Arbeitsrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 719/16 B

Datum:
7.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3, § 193

 

Leitsatz

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 06.09.2016 (Kostenentscheidung) wird verworfen.

Gründe

I. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat mit Beschluss vom 06.09.2016 entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten eines abgeschlossenen Klageverfahrens nicht zu erstatten seien. Dieser Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Eine Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – wie vorliegend – ist unanfechtbar, die Beschwerde ist nämlich gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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