Aktenzeichen 14 C 1437/16
RDG § 2, § 5 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2
VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
1 Lässt sich der Schadensgutachter nach einem Verkehrsunfall von dem ihn beauftragenden Unfallgeschädigten dessen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zur Geltendmachung gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten, so ist dieser Forderungseinzug jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig, wenn die Schadensersatzforderung dem Grunde nach unstreitig ist (Anschluss OLG Dresden BeckRS 2014, 06732; vgl. nun auch BGH BeckRS 2017, 133506 Rn. 18). (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die tatsächliche Höhe der Rechnung des Sachverständigen bildet bei der Schätzung des für die Einholung eines Schadensgutachtens erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein wesentliches Indiz (Anschluss BGH BeckRS 2014, 04270 Rn. 8; vgl. aber BGH BeckRS 2018, 22336 Rn. 16 f.: nur die vom Geschädigten beglichene Rechnung). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Überschreitet das vom Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar die höchsten Werte des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 (HB III) nicht, so ist es für den verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar überhöht. Die BVSK-Tabelle ist eine im Rahmen von § 287 ZPO geeignete Schätzgrundlage. (Rn. 25 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
4 Hinsichtlich der Nebenkosten ist die BVSK-Honorarbefragung 2015, die sich im Wesentlichen an den Sätzen des JVEG orientiert, geeignete Schätzgrundlage. Bei den dort abgebildeten Werten handelt es sich um Nettopreise. (Rn. 34 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der Basiszinssatz hieraus seit 15.09.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 114,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 114,14 €. Die Klage ist daher begründet.
I.
Der Unfallgeschädigte hat seine Ansprüche gegen die Beklagte unstreitig an den Sachverständigen und dieser an die Klägerin abgetreten, diese ist daher aktivlegitimiert.
Die Abtretung ist hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Aus der Abtretungserklärung ergibt sich, welche Forderung (Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten) abgetreten werden soll. Zudem ist die Höhe nach Rechnungsstellung festgesetzt. Dies genügt nach Ansicht des Gerichts, um die abgetretene Forderung bestimmbar zu machen.
Die Abtretungserklärung ist auch nicht überraschend und verstößt nicht gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Eine Übertragung der Rechtssprechung des BGH aus dem Urteil vom 21.06.2016 (Az. VI ZR 477/15) kann nicht erfolgen. Eine Bindung des Schädigers oder seiner Versicherung an die Anweisung des Geschädigten hinsichtlich der Höhe der geforderten Kosten kann nicht angenommen werden. Im Übrigen zeigt der vorliegende Fall, dass sich die Beklagte gerade nicht an Anweisung gebunden fühlt.
Ein Verstoß gegen das RDG liegt ebenfalls nicht vor. Das Gericht verkennt nicht, dass zwar aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung der Anwendungsbereich des RDG nach § 2 RDG eröffnet ist. Eine unzulässige Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG ist jedoch nicht gegeben.
Der Forderungseinzug ist als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen anzusehen, wenn der Haftungsgrund unstreitig ist. Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Das Sachverständigengutachten wird primär zur Absicherung der den Schaden tragenden Haftpflichtversicherung eingeholt. Die an der Erstattung des Gutachtens interessierten Unfallgeschädigten gehen deshalb – für den Sachverständigen erkennbar – davon aus, dass die hierdurch entstehenden Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig. Demzufolge sind Direktabrechnungen nicht nur von Autovermietern mit den gegnerischen Haftpflichtversicherern, sondern auch von Sachverständigen weit verbreitet. Im vorliegenden Streitfall ist die Haftung der Beklagten insgesamt dem Grunde nach von Anfang an unstreitig und die Beklagte greift die Rechnung des Sachverständigen allein ihrer Höhe nach an. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Forderungseinzug durch den Sachverständigen damit aber als Nebenleistung zu seinem Berufs- bzw. Tätigkeitsbild als Sachverständiger für Kfz-Schäden anzusehen und nach § 5 Abs. RDG selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handeln würde, grundsätzlich erlaubt (OLG Dresden, 19.02.2014 7 U 111/12). Damit ist die Abtretung des Unfallgeschädigten an den Sachverständigen wirksam.
Dieser Ansicht hat ist bislang auch vom BGH vertreten worden (BGH Urteil vom 31.1.2012 VI ZR 143/11). Vorliegend ist zwischen den Parteien die Haftung dem Grunde nach unstreitig. Mithin handelt es sich nicht um eine unzulässige Tätigkeit. Ein Verstoß gegen das RDG ist demnach nicht gegeben.
II.
Die vom Sachverständigen gestellte Rechnung ist vollständig erstattungsfähig.
Die Kosten der Schadensfeststellung sind grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).
Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).
Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den vom Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung um den erforderlichen Herstellungsaufwand.
1. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 913,00 € netto liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.
Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 913,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.500,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar.
Dies ergibt sich daraus, dass das abgerechnete Grundhonorar über den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 (HB III und HB IV) liegt.
Auf die vorliegende Rechnung findet die BVSK-Befragung 2015 Anwendung.
Der Unfall ereignete sich am 06.06.2016. Die BVSK-Honorarbefragung 2015 basiert auf Erhebungen Anfang des Jahres 2015 und erschien im September 2015. Zutreffend ist zwar, dass eine deutliche Erhöhung des Grundhonorars in der BVSK-Honorarbefragung 2015 im Vergleich zur Tabelle 2013 erfolgte. Dies wird aber nachvollziehbar damit begründet, dass die Nebenkosten nunmehr keine Gewinnanteile mehr enthalten und eine maßvolle Erhebung des Grundhonorars in Höhe von 5 % bis 6 % bei einer Inflation für das Jahr 2013 von 1,5 % und für das Jahr 2014 von 0,9 % erfolgte. Mithin bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung 2015 auch auf das Grundhonorar.
Bei einem Schaden von 10.500,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 903,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 913,00 € ab. Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren.
Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.
Auch die Formulierung der vertraglichen Vereinbarung ändert hieran nichts. Das Grundhonorar soll hiernach innerhalb eines Korridors ermittelt werden, dies ist dann der „im Honorarbereich V ermittelte Wert“.
An der Geeignetheit der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO hat sich auch durch das Urteil des BGH vom 26.04.2016 nichts geändert. Der BGH stellt hier noch einmal ausdrücklich klar, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist. In der Entscheidung hat der BGH zwar ausgeführt, dass das JVEG eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, aber gerade nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter andere Schätzgrundlagen heranzieht.
Mithin ist das Grundhonorar nicht erkennbar deutlich überhöht.
2. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten hat das LG Coburg im Verfahren 32 S 79/15 in einem rechtlichen Hinweis Folgendes ausgeführt:
„… Die Kammer schätzt [daher] die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Sie orientiert sich hierbei im wesentlichen – wenn auch nicht vollständig – an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten. In der Honorarbefragung 2015 heißt es insoweit: „Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“ Daher erscheint es angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend die Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage für sog. Altfälle, also Unfälle vor 2015, anzuerkennen. Hierbei handelt es sich selbstredend um Bruttopreise, da diese Preise als Endverbraucherpreise gelten, die nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind.“
Im Verfahren 32 S 77/15 hat das LG Coburg nunmehr seine Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass aufgrund der nunmehrigen Veröffentlichung der BVSK die Kammer an ihrer Auffassung, bei den Nebenkosten handele es sich um Bruttopreise, nicht weiter festhält.
Dem schließt sich das Gericht an.
Es ergeben sich daher folgende erforderliche Nebenkosten:
a)
1.Satz Fotokosten: 13 Bilder zu je 2,00 €, ergibt 26,00 €.
2.Satz Fotokosten: 13 Bilder zu je 0,50 €, ergibt 6,50 €.
b)
Schreibkosten: 7 Seiten zu je 1,80 €, ergibt 12,60 €.
Kopierkosten: 7 Seiten zu je 0,50 €, ergibt 3,50 €.
c)
Porto/Telefon pauschal: 15,00 €
Insoweit schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand ebenfalls aufgrund der BVSK-Befragung 2015. Hierbei ist ohne Belang, ob das Gutachten per Post versandt wurde, da es gerade Sinn einer Pauschale ist, dass nicht jede Position einzeln abgerechnet werden muss.
d)
Fahrtkosten: 11 km zu je 0,70 €, ergibt 7,70 €.
e)
Restwertermittlungskosten sind in Höhe von 17,50 € zu erstatten, da sie in dieser Höhe angefallen und nachgewiesen sind.
Die Rechnung des Sachverständigen ist daher in Höhe von 1.192,14 € brutto zu erstatten.
Bezahlt wurden lediglich 1.078,00 €, so dass ein Anspruch in Höhe von 114,14 € verbleibt.
III.
Weiterhin hat die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.