachen veröffentlicht und öffentlich behauptet, sie wäre eine Hure. Er habe von der Antragstellerin Nachtfotos und Videoaufnahmen gemacht und alles über Facebook veröffentlicht. Der Ehegatte bedrohe auch die Zeugin über Facebook und per SMS. Sie selbst habe aber alles gelöscht. Er habe angedroht, noch hässlichere Fotos und Videos zu veröffentlichen, wenn die Antragstellerin nicht bis 8. Februar 2013 zu ihm zurückkehre. Sie habe zehn Fotos und zwei Videos gesehen. Die Veröffentlichung der Videos und Fotos sei ohne Einverständnis der Antragstellerin geschehen. Einmal sei der Ehemann in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt, dieses nur gehalten, nicht konkret gedroht. Er habe mit einem Aschenbecher nach der Antragstellerin geworfen, sie nicht verletzt, aber ihr Schmerzen zugefügt. Die Antragstellerin sei unverletzt gewesen, als sie von der Zeugin abgeholt worden sei. Ihr sei ständig schwindelig gewesen und sie habe Nerven- und Herzprobleme gehabt. Die Nachbarn hätten von den Problemen gewusst.
Am … Oktober 2013 wurde erneut eine derartige Ehegattenerklärung abgegeben und der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Familienverbunds mit dem deutschen Ehemann bis 7. November 2015 erteilt (Bl. 102 – 111 der Behördenakte).
In einer Beschuldigtenvernehmung vom … Oktober 2013 erklärte der Ehemann der Antragstellerin, er habe seine Frau nicht zum Sex gezwungen (Blatt 92 – 97 der Akte der Staatsanwaltschaft). Er habe nur mehr Sex als seine Frau gewollt und sei beleidigt gewesen, habe sie aber weder geschlagen noch mit etwas bedroht. Er habe seine Frau nicht mit einem Messer bedroht und nicht mit einem Aschenbecher geworfen.
In einer Zeugenvernehmung vom … November 2013 bei der Kriminalpolizeiinspektion P. sagte die Antragstellerin aus, dass der Ehemann nicht mit dem Aschenbecher geworfen, sondern damit nach ihr geschlagen habe, sie aber ausgewichen sei (Blatt 125 – 131 der Akte der Staatsanwaltschaft). Sie wehre sich gegen den Oral- und Geschlechtsverkehr nicht mehr. Einmal habe sie für zwei Tage im Badezimmer geschlafen, da sie aus ihrem Schlafzimmer herausgeschmissen worden sei. Er habe einmal mit einem Messer herumgefuchtelt und geschrien, ob er sich umbringen solle. Strafanzeige wurde keine gestellt.
Vom 2. bis 31. Dezember 2013 befand sich die Antragstellerin in stationärer Behandlung im … Klinikum …, und es wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Im Entlassungsbericht vom … Januar 2014 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin ihrem Ehemann hörig gewesen sei und keinerlei soziale Kontakte habe eingehen dürfen (Bl. 146 der Behördenakte). Es wurden deutliche psychische Veränderungen festgestellt und dass die Antragstellerin schlecht schlafe. Sie träume davon, von ihrem Ehemann geschlagen und misshandelt zu werden. Es handele sich dabei jedoch nicht um wiederkehrende Erlebnisse aus der Ehe. Ihr Selbstwert sei durch die dauernden Demütigungen in der Ehe gemindert, sie sei schreckhaft und habe unter Panikattacken gelitten. Entstandene Suizidgedanken seien zum Aufnahmezeitpunkt weitgehend abgeklungen gewesen. Sie wolle den weiteren Aufenthalt nutzen, Abstand zu ihrem Ehemann zu gewinnen und sich eine berufliche Perspektive zu erarbeiten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom … Dezember 2013 wurde für den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung ein Kontakt- und Näherungsverbot erlassen und bis 20. Juni 2014 befristet (Blatt 139 – 143 der Behördenakte). Im Verfahren habe die Antragstellerin an Eides statt versichert, jahrelang während der Ehe von ihrem Ehemann als „Sexsklavin“ gehalten und massiv von diesem bedroht, belästigt und beleidigt worden zu sein. Die Antragstellerin sei massiv psychisch angeschlagen, in Behandlung und an einen unbekannten Ort geflüchtet, wobei der Telefonterror allerdings andauere.
Am 12. Dezember 2013 wurde von der Ausländerbehörde des LRA R. ein Telefonat mit Herrn W. vom W. R. geführt, in dem dieser mitteilte, dass die Antragstellerin sich bereits seit 2. Dezember 2013 in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus … befinde; sie sei aufgrund häuslicher Gewalt vor dem Ehemann geflohen (Bl. 120 der Behördenakte). Die Kriminalpolizei P. würde derzeit wegen des Verdachts auf Körperverletzung, sexuelle Nötigung sowie Vergewaltigung ermitteln.
In einer Zeugenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts E. am … Januar 2014 gab die Antragstellerin an, dass es von Anfang ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an Schwierigkeiten im Sexualleben gegeben habe (Anlage K5). Er habe sie zum Oralsex gezwungen, sei gewalttätig gewesen und habe versucht, sie zu schlagen. Er habe Gegenstände nach ihr geschmissen. Im Juli oder August 2013 habe er sie, nachdem sie ihn aus Verweigerung von Sex mit kaltem Tee überschüttet habe, mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen. Im November 2012 habe er bei einem Streit über das Thema Sex einen Aschenbecher in die Hand genommen und eine Handbewegung gemacht, als ob er diesen werfen oder sie damit schlagen wolle, ihn dann aber wieder hingelegt. Er habe Fotos und Videos gemacht, auf denen sie nackt gewesen sei. Er habe sie nie direkt mit dem Tode bedroht. Im April 2013 habe der Ehegatte ein Messer genommen und gesagt, „wenn du willst, bring ich mich um“. Sie sei nur zu ihrem Mann zurückgekehrt, da sie Angst um ihre Familie gehabt habe. Er habe telefonisch ihre Familie bedroht. Seit ihrer Rückkehr habe sie den Sex aus Angst über sich ergehen lassen.
Am … März 2014 übersandte das Frauenhaus der Antragsgegnerin ein Fax an die Ausländerbehörde Rosenheim (Bl. 130 der Behördenakte). Darin wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin ins Frauenhaus geflüchtet sei, nachdem sie vorher als Folge häuslicher Gewalt einen Klinikaufenthalt habe absolvieren müssen. Für den Ehegatten bestehe ein Kontakt- und Näherungsverbot.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Ehegatten der Antragstellerin hinsichtlich Vergewaltigung, Bedrohung und Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Blatt 198 der Akte der Staatsanwaltschaft). Es könne nicht nachgewiesen werden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie ihn die Antragstellerin schildert. Es stehe Aussage gegen Aussage. Die Antragstellerin mache zum Teil unterschiedliche Angabe zu den Vorgängen. Sie mache nur selten konkrete Angaben und antworte ausweichend. Aus den vorgelegten SMS ergab sich kein bedrohlicher Inhalt. Andere objektive Beweismittel standen nicht zur Verfügung. Die Nachbarn konnten keine Vorfälle bestätigen. Die Freundinnen der Antragstellerin gaben nur wieder, was diese ihnen erzählt hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde wieder zurückgenommen (Blatt 214 der Akte der Staatsanwaltschaft).
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom … Juni 2014 wurde der Ehegatte der Antragstellerin unter anderem wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu 30 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt (Blatt 201 – 205 der Akte der Staatsanwaltschaft). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Ehegatte im Januar 2013 zwei Nacktbilder der Antragstellerin in Facebook einstellte. Die Bilder zeigten die Antragstellerin nackt von der Seite und von hinten. Es handelte sich um Aufnahmen, die in einer Wohnung gemacht worden sind. Das Einstellen bei Facebook erfolgte gegen den Willen der Geschädigten, was dem Ehegatten bewusst war.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft T. Zweigstelle R. von … Juli 2014 wurde im Ermittlungsverfahren gegen den Ehegatten der Antragstellerin wegen Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz von der Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen (Anlage K4).
Am … März 2015 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, wobei der Ehegatte der Antragstellerin die Scheidung veranlasste (Bl. 191, 192 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 13. August 2015 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgefordert (Bl. 160 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom … September 2015 gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an, dass der Ehemann sich häufig in der Dominikanischen Republik aufhalten würde, was aufgrund der veröffentlichten SMS, Bilder und Filme eine besondere Gefahr für die Antragstellerin sei (Blatt 164 der Behördenakte). Eine Rückkehr würde zu einer äußerst peinlichen und aufgrund der psychischen Verfassung der Antragstellerin gefährdenden Situation führen.
Am … November 2015 übersandte der Prozessbevollmächtigte ein weiteres Fax an die Antragsgegnerin (Bl. 167 – 169 der Behördenakte). Er führte aus, dass der Ehegatte im Wohnort der Familie der Antragsgegnerin in der Dominikanischen Republik Bekannte habe und in der Vergangenheit Lügen, Bedrohungen und Beleidigungen über die Antragstellerin verbreitet habe. Der Antragstellerin würde aufgrund ihrer gescheiterten Ehe in Deutschland Geringschätzung in der Dominikanischen Republik begegnen. Nach der Rückkehr zu ihrem Ehemann hätten sich die Übergriffe fortgesetzt. Der Antragstellerin sei ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu bewilligen, da eine Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange bedeuten würde und andererseits das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund des Verhaltens des Ehemanns nicht zumutbar gewesen sei. Die Antragstellerin leide nach wie vor unter den psychischen Folgen der Misshandlungen aus der Ehe. Dem Schreiben liegt ein Attest der Arztpraxis für Naturmedizin … E., Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie in … vom … Oktober 2015 bei. In ihm wird bestätigt, dass sich die Antragstellerin seit 10. Januar 2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit reaktiver Depression regelmäßig in ärztlicher Behandlung befinde, schwer traumatisiert sei und eine langfristige Psychotherapie zur Bewältigung der Ereignisse brauche. Sie benötige täglich ein Antidepressivum sowie Medikamente gegen Schlafstörungen und Panikattacken.
Vom 9. November 2015 bis insgesamt 10. Mai 2015 und vom 17. Mai 2016 bis 17. August 2016 erhielt die Antragstellerin jeweils Fiktionsbescheinigungen.
Mit Schreiben vom … Dezember 2015 wurde ein Arbeitsvertrag nachgereicht, nach dem die Antragstellerin als Produkthelferin bei der Firma … befristet vom 1. Dezember 2015 bis 20. November 2016 angestellt ist (Bl. 175 – 180 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wurde die Antragstellerin angehört (Bl. 183, 184 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom … Februar 2016 führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass gerade die Rückkehr der Antragstellerin zu einer akuten Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange führen würde (Bl. 185 der Behördenakte). Der Ehegatte würde hasserfüllte Botschaften per SMS, Email und auf sonstigem Wege verbreiten, wenn er von der Rückkehr der Antragstellerin in ihre Heimat erfahre, und ihr so das Leben zu Hölle machen.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016, eingegangen bei der Antragstellerin am 21. Juni 2016, hat diese den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom 4. November 2015 abgelehnt, die Antragstellerin aufgefordert innerhalb eines Monats das Bundesgebiet zu verlassen und die Abschiebung in die Dominikanische Republik angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Nachdem die Antragstellerin ab … Oktober 2012 in ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt habe, habe es bereits Anfang Januar 2013 eine räumliche Trennung gegeben. Ab dem 24. März 2013 hätte die Antragstellerin wieder mit ihrem Ehemann zusammengewohnt. Spätestens ab dem … Dezember 2013 sei von einer endgültigen Trennung auszugehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe somit höchstens ein Jahr und einen Monat bestanden. Es sei auch nicht erforderlich, der Antragstellerin zur Vermeidung einer besonderen Härte einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Der Antragstellerin drohe wegen der aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Die besondere Härte müsse mit der Rückkehrverpflichtung und diese wiederum mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Die Beeinträchtigungen müssten erheblich sein und über bloße Belästigungen hinausgehen. Die vorgetragenen Tatsachen in der Dominikanischen Republik seien nicht als erhebliche Beeinträchtigungen für die Antragstellerin zu sehen, die über eine bloße Belästigung hinausgingen. Sicherlich sei es unangenehm, dass der Ehemann der Antragstellerin häufiger in der Dominikanischen Republik sei und dass der Ehemann dann dort Nachrichten, Lügen, Bedrohungen und Beleidigungen verbreite. Es treffe wohl zu, dass dies zu äußerst peinlichen Situationen führen würde, es bedeute aber keine erheblichen Beeinträchtigungen. Zudem sei die Antragstellerin nicht gezwungen, sich am selben Ort wie der Ehegatte aufzuhalten, sondern könne diesem realistisch aus dem Weg gehen. Auch die mögliche Geringschätzung wegen der gescheiterten Ehe erfülle nicht den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragstellerin nur in ihrer Heimat eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange entstehen solle. In Deutschland würde ihr Ex-Mann doch in nächster Nähe zur Antragstellerin leben können. Weiter sei der Antragstellerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen. Sie sei kein Opfer häuslicher Gewalt geworden. Es wäre erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin von sich aus die Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann beendet hätte. Dies sei aber von Seiten des Ehemanns in Bezug auf die Scheidung geschehen. Auch im Januar 2013 sei es der Ehegatte gewesen, der in Richtung Scheidung/Aufhebung der Ehe gehen wollte. Das als unzumutbar empfundene Festhalten an der Ehe müsste sich nach außen hin durch einen Trennungsakt zeigen. Fehle ein solcher, könne nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Die Beendigung aus eigener Initiative sei Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes. Zwar habe die Antragstellerin sich örtlich vom Ehemann getrennt, sie habe sich aber nicht aus der Ehe gelöst. Die Tatsache, dass die Polizei wegen des Verdachts auf Körperverletzung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ermittelt habe, aber nichts dabei nichts herausgekommen sei, zeige, dass in dieser Hinsicht nichts nachgewiesen sei und damit nicht als gesichert angenommen werden könne. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Ehen trennungsbegründend wirkten, machten für sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht unzumutbar im Sinne der Vorschrift. Es habe kein ausreichender Nachweis erlittener physischer oder psychischer Misshandlungen erbracht werden können. Im vorläufigen Entlassbericht des Krankenhauses … vom … Dezember 2013 würden die genauen Ursachen für die depressive Episode nicht beschrieben. Im ausführlichen Entlassbericht vom … Februar 2014 werde angegeben, dass Schläge und Misshandlungen in der Ehe keine Rolle spielten. Es würden außerdem auch keine körperlichen Auffälligkeiten im Aufnahmebefund des Berichts festgestellt. Aus den Schilderungen der Antragstellerin von andauernden Demütigungen in der Ehe, Panikattacken, der sozialen Isolation, den Suizidgedanken und dem Gesichtsverlust, werde klar, dass diese Situation nicht angenehm gewesen sein möge, allerdings nicht zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe wegen der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange geführt habe. Eine Anzeige habe nie zu weiteren Schritten bei der Kriminalpolizei geführt. Die Antragstellerin strebe weiter ein Leben in Deutschland und eine Erwerbstätigkeit an. Sie habe kein Problem damit, bei einem weiterhin in Deutschland geplanten Aufenthalt wohl in unmittelbarer Nähe zu ihrem Ehemann zu leben und ggf. zu arbeiten. Wenn sich die Antragstellerin vorstellen könne, weiterhin hier bleiben zu können, müsse vermutet werden, dass es keine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen gegeben habe, die zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hätte. Laut des psychischen Befundes im Bericht gebe es keine Hinweise auf Beeinträchtigungen von Antrieb und Psychomotorik, auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Im Schreiben des Frauenhauses … vom … März 2014 gebe es keine genaueren Ausführungen. Auch Übergriffe vor dem Klinikaufenthalt im Dezember 2013 seien nicht nachgewiesen. Es sei fraglich, aus welchen Gründen die Antragstellerin nicht zum Arzt gegangen sei. Die genannten Beleidigungen und Bedrohungen, der sexuelle Missbrauch und die Bedrohung mit einem Messer seien in keiner Weise belegt. Die Aussagen im vorgelegten Attest vom … Oktober 2015 schienen allein auf den Aussagen der Antragstellerin zu beruhen. Psychische Labilität scheine in gewisser Weise vorhanden zu sein, aber, ob diese auf der Ehe und speziell auf irgendwelchen Misshandlungen beruhten, sei nicht nachgewiesen. Rein die Tatsache, dass die Antragstellerin psychisch labil sei, führe nicht zu der Annahme, dass eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange vorgelegen hätte und zur Unzumutbarkeit am Festhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hätte. Somit habe die Entscheidung im Ermessen der Behörde gelegen. Als private Belange seien die Dauer des Aufenthalts sowie die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet herangezogen worden. Der dreijährige Aufenthalt sei nicht allzu lange, vor allem im Verhältnis zur Zeit der Antragstellerin in ihrer Heimat. Persönliche relevante Bindungen seinen nicht vorgetragen bzw. bekannt. Vielmehr habe die Antragstellerin vier Kinder in der Dominikanischen Republik. Positiv sei zu sehen, dass sich die Antragstellerin um eine Vollzeitstelle bemüht habe und somit selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Sonstige Bindungen seien nicht bekannt oder vorgebracht. Demgegenüber überwögen die öffentlichen Belange. Ein zwingender Erteilungsgrund sei innerhalb von höchstens gut einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weggefallen. Gründe, die einen Ausnahmefall begründen würden, lägen nicht vor. Daran ändere auch die ärztliche ambulante Behandlung nichts. Die Antragstellerin könne sich genauso im Heimatland behandeln lassen. Eine Wiedereingliederung im Land ihrer Staatsangehörigkeit sei aufgrund der kurzen Zeit in Deutschland und der dort befindlichen Kinder/Familie nicht unmöglich oder unzumutbar. Sie habe sich bis zu ihrem … Lebensjahr in der Dominikanischen Republik aufgehalten. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei auch verhältnismäßig. Der Zweck des Aufenthalts sei entfallen. Es gebe kein milderes, gleich wirksames Mittel. Eine Aufrechterhaltung wäre nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Die Entscheidung widerspreche auch nicht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Aufenthaltserlaubnis sei ausschließlich zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden. Da die Ausreisepflicht vollziehbar sei, habe die Antragstellerin das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom … Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 21. Juli 2016 erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 12 K 16.3239) und beantragte,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2016 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin über den 7. November 2015 hinaus zu verlängern.
Gleichzeitig hat sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom 20. Juni 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Eheschließung 2010 zunächst in der Dominikanischen Republik geblieben sei, bis sie die Sprachprüfung bewältigt habe. Während dieser Zeit habe sie von einem Freund des Ehemanns erfahren, dass dieser wegen Drogendelikten vier Jahre in den Vereinigten Staaten im Gefängnis gewesen sei. Sie habe allerdings gehofft, mit ihm glücklich zu werden und dass dieser seine kriminelle Energie überwunden habe. Während der gemeinsamen Zeit in P… sei es allerdings zu mehreren Vorfällen gekommen, die Anlass für Strafanzeigen gewesen seien. Da die Antragstellerin zu einer Freundin nach T. geflohen sei, seien die Anzeigen von der T. Polizei aufgenommen worden. Die Antragstellerin habe teilweise auf dem Boden schlafen müssen, wenn sie die sexuellen Wünsche ihres Ehemanns nicht befriedigt habe. Die Antragstellerin habe immer noch auf eine Besserung ihres Ehemanns gehofft, so dass in einer Zeugeneinvernahme am … Mai 2013 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Ehemann der Antragstellerin habe bestätigt, dass er Nacktfotos und -videos der Antragstellerin über Facebook öffentlich gemacht habe und diese gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr oder anderen geschlechtlichen Handlungen gezwungen habe. Der Ehemann der Antragstellerin sei schließlich wegen kinderpornographischer Bilder und Schriften und der Verbreitung von Nacktbildern der Antragstellerin verurteilt worden. Die sonstigen Straftaten seien eingestellt worden. Aufgrund der enormen Belastung durch das Ermittlungsverfahren habe die Antragstellerin sich schließlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Übersetzung der Aussage in der Zeugenvernehmung durch die Dolmetscherin sei teilweise missverständlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft die übersetzten SMS-Meldungen als nicht bedrohlich eingestuft habe. Der Ehemann habe der Kläger, als diese sich im Krankenhaus befand, geschrieben: „ (…) deswegen will ich, dass du bald stirbst, hörst du, falsche Schlange, verdammt, verflixt.“ Auch über Facebook habe der Ehemann Mitteilungen verbreitet. So habe eine Meldung am … Dezember 2013, die auch die Tochter der Antragstellerin erhalten habe, sinngemäß gelautet: „Deine Mutter ist die größte Hure, die ich kenne. Sie ist auch die größte Lügnerin, die ich in meinem Leben getroffen habe. Aber eine große Überraschung kommt für sie bald. Ich habe über deine Hurenmutter viel erfahren, dass sie sich mit anderen Männern in R… herumtreibt.“ Am … April 2014 schrieb er: „Hallo, was ist passiert mit deiner Mutter, ist sie verreckt in Deutschland oder nicht? Es würde mir sehr gefallen, sie verreckt auf der Straße wie eine Pennerin, die verdammte Hure. Ich hoffe auf Gottes Hilfe, dass ich die verdammte Lügnerin auf der Straße sehe.“ Die zahlreichen Beleidigungen, Bedrohungen und die Übersendung von Nacktfotos an unbeteiligte Dritte hätten zu einem Nervenzusammenbruch der Antragstellerin geführt, die sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben habe. Insoweit werde der Einschätzung der Antragsgegnerin widersprochen, es handele sich um geringfügige Beeinträchtigungen oder Belästigungen. Aus dem Umstand, dass der Ehemann den Scheidungsantrag eingereicht habe, könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Daraus lasse sich nicht herleiten, dass der Antragstellerin nicht an einer Scheidung gelegen sei. Sie habe kurz nach Ablauf des Trennungsjahres ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt. Es bestünden soziale Bindungen, die nach der Trennung entstanden seien. Der Lebensgefährte der Antragstellerin habe sich mehrfach mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt. Er treffe sich nahezu jedes Wochenende mit der Antragstellerin. Eine Eheschließung sei beabsichtigt. Bedenken gegen die Rückkehr der Antragstellerin in die Dominikanische Republik beruhten insbesondere darauf, dass die Antragstellerin infolge der gescheiterten Ehe und der verbreiteten Mitteilungen, Fotos und Videos dort gesellschaftliche Ächtung befürchten müsse. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Fortbestands der Ehe und der psychischen Folgen aus dem Fehlverhalten des Ehemanns müsse auch die vorangegangene Ehezeit bis zur bestandenen Sprachprüfung in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. Bei zutreffender Wertung der Gesamtumstände sei das Ermessen mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem Ergebnis einer Entscheidung auszuüben, die der Antragstellerin eine Verlängerung der Erlaubnis bestätige. Für die Annahme häuslicher Gewalt spreche die erlassene Gewaltschutzverfügung, die der Ehemann, wie aus der Einstellungsverfügung ersichtlich sei, missachte. Die Antragstellerin sei gut integriert, habe eine Arbeitsstelle und eine Wohnung, sei nicht straffällig und nicht auf Sozialleistungen angewiesen.
Mit Schriftsatz vom … Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte weiter beantragt,
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 18. August 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die begangenen Straftaten des Ehegatten nichts damit zu tun hätten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Ehegatten nicht mehr bestehe und auch kein Absehen vom dreijährigen Bestand aufgrund besonderer Härte angezeigt sei. Die Übergriffe seien nur durch die Aussagen der Freundin aus T. belegt, die aber Vieles nicht direkt mitbekommen habe, sondern über die Antragstellerin oder Dritte erzählt bekommen habe. Etwaige Übergriffe wären keine guten Umstände und gewiss nicht dem Idealbild einer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend, es bleibe aber zu beachten, dass es die Antragstellerin offenbar nicht dazu bewegt habe, sich von ihrem Mann zu trennen. Es sei zu keiner Trennung aus eigenen Stücken gekommen. Die Trennung sei vom Ehegatten ausgegangen. Die Straftaten seien – bis auf die Verbreitung von Nacktbildern im Internet – alle eingestellt. Es sei mit Blick auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht ersichtlich, warum die zuvor in der Dominikanischen Republik verbrachte Ehezeit eine Rolle spielen sollte.
Mit Schreiben vom … Oktober 2016 führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gesichert sei. Dem Schreiben liegt eine Vereinbarung der Vertragsverlängerung zwischen der Antragstellerin und der Firma … vom … Oktober 2016 für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2017 bei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten genommen.
II.
1. Der Antrag gegen die Aufforderung zur Ausreise (Nr. 2 des Bescheids) und Androhung der Abschiebung (Nr. 3 des Bescheides) ist zulässig, da die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr.1 keine aufschiebende Wirkung haben.
2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Entscheidendes Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.
Der Antragstellerin steht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zu.
Dies würde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin ist am … Oktober 2012 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete spätestens am … Dezember 2013. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Partner hat daher höchstens ein Jahr und einen Monat im Bundesgebiet bestanden.
Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden.
Nach § 31 Abs. 2 AufenthG ist von der Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (VG München, U. v. 21.2.2013 – M 12 K 12.4701 – juris Rn. 33). Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Der Härtebegriff des § 31 Abs. 2 AufenthG umfasst indes nur ehebedingte Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U. v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris).
Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS 2. Alt. AufenthG soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (VG Regensburg, B. v. 12.12. 2012 – RO 9 S 12.1679, juris). Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 180). Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss also objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B. v. 29. 11. 2011 – 8 ME 120/11, juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. Schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind dabei vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B. v. 18. 3. 2008 – 19 ZB 08.259, juris). Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt. 2 AufenthG ist u. a. anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer oder psychischer Misshandlungen aufgehoben wurde. Ein besonderer Härtefall ist dabei nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben, eine Beschränkung nur auf „gravierende“ Misshandlungen lässt sich nicht rechtfertigen. Ausreichend ist, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheint. Der nachgezogene Ehegatte – hier die Antragstellerin – ist insoweit darlegungspflichtig (vgl. OVG NRW, B.v. 21.2.2007 – 18 B 690/06 – juris Rn. 8 m. w. N.; VG Augsburg, U.v. 28.6.2010 – Au 6 K 09.1233 – juris Rn. 26). Dabei kann die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder der Verzicht auf einen Strafantrag ein Indiz dafür sein, dass für den Ehegatten das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist.
Indiziell gegen eine „besondere Härte“ i. S. v. § 31 Abs. 2 AufenthG spricht vorliegend bereits, dass zunächst der deutsche Ehegatte der Antragstellerin die Ehe für gescheitert erklärte und die Scheidung wünschte. Ein solcher Ablauf entspricht nicht der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen typischen Konstellation, dass der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Bundestags-Drucksache 14/2368, S. 4). Allerdings handelt es sich insoweit nur um ein Indiz, dass eine Gesamtabwägung aller Umstände nicht entbehrlich macht (vgl. BayVGH B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4 m. w. N.).
Eine besondere Härte i. S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS 2. Alt. AufenthG ist im Fall der Antragstellerin nicht aufgrund der von ihr beschriebenen körperlichen und psychischen Misshandlungen durch den Ehegatten anzunehmen. Zwar lassen sich dem klägerischen Vorbringen im Verwaltungsverfahren und auch auf der Basis der vorgelegten Arztberichte durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragstellerin möglicherweise mit Verhaltensweisen ihres Ehemannes konfrontiert wurde, die sie subjektiv als unzumutbar empfunden haben mag. Nach den vorliegenden Akten ist es jedoch zu keinen nachweisbaren Misshandlungen durch den Ehemann gekommen. Bei zentralen Fragen hinsichtlich des Charakters dieser Ehe steht Aussage gegen Aussage. Das dahingehende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Aussagen der Antragstellerin in den zahlreichen polizeilichen Vernehmungen weichen teilweise stark voneinander ab. Der Ehemannes der Antragstellerin hat den Ausführungen der Antragstellerin in vielen zentralen Punkten diametral widersprochen. Zeugen, die unmittelbar von etwaigen Vorfällen etwas mitbekommen haben, sind nicht vorhanden bzw. können in Person der Nachbarn die Vorfälle nicht bestätigen. Die im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugin N. M. H. A. bezieht ihre Aussagen nur aus Erzählungen der Antragstellerin. Dass sich daraus kein Nachweis häuslicher Gewalt oder sexuellen Missbrauchs erbringen lässt, zeigt sich auch daran, dass die Zeugin Aussagen tätigt, die die Antragstellerin im späteren Verlauf revidiert hat. So sagt die Zeugin aus, dass der Ehemann mit einem Aschenbecher geworfen habe. Genau diese Tatsache wiederholte die Antragstellerin in einer Zeugenvernehmung vom … November 2013 bei der Kriminalpolizeiinspektion P. zunächst, revidierte sie aber dahingehend, dass der Ehemann nicht mit dem Aschenbecher geworfen, sondern nach ihr geschlagen habe. Auch die ärztlichen Entlassberichte lassen keine Rückschlüsse auf tatsächlich begangene Gewalt oder Körperverletzungen zu. Soweit darin von einem Zwang zu sexuellen Praktiken gesprochen wird, beruht diese Angabe nur auf Aussagen der Antragstellerin. Auch aus den vorgelegten SMS lassen sich keine Inhalte entnehmen, die bedrohlichen Inhalt haben. Zwar enthalten sie Kränkungen und Beleidigungen, in keiner der SMS droht der Ehemann der Antragstellerin aber mit dem Tod oder Gewalt. Auch aus dem befristeten Kontakt- und Näherungsverbot vom … Dezember 2013 ergeben sich keine Erkenntnisse, da dieses auf einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin beruht. Die besondere Härte ergibt sich auch nicht aus der Verurteilung des Ehemanns der Antragstellerin wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin gemäß § 201a Abs. 3 StGB. So wird zwar gemäß Nr. 31.2.2.2.3 AVV-AufenthG die Unzumutbarkeit am Festhalten der Lebensgemeinschaft angenommen, wenn der stammberechtigte Ausländer gegen den betroffenen Ehegatten oder gegen ein in der Ehe lebendes Kind sonstige erhebliche Straftaten begangen hat, vorliegend fehlt es aber an der Erheblichkeit der nachgewiesenen Straftat. So handelte es sich nur um zwei Fotos der Antragstellerin und es kam im Rahmen des weiteren Zusammenlebens zu keinen weiteren Veröffentlichungen. Gegen eine Unzumutbarkeit in Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Nacktfotos im Internet spricht auch, die geringe Strafe des Ehemanns (30 Tagessätze) und, dass die Antragstellerin nach der Veröffentlichung im Januar 2013 im März 2013 wieder zu ihrem Ehegatten in die Wohnung zurückkehrte und eine Ehegattenerklärung unterschrieb.
Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt.1 AufenthG ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Rückkehr der Antragstellerin in die Dominikanische Republik nicht zumutbar wäre. Der Härtebegriff des § 31 Abs. 2 AufenthG umfasst nur ehebedingte Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U. v. 9.6.2009 – 1C11/08 – juris). Nicht umfasst sind hingegen solche Nachteile, die gleichermaßen jeden Ausländer treffen, der in sein Heimatland zurückkehren muss. Eine besondere Härte liegt danach insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris Rn. 24 ff.; Entwurfsbegründung der Vorschrift BTDrucks. 14/2368, S.4). Das Vorliegen einer besonderen Härte wird bereits dann bejaht, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer in derselben Situation. Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen. Nicht ausreichend sind dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris Rn. 19 ff.; U. v. 7.4.1997 – 1 B 118/96 – juris Rn. 7 f.; BayVGH, B. v. 24.1.2005 – 24 ZB 04.2182 – juris Rn. 11). Ehebedingte Nachteile sind im Fall der Antragstellerin nicht erkennbar. Der Vortrag, dass sie in der Dominikanischen Republik Unannehmlichkeiten erwarten würde und die Rückkehr infolge der veröffentlichten Nacktfotos peinlich wäre, führt zu keiner Unzumutbarkeit. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Scheidung in der Dominikanischen Republik gesellschaftlich diskriminiert wird. Auch dass der Kläger möglicherweise in die Dominikanischen Republik reisen und dort die Antragstellerin belästigen könne führt zu keiner Unzumutbarkeit. Derartige Beeinträchtigungen durch ihren ehemaligen Ehegatten können die Antragstellerin auch bei einem Verbleib im Bundesgebiet treffen. Bei dem klägerischen Vorbringen, die Antragstellerin sei gut integriert, habe eine Arbeitsstelle, eine Wohnung, sei nicht straffällig, nicht auf Sozialleistungen angewiesen und habe soziale Bindungen im Bundesgebiet, handelt es sich um Umstände, die die Antragstellerin nicht härter treffen, als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Rückkehr der Antragstellerin in die Dominikanischen Republik ist ohne weiteres zumutbar, da sie lediglich einen sehr begrenzten Zeitraum in Deutschland war. Sie kann sich in ihrem Heimatland wieder zurechtfinden, ihre Kinder leben dort.
Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist beruht auf §§ 59, 58 AufenthG und ist nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sowohl für das Eilverfahren als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.3772) keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf vorstehende Erwägungen wird insofern Bezug genommen. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war daher sowohl für das Eilverfahren (M 12 S 16.3280) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 16.3239) abzulehnen.
Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht gebührenfrei. Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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