Sozialrecht

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung- Anspruch auf Leistungen zur Sicherung von Lenbensunterhalt

Aktenzeichen  L 18 AS 639/16 NZB

Datum:
7.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 66 Abs. 2 S. 1, § 144 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 2 u. 3, § 145 S. 1,
SGB II SGB II § 7 Abs. 4 S. 1, 2 u. 3 Nr. 2, § 8

 

Leitsatz

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II findet auch bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach Abs. 4 S. 2 Anwendung.

Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. April 2016, S 13 AS 980/15, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.In der Hauptsache stritten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 20.04.2016.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 19.03.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch im Bezirkskrankenhaus A-Stadt – Klinik für Forensische Psychiatrie untergebracht. Dort bezog er Justiztaschengeld und Entgelt für eine Arbeitstherapie. Mit Bescheid vom 29.04.2015 (Widerspruchsbescheid vom 05.08.2015) lehnte der Beklagte eine Leistungserbringung ab. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II habe der Kläger keinen Leistungsanspruch, da er in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Ab dem 01.07.2015 – und nicht, wie vom Sozialgericht Nürnberg (SG) fälschlicherweise unterstellt, ab 19.05.2015 – bezog der Kläger vom Jobcenter E-Stadt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Gegen den Bescheid vom 29.04.2015 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2015 verurteilt, dem Kläger vom 19.03.2015 bis 18.05.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach es mit der Berufung angefochten werden könne.
Daraufhin hat der Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (Verfahren L 18 AS 299/16). Der Senat hat hinsichtlich des vom Kläger im Zeitraum März bis Mai 2015 bezogenen Einkommens Auskünfte beim Bezirksklinikum A-Stadt – Klinik für Forensische Psychiatrie eingeholt. Anschließend hat der Senat mit Schreiben vom 19.09.2016 unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 30.08.2016 im Verfahren L 18 AS 413/16 ER den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des SG vom 20.04.2016 unzulässig sei. Die Berufung sei gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulassungsbedürftig, eine Zulassung durch das SG aber nicht erfolgt. In der falschen Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil des SG angefügt gewesen sei, könne keine Berufungszulassung gesehen werden. Mit Beschluss vom 21.10.2016 hat der Senat die Berufung des Beklagten vom 12.05.2016 als unzulässig verworfen.
Bereits zuvor hat der Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2016 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des SG vom 20.04.2016 eingelegt. Seine Nichtzulassungsbeschwerde begründet der Beklagte damit, dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen sei, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Es bestünden abweichende Rechtsauffassungen darüber, ob die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II Anwendung finde, wenn jemand nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum vom 19.03.2015 bis 18.05.2015 in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht gewesen. Er habe sich zwar in diesem Zeitraum urlaubsbedingt bei seinen Eltern aufgehalten, sei aber eben gerade nicht aus dem Freiheitsentzug entlassen worden. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II finde in seinem Fall keine Anwendung. Der Kläger sei demnach von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen.
Der Kläger hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.04.2016 ist zulässig.
Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann gemäß § 145 S. 1 SGG durch Beschwerde angefochten werden. Somit ist die Nichtzulassungsbeschwerde in Fällen statthaft, in denen die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf, eine Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht aber nicht erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen im Beschluss vom 21.10.2016 – L 18 AS 299/16.
Der Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch fristgemäß eingelegt. Das Urteil vom 20.04.2016 wurde dem Beklagten am 04.05.2016 zugestellt. Da das Urteil mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungversehen war – auch insoweit verweist der Senat ergänzend auf seine Ausführungen im Beschluss vom 21.10.2016 – L 18 AS 299/16 -, betrug die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG ein Jahr seit Zustellung. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 14.09.2016 war somit fristgemäß Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine nach dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse steht, d.h. erwartet werden kann, dass die Klärung zur Sicherung der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung beitragen wird. Schließlich muss die Klärung der im Raum stehenden Rechtsfrage nach den Gegebenheiten des Falles für die Entscheidung des Rechtsstreits unumgänglich sein (siehe dazu u.a. Cantzler in Bechtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 70).
a. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zu verneinen, da der vom Beklagten im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II auch in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II Anwendung findet, keine Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit) zukommt.
Das SG ist bei seiner Entscheidung – in Übereinstimmung mit dem Beklagten – davon ausgegangen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum im Bezirksklinikum A-Stadt – Klinik für Forensische Psychiatrie untergebracht war. Allerdings hat es aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Bezirksklinikum A-Stadt – Klinik für Forensische Psychiatrie nicht als stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 SGB II gesehen. Dabei hat es den Begriff der stationären Einrichtung funktional ausgelegt (siehe dazu Leopold in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 231; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, 10/15, § 7 Rn. 230 ff.), also unter dem Gesichtspunkt, ob es dem Kläger im streitigen Zeitraum unter den konkreten Umständen im Hinblick auf die Struktur der Einrichtung und der Gestaltung seiner Unterbringung möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Da das SG dies bejaht hat, hat es den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II als im vorliegenden Fall nicht einschlägig gesehen. Nur hilfsweise – und in sich widersprüchlich – hat das SG ausgeführt, dass für den Zeitraum ab 01.05.2015 auch die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II gegolten habe, da der Kläger ab 01.05.2015 eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt habe. Nach der vom SG vertretenen Rechtsauffassung zu § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II kam es somit auf die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rückausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II auch auf Personen Anwendung finden, die gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 i.V.m S. 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, nicht an. Damit kommt der Rechtsfrage keine Entscheidungserheblichkeit zu, so dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen ist (siehe dazu BSG v. 30.08.2004 – B 2 U 401/03 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 5; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen v. 02.03.2015 – L 19 AS 1475/14 NZB).
Der Senat weist allerdings klarstellend darauf hin, dass die vom SG eingenommene funktionale Sichtweise des Begriffs der stationären Einrichtung, die im Kern der vom Bundessozialgericht ehemals zur bis zum 31.07.2006 gültigen Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II vertretene Rechtsauffassung entspricht (siehe dazu BSG v. 05.06.2014 – B 4 AS 32/13 R, BSGE 116, 112; Leopold a.a.O.; Valgolio a.a.O.), aufgrund der Neufassung der Vorschrift zum 01.08.2006 keine Stütze im Gesetz (mehr) findet. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik (siehe auch BSG a.a.O.). Danach besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 (ggf. i.V.m. S. 2) SGB II dann, wenn der Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Somit kann nur die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Leistungsanspruch nach dem SGB II begründen; demgegenüber ist die bloße Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht (mehr) ausreichend. Somit beruht die Entscheidung des SG, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger für den Zeitraum 19.03.2015 bis 18.05.2015 zu verurteilen, auf einer fehlerhaften Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 1 SGG. Dies begründet allerdings keinen Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG (vgl. Cantzler a.a.O. Rn. 69).
b. Im Übrigen erscheint die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht klärungsbedürftig.
Sowohl die Gesetzessystematik, Sinn und Zweck der Vorschrift als auch der gesetzgeberische Wille sprechen eindeutig dafür, dass die Rückausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich jemand in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II aufhält. Der Wortlaut des § 7 Abs. 4 S. 3 steht dem nicht entgegen.
§ 7 Abs. 4 S. 1 SGB II betrifft Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Für diesen Personenkreis ordnet die Vorschrift auf der Rechtsfolgenseite einen Leistungsausschluss an. Auf der Tatbestandsseite wird die Vorschrift durch § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II um Personen erweitert, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten. Da S. 2 selbst keine Rechtsfolgenregelung enthält, steht er in untrennbarem Zusammenhang mit S. 1. Mit der Einfügung des S. 2 sollten lediglich zuvor bestehende Unsicherheiten über die Einbeziehung derartiger Einrichtungen beseitigt werden. Er hat insoweit klarstellenden Charakter und ist lediglich als tatbestandliche Erweiterung des S. 1 zu sehen (vgl. Leopold a.a.O. Rn. 227 u. 238). Da § 7 Abs. 4 S. 3 (Nr. 2) SGB II lediglich die in S. 1 angeforderte Rechtsfolge wieder entfallen lassen soll, genügt es daher, dass er in seinem Wortlaut lediglich auf S. 1 Bezug nimmt. Daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Personenkreis des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II von der Rückausnahmeregelung nicht erfasst würde.
Gegen die Annahme, dass die Rückausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II dem Personenkreis nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II nicht erfassen würde, spricht auch der Zweck dieser Regelung. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II enthält die gesetzliche Fiktion, dass Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, nicht erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 SGB II sind (vgl. Leopold a.a.O. Rn. 230). Diese Fiktion wird durch die Regelung in S. 2 auf Personen erstreckt, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten. Ist nun eine Person, auch wenn sie in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, tatsächlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig, so ist die Annahme fehlender Erwerbsfähigkeit (i.S.d. § 8 SGB II) nicht mehr haltbar, die gesetzliche Fiktion zwingend widerlegt. Diese Konsequenz setzt § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II um. Der Senat sieht keine Gründe, weshalb die Erwerbsfähigkeit von Personen, die in stationären Einrichtungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II untergebracht sind, einer anderen rechtlichen Beurteilung zu unterwerfen wären. Auch der Gesetzgeber führte in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II aus, dass bei einer Person, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig ist, zwingend davon auszugehen sei, dass sie erwerbsfähig und damit in der Lage sei, drei Stunden zu arbeiten (vgl. BT-Drs. 16/410, S. 20).
Demzufolge – und soweit ersichtlich nach einhelliger Auffassung (vgl. BSG v. 24.02.2011 – B 14 AS 81/09 R, FEVS 63, 205; Leopold a.a.O. Rn. 238 m.w.N.; Valgolio a.a.O. Rn. 255) – findet § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II auch in den Fällen des Abs. 4 S. 2 Anwendung.
2. Das Urteil des SG weicht auch nicht i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Zwar hat das SG – wie ausgeführt – materielles Recht falsch angewandt. Allerdings hat das SG in diesem Zusammenhang keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der mit der höhergerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar wäre. Die falsche Rechtsanwendung beruht vielmehr auf den Umständen des Einzelfalls.
3. Der Beklagte macht letztlich auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher vorläge. Somit ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG kein Zulassungsgrund gegeben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.

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