Aktenzeichen M 19 K 16.33273
Leitsatz
1. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel und einer Gesamtschau der Verhältnisse in Syrien ist davon auszugehen, dass der syrische Staat die illegale Ausreise, das Stellen eines Asylantrags und den Aufenthalt im westlichen Ausland, ungeachtet einer tatsächlich oppositionellen Haltung des Einzelnen, als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffasst. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte im Fall einer Rückkehr, unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene, beinhaltet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr der Folter (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2016, 53078). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1 bis 3 unter diesbezüglicher Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids vom 22. September 2016 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Klägerin zu 4, wird die Klage abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 4 zu 1/4. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3. Die Klägerin zu 4 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vorstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger zu 1 bis 3 haben Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der streitgegenständliche Bescheid ist, soweit er dem entgegen steht, in Nr. 2 rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 1 bis 3 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er war deshalb insoweit aufzuheben (1.). Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der erst neunjährigen Klägerin zu 4, war die Klage abzuweisen (2.).
1. Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes befindet
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3 a bis d AsylG.
Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 3 ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass den Klägern zu 1 bis 3 im Falle einer Rückkehr in Syrien Verfolgung droht.
Für die Beurteilung der Frage, ob Verfolgung droht, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kläger zu 1 bis 3 berechtigterweise befürchten müssen, dass ihnen aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dies ist hier der Fall.
Das Gericht geht auf Grundlage der aktuellen Berichterstattung und der vorliegenden Erkenntnismittel (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der arabischen Republik Syrien (Lagebericht) v. 27.9.2010, S. 19 ff.; Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der arabischen Republik Syrien (Ad hoc-Bericht) v. 17.2.2012, S. 7) und einer Gesamtschau der Verhältnisse in Syrien davon aus, dass der syrische Staat die illegale Ausreise, das Stellen eines Asylantrags und den Aufenthalt im westlichen Ausland, ungeachtet einer tatsächlich oppositionellen Haltung des Einzelnen, als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffasst. Rückkehrer nach Syrien haben nach wie vor eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte, unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene, zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr der Folter beinhaltet (so auch OVG NW, B.v. 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A – juris Rn. 11; HessVGH, B.v. 27.1.2014 – 3 A 917/13.Z.A. – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 19.6.2013 – A 11 S 927/13 – juris Rn. 14; OVG LSA, U.v. 18.7.2012 – 3 L 147/12 – juris Rn. 24; VG Schleswig-Holstein, U.v. 6.10.2016 – 12 A 651716 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 22.9.2016 – M 22 K 16.31756; VG Düsseldorf, Gb.v. 10.8.2016 – 3 K 7501/16.A – juris Rn. 16 ff.; VG Regensburg, U.v. 29.6.2016 – RO 11 K 16.30707 – juris Ls. 2; VG Augsburg, U.v. 25.1.2014 – Au 2 K 14.30436 – juris Rn. 27 ff.). Diese Verfolgungsgefahr gilt auch für den 18-jährigen Kläger zu 2 und die 15-jährige Klägerin zu 3, bei denen eine für eine sicherheitsrechtliche Befragung ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt. Anders verhält es sich bei der erst neunjährigen Klägerin zu 4, die das Gericht für eine Befragung durch die syrischen Behörden für zu jung erachtet. Das Gericht zieht die Altersgrenze insoweit bei zehn Jahren, bei der im Bundesgebiet der Übertritt an weiterführende Schulen erfolgt.
Zwar gründen die genannten Feststellungen auf Erkenntnismitteln überwiegend älteren Datums. Unter anderem aus diesem Grund hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. September 2016 (21 ZB 16.30163) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg, in dem dem dortigen Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, zugelassen.
Das Gericht kommt jedoch auch vor diesem Hintergrund zu der Einschätzung, dass Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Lage in Syrien etwas zum Besseren geändert haben könnte, derzeit nicht ersichtlich sind. Dafür sprechen die vorliegenden aktuelleren Erkenntnismittel. So ergibt sich aus den aktuellen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung, Stand November 2015), dass die kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien unvermindert fortdauern. Syrischen Staatsangehörigen, die aus dem Land geflohen seien, drohe Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung, die ihnen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer der Konfliktparteien unterstellt werde (UNHCR, a.a.O., S. 25). Nach den Erkenntnissen von Amnesty International (Amnesty Report 2016) hielten die staatlichen Sicherheitskräfte nach wie vor Tausende Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert worden waren, in Untersuchungshaft. Zehntausende Menschen, die seit 2011 inhaftiert worden waren, seien „verschwunden“ geblieben. Dies zeichnete sich bereits im Ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amts vom 17. Februar 2012 ab, in dem über eine präzedenzlose Verhaftungswelle seit Beginn der Protestbewegung im Jahr 2011 berichtet wird (S. 7). Ferner wird dort berichtet, dass es regelmäßig und systematisch zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste komme. Die Fälle von Verschwindenlassen hätten seit 2011 erheblich zugenommen (S. 11).
In diese Richtung deuten auch Erkenntnisse neueren Datums, die das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung (U.v. 6.10.2016 – 12 A 651/16 – juris Rn. 23) zu Grunde legt, insbesondere eine Veröffentlichung des Immigration and Refugee Board of Canada mit dem Titel „Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, … (2014 – December 2015)” vom 19. Januar 2016 (http:/www…net/…html). Darin wird ausgeführt, dass mehrere Quellen bestätigt hätten, dass Rückkehrer bei der Einreise nach Syrien vom Geheimdienst überprüft würden. Dabei hätten die Geheimdienste eine „carte blanche“, mit Einreisenden beliebig zu verfahren. Es gebe keinerlei Sicherheit. Erscheine ein Rückkehrer auch nur irgendwie verdächtig, könne er ohne weiteres Verfahren verhaftet und gefoltert werden. Auch würden immer wieder Personen verschwinden. Das System sei nicht vorhersehbar und es könne passieren, dass ein Rückkehrer allein aufgrund einer persönlichen Abneigung eines Offiziellen inhaftiert werde. Eine andere, in diesem Dokument zitierte Quelle berichtet, dass abgewiesene Asylbewerber bei Wiedereinreise definitiv verhaftet und als Regimegegner oder Oppositionelle behandelt würden. Es bestehe für Rückkehrer das Risiko, bis zum Tode gefoltert zu werden oder nach einer Folter sehr lange in Haft zu bleiben.
Dies spricht nach Einschätzung des Gerichts dafür, dass im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen ist, dass sich die Gefährdungslage gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eher verschärft hat und der syrische Staat die illegale Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst. Es ist nicht anzunehmen, dass der syrische Staat bei der Befragung zwischen politischen und unpolitischen Rückkehrern differenziert (HessVGH, B.v. 27.1.2014 – 3 A 917/13.Z.A. – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 19.6.2014 – A 11 S 927/13 – juris Ls. 2).
Die Stellungnahme des Auswärtigen Amts, Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, vermag an der Auffassung des Gerichts nichts zu ändern. Hierin wird zwar ausgeführt, dass keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Rückkehrer nach Syrien ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Übergriffe oder Sanktionen zu erleiden hätten. Es seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst. Dies mag allerdings auch der Tatsache geschuldet sein, dass seit Erlass des Abschiebungsstopps im Frühjahr 2011 weder deutsche noch andere europäische Behörden mehr Rückführungen nach Syrien durchführen. Die Gefahrendichte ist also nicht mangels hinreichender Referenzfälle zu verneinen, vielmehr kann sie nur nicht durch Referenzfälle nachgewiesen werden, weil derzeit keine Abschiebungen nach Syrien stattfinden (so ausdrücklich zur Gefahr der Folter im Rahmen von Verhören: OVG NW, U.v. 14.2.2012 – 14 A 2708/10.A – juris).
Die Gefährdung der Kläger zu 1 bis 3 knüpft an die bei ihnen vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Merkmale der Genfer Flüchtlingskonvention an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, § 3 b Abs. 2 AsylG (HessVGH, B.v. 27.1.2014 – 3 A 917/13.Z.A. – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 19.6.2013 – A 11 S 927/13 – juris Rn. 12; a.A.: OVG NW, B.v. 6.10.2016 – 14 A 1852/16:a – juris Rn. 14).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative, § 3 e AsylG, steht den Klägern zu 1 bis 3 nicht zur Verfügung (vgl. Lagebericht v. 27.9.2010, S. 15).
Dafür, dass der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2, Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entgegenstehen, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
2. Die Klage der Klägerin zu 4 ist zulässig, aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 4 nicht in ihren Rechten. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts steht ihr kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
Ihr droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. Bei der Klägerin zu 4 handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um ein minderjähriges Kind im Alter von knapp drei Jahren. Dieses ist aufgrund seines geringen Alters noch nicht in der Lage, eine eigene politische Überzeugung zu bilden. Aufgrund dessen ist bei ihm nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat seine Ausreise aus Syrien mit Asylantragstellung und längerfristigem Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung auffassen könnte und das Kind im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen aufgrund einer vermuteten politischen Überzeugung zu rechnen hat.
Auch hat die Klägerin zu 4 derzeit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Familienangehörige nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG. Danach erhält ein minderjähriges lediges Kind eines Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils unanfechtbar ist. Die im vorliegenden Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zu 1 als Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht unanfechtbar. Die Klägerin zu 4 kann aber einen auf § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 AsylG gestützten Folgeantrag stellen, sobald die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar geworden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog i.V.m. § 100 Abs. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und der „Baumbachschen Formel“ (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 2). Gemäß § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.