Arbeitsrecht

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  16a D 13.2112

Datum:
4.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54925
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 73 Abs. 1 S. 1
RVG § 2 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 33 Abs. 1

 

Leitsatz

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, wenn das Verfahren gebührenfrei ist und ausschließlich gegenstandswertunabhängige Rahmengebühren iSd § 14 Abs. 1 RVG anfallen (ebenso BVerwG BeckRS 2009, 41608). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

19 DK 12.2175 2013-07-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts wird abgelehnt.

Gründe

Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil das Verfahren gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gebührenfrei ist.
Die Festsetzung eines Gegenstandswerts wäre bei entsprechender Auslegung des Antrags vom 13. Oktober 2016 im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG ebenfalls nicht erforderlich.
Berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren – wie vorliegend – nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
Der Gebührenanspruch ist in dieser Sache aber nicht gemäß § 13 Abs. 1 RVG von der Höhe des Gegenstandswerts abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Teil 6 Abschnitt 2, Vorbemerkung 6.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG – VV-RVG). Danach fallen in disziplinargerichtlichen Verfahren ausschließlich gegenstandswertunabhängige Rahmengebühren i. S. d. § 14 Abs. 1 RVG an. Durch die Gebühren Nr. 6200 ff. wird die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten (siehe Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 VV-RVG), eine Gegenstandswertfestsetzung entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2009 – 2 AV 4/09; BayVGH, B. v. 27.6.2013 – 16a DC 12.565 – juris Rn. 7, 8).

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