Aktenzeichen L 11 AS 419/16
Leitsatz
Im Gegensatz zu Darlehenszinsen sind Verzugszinsen eines bereist fällig gestellten Darlehens nicht als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen. (red. LS Andreas Hofmann)
Verfahrensgang
S 13 AS 1082/14 2016-05-31 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Übrigen zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen für die zuletzt allein noch streitgegenständliche Zeit vom 01.12.2010 bis 31.10.2011 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.
Der Streitgegenstand ist durch die Klägerin auf die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung zulässigerweise beschränkt worden (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris). Zudem ist der Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung auf die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.10.2011 von der Klägerin eingegrenzt worden. Für die Zeit ab 01.11.2011 hat sie Miete an den Erwerber ihrer Immobilie zu zahlen gehabt. Ab diesem Zeitraum hat der Beklagte die vollen Unterkunftskosten entsprechend dem hier angegriffenen Gerichtsbescheid des SG zu zahlen.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum steht der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme höherer Unterkunfts- und Heizungskosten zu. Diesbezüglich wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des SG verwiesen. Das SG hat zutreffend die von der Klägerin zu zahlenden Nebenkosten berücksichtigt. Hinsichtlich der für die Heizung des Wohnhauses erforderlichen Stromkosten hat es aus den vorgelegten Rechnungen und Abschlagszahlungen der Klägerin den entsprechenden Heizbedarf in zutreffender Weise ermittelt. Eine Berücksichtigung von Darlehenszinsen für die Zeit, in der das Wohnhaus noch der Klägerin gehörte, ist nicht möglich. Zum einen waren die Darlehen bereits in voller Höhe fällig gestellt worden, so dass lediglich Verzugszinsen für eine verspätete Rückzahlung der Darlehenssumme anfielen. Zum anderen konnte die Klägerin trotz Nachfrage des SG auch im Berufungsverfahren nicht nachweisen, dass sie in der streitgegenständlichen Zeit Darlehenszinsen habe zahlen müssen.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.