Steuerrecht

Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes

Aktenzeichen  L 12 EG 69/15

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 115470
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BEEG § 2, § 2b, § 2c Abs. 1 S. 2, § 2e
EStG § 2, § 38a Abs. 1 S. 3, § 40a
GG Art. 3, Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die in § 2c Abs 1 S. 2 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012 (gültig ab 28.9.2012 bis 31.12.2014) enthaltene Formulierung “Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden” ist dahingehend auszulegen, dass es nicht entscheidend ist, ob die streitigen Bezüge im konkreten Fall im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den steuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt wurden, sondern, ob abstrakt generell die streitigen Bezüge bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens als sonstige Bezüge zu behandeln wären. (amtlicher Leitsatz)
2. Klassische sonstige Bezüge wie Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld verlieren daher diesen Status nicht, wenn der Arbeitgeber sich bei sog. Minijobs nicht für das Lohnabzugsverfahren, sondern wie üblich für das pauschale Abzugsverfahren nach § 40a EStG entscheidet. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

S 5 EG 17/15 2015-11-18 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 18.11.2015 zu Recht den Bescheid des Beklagten vom 05.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 aufgehoben.
Elterngeld wird nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2 c bis 2 f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2 b BEEG oder in den Monaten der Bezugszeit gemäß § 2 Abs. 3 BEEG hat.
Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die Berechtigte ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2 f (vgl. § 2 c Abs. 1 Satz 1 BEEG). Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden (vgl. § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Die in den streitigen Bescheiden im Bezugszeitraum der Klägerin gezahlten Vergütungen in Form von Urlaubsgeld, Geburtshilfe und Weihnachtsgeld waren nicht auf das zu zahlende Elterngeld anzurechnen. Der Beklagte ist dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 2 c Abs. 1 S. 2 BEEG, wonach Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht berücksichtigt werden, abschließend regelt, welche Vergütungen als laufender Arbeitslohn oder als Einmalzahlung anzusehen sind. Die zutreffende Auslegung des § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG setzt zunächst die Kenntnis der dieser Vorschrift vorausgegangenen Änderungen der Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung voraus. Mit Inkrafttreten des BEEG zum 01.01.2007 hatte die Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG folgende Fassung: „Sonstige Bezüge im Sinne von § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt“. Auf Wunsch des Bundesrates wurde ein am Steuerrecht orientierter Einkommensbegriff in § 2 BEEG geregelt. Sowohl der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes als auch der späteren Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich entnehmen, dass einmalige Einnahmen (beispielhaft werden in der Begründung zum Gesetzesentwurf genannt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung werden erwähnt: 13. und 14. Monatsgehalt, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, unberücksichtigt bleiben sollen (BT-Drucks. 16/1889, S. 21; BT-Drucks. 16/2785, S. 37). Mit Urteil vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) hat das BSG zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG entschieden, dass nach der Legaldefinition des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG unter „sonstige Bezüge“ Arbeitslohn zu verstehen sei, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Allerdings definiere das EStG den Begriff des laufenden Arbeitslohns nicht ausdrücklich. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die steuerrechtliche Literatur hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Arbeitslohn laufend sei, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt werde, wobei ein rein zeitliches Verständnis zugrunde zu legen sei. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung sei erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2011 hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 den Wortlaut von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG wie folgt geändert: „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt“. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Neufassung u. a. der Sicherstellung einer „verwaltungspraktikablen Feststellung von sonstigen Bezügen im Sinne des Einkommensteuergesetzes“ dienen sollte und insoweit im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38 a Abs. 1 Satz 3, 39 b EStG als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 17/3030, S. 48 zu Nr. 1 – § 2, zu Buchst. c – Abs. 7, zu Buchst. bb). Hierbei ist im Gesetzesentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Abkehr von der bisherigen Rechtslage aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R handle. In der Folge hatte das Bundessozialgericht zunächst im Urteil vom 18.08.2011 (B 10 EG 5/11 R) in einem obiter dictum festgestellt, dass die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aus der Sicht der Bundesregierung eine inhaltliche Änderung des Gesetzes bzw. eine Neuregelung darstelle, die die bisherige ersetze und nicht lediglich deren Inhalt verdeutliche, wobei es nach dem neuen Wortlaut eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme. Von dieser Einschätzung ist das Bundessozialgericht allerdings in den Urteilen vom 26.03.2014 (B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R) abgerückt. § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden. Mangels entsprechender Definition in § 39 b EStG seien die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu beachten. Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt habe, rechtfertige es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen. Insoweit sei zwar zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011, die nunmehr auf die Behandlung der Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren abstelle, mehr Verwaltungspraktikabilität habe schaffen wollen. Diese Überlegungen hätten indes keinen hinreichenden Eingang in den Normtext gefunden. Hätte der Gesetzgeber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankomme, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt habe, hätte die Norm etwa lauten müssen: „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt hat“. Eine solche Vorschrift würde aber zu Ergebnissen führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, weil die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Einnahmen allein von der tatsächlichen Handhabung des Arbeitgebers abhänge und Einnahmen selbst dann bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der Arbeitgeber versehentlich regelmäßiges Arbeitsentgelt unzutreffend als sonstige Bezüge behandelt habe. Eine so weitgehende Anknüpfung an das Handeln des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren und erst recht eine rechtliche Bindung der zuständigen Elterngeldstellen und Gerichte an dessen Entscheidungen sei allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen. Praktikabilitätserwägungen seien hier nicht lediglich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen, sondern auch unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken würden. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbiete es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, 1 BvL 22/65). Unter dieser Prämisse schließe § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt sei.
Mit Wirkung zum 18.09.2012 hat der Gesetzgeber § 2 Abs. 7 Satz 2 durch den hier streitgegenständlichen § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG ersetzt mit einem der vom BSG a.a.O. in den Raum gestellten Formulierung angelehnten Wortlaut: „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.“
Vor dem Hintergrund der Einwicklung der Vorschrift und der hierzu ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nur eine Auslegung der §§ 2 Abs. 3, 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG für vertretbar, die auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist bei der Anrechnung von Einnahmen im Bezugszeitraum dann nicht der Fall, wenn es sich wie hier um klassische sonstige Einnahmen (Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe, Weihnachtsgeld) handelt. Der Zweck des Elterngeldes besteht darin, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drucks. 16/1889 S. 2, 15 und 16/2454 S. 2).
Deswegen sieht § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass sonstige Bezüge den Status als sonstige Bezüge verlieren, wenn der Arbeitgeber sich bei sogenannten Minijobs nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern – wie üblich – für das pauschale Abzugsverfahren nach § 40 a EStG entscheidet. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar können hier vorliegende Gründe der Verwaltungspraktikabilität es rechtfertigen, einer Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben, insbesondere wenn das betreffende Gesetz nur am Maßstab des Art. 3 GG zu messen ist. Der Gesichtspunkt der Praktikabilität muss jedoch hinter besonderen Wertentscheidungen wie derjenigen des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 GG einschränkt. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen. Dies gilt namentlich dann, wenn diese zu Zufallsergebnissen führen können, die sich mit den Zielen des BEEG nicht mehr in Einklang bringen lassen. Die konkrete Fallgestaltung bei der Klägerin ist hierfür ein Beispiel, bei der die sonstigen Bezüge Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs. 1 BEEG nicht berücksichtigt wurden, während dieselben sonstigen Bezüge bei der Frage der Anrechnung auf das Elterngeld im Bezugszeitraum angerechnet wurden, nur weil zunächst das Lohnabzugsverfahren zur Anwendung kam, während nach der Geburt wegen des Minijobs das pauschale Abzugsverfahren gemäß § 40 EStG gewählt wurde. Der Senat stimmt daher der schon in erster Instanz erfolgten Auslegung des § 2c Satz 2 BEEG zu, wonach es nicht entscheidend ist, dass die streitigen Bezüge im konkreten Fall der Klägerin im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den steuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt wurden, sondern, ob abstrakt-generell die streitigen Bezüge bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens als sonstige Bezüge zu behandeln wären, was vorliegend – zwischen den Beteiligten unstreitig – der Fall ist.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Vorschrift des § 2 e Abs. 2 Satz 1 BEEG.
Nach § 2 e Abs. 2 Satz 1 BEEG ist Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2 c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind. Der Verweis auf die Einnahmen nach § 2 c stellt klar, dass nur laufender, von der berechtigten Person zu versteuernder Arbeitslohn bei der Ermittlung der Steuerabzüge veranschlagt wird. Pauschal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen nach § 2 c BEEG werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge dagegen nicht berücksichtigt. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, weil die berechtigte Person insoweit auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu entrichten hat. Sonstige Bezüge werden bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens für die Ermittlung der Abzüge für die Steuern damit nicht berücksichtigt. Für die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern hat der Gesetzgeber eine Trennung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, die im Lohnsteuerabzugsverfahren versteuert werden und pauschal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen vorgenommen.
Während es aber für diese Trennung zur Ermittlung der Abzüge für Steuern sachlich nachvollziehbare Gründe gibt, ist dies für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Elterngeldes und für die Berücksichtigung von Einkommen im Bemessungszeitraum des Elterngeldes bzw. der Behandlung der sogenannten sonstigen Einkünfte gerade nicht der Fall. Es gibt keine anzuerkennenden sachlichen und mit dem Zweck des Elterngeldes zu vereinbarende Gründe, die Frage des Vorliegens von sonstigen Bezügen davon abhängig zu machen, ob das Lohnsteuerabzugsverfahren oder das pauschale Abzugsverfahren gemäß § 40 a EStG gewählt wurde.
Diese Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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