Verwaltungsrecht

Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge – Ausschlussfrist des Art. 47 BayBeamtVG

Aktenzeichen  B 5 K 14.594

Datum:
25.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 60 Abs. 2, § 74 , § 173 S 1
ZPO ZPO § 85 Abs. 2
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Wird Prozesskostenhilfe beantragt und für diesen Fall eine Klage angekündigt oder bedingt erhoben, muss die eigentliche Klageerhebung nach Gewährung der Prozesskostenhilfe nachgeholt und bei Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit der Möglichkeit eines dienstunfallbedingten Körperschadens im Sinne von Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG kann gerechnet werden, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlichen Ereignis zugeordnet werden können. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung vom Kausalzusammenhang verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH BeckRS 2009, 42852 – Parallelentscheidung BeckRS 2016, 117875). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin laut Aktenvermerk persönlich am 28. Juli 2014 ausgehändigt. Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 28. August 2014 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 27. August 2014 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 27. August 2014 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 – 5 C 32/79 – BVerwGE 59, 302).
Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Dies gilt erst Recht, wenn wie hier sogar ein Schreiben des Gerichts übermittelt wurde, wonach auf die Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung und auf das Erfordernis des Nachholens der Klage und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist hingewiesen wurde. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 27. August 2014 enthalten war, ändert hieran nichts, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) – also mit Wegfall des Hindernisses – innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass aus dem Beschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 27. August 2014 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.
2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein – weiterer – Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 – Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).
Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) gemeldet. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.
Zur Anwendung kommt, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde, die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 – 3 ZB 08.776 – juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.
Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 – 1 A 6168.96 – juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 – 3 ZB 09.657 – juris Rn 10).
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen