Verwaltungsrecht

Isolierte Anfechtungsklage gegen einen nach Wiederaufgreifen von Amts wegen durch das BAMF erlassenen Bescheid

Aktenzeichen  M 17 K 14.31242

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 13, § 77 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c S. 1 – 3
VwGO VwGO § 42 Abs. 1
VwVfG VwVfG § 9, § 22, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 3, Abs. 5, § 71 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Eine isolierte Anfechtungsklage gegen einen den Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ablehnenden Bescheid ist statthaft, da der ablehnende Bescheid einen Verwaltungsakt darstellt.  (redaktioneller Leitsatz)
Ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung eines Ablehnungsbescheids kann gegeben sein, wenn der Kläger seinen Antrag nach rechtswidriger Ablehnung zunächst nicht weiter verfolgen will, weil er das Interesse an dem Erlass der begünstigenden Regelung verloren hat, aber eine negative Präjudizierung für ein später beabsichtigtes Verfahren vermeiden möchte.  (redaktioneller Leitsatz)
Eine Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen unabhängig vom Vorliegen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und ungeachtet des Bestehens eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG das Verfahren zur Aufhebung oder Abänderung nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG eines einmal erlassenen Verwaltungsakts wiederaufgreifen.  (redaktioneller Leitsatz)
Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörung sind in Indien behandelbar. Medikamente kosten in Indien auch außerhalb der kostenfreien Grundversorgung nur einen Bruchteil der Preise in Europa und sind damit auch für die arme Bevölkerung finanzierbar.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die erhobene Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
2. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2014 begehrt, ist seine Klage zulässig.
Die „isolierte“ Anfechtung des Bundesamtsbescheids, mit dem die Abänderung des Bescheides vom …. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt worden ist, ist insoweit statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Für sie besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
Als „isolierte“ Anfechtungsklage wird das Begehren umschrieben, das Gericht möge einen Bescheid aufheben, der den Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes ablehnt. Da der ablehnende Bescheid einen Verwaltungsakt darstellt, handelt es sich nicht um ein Problem der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, sondern des Rechtsschutzbedürfnisses für sie (Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 82). Denn der Kläger nimmt mit seinem Anfechtungsantrag von seinem im Verwaltungsverfahren konkretisierten Begehren auf Erlass eines Verwaltungsaktes Abstand. Das wirft die Frage des anzuerkennenden Interesses und Nutzens für die Inanspruchnahme des Gerichts auf. Denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde (Rennert in Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 16). Zwar ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage („Versagungsgegenklage“) zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. Ein berechtigtes Interesse, sich auf die Aufhebung eines Ablehnungsbescheides zu beschränken, kann gegeben sein, wenn der Kläger seinen Antrag nach rechtswidriger Ablehnung zunächst nicht weiterverfolgen will, weil er das Interesse an dem Erlass der begünstigenden Regelung verloren hat, aber eine negative Präjudizierung für ein später beabsichtigtes Verfahren vermeiden möchte (Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 86). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier wohl vor. Ziel der Antragstellung ist allein die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und nicht auch die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Nach klägerischem Vortrag bestehe für den Kläger kein Anlass, ein Abschiebungshindernis feststellen zu lassen, da derzeit keine Abschiebung wegen dessen Aufenthaltserlaubnis drohe. Die negative Präjudizwirkung liege darin, in einem womöglich späteren Verfahren Wiederaufgreifensgründe nicht mehr geltend machen zu können. Dies mag zwar nicht gänzlich ausgeschlossen sein, erscheint im Hinblick auf § 71 Abs. 1 und 3 VwVfG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG allerdings zweifelhaft. Danach muss ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Damit begann die Frist für die sich aus den ärztlichen Attesten vom …. September 2012, …. Oktober 2012, … Oktober 2012, …. November 2012 wie auch der Stellungnahme vom …. Dezember 2012 und …. Februar 2013 des Klinikums … … …, … und … für Kinder- und Jugendpsychosomatik ergebenden Wiederaufnahmegründen mit deren Vorlage zu laufen, so dass im Hinblick darauf die 3-Monats-Frist abgelaufen ist. Letztendlich kann allerdings das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
3. Der angefochtene Bescheid vom 28. November 2014 ist zu dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, festgestellt, dass dem Kläger kein Abschiebungsverbot zusteht.
3.1. Zunächst konnte das Bundesamt ein Verfahren zur Prüfung der Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2014 von Amts wegen aufnehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der nach § 51 Abs. 5 VwVfG unberührt bleibt. Die Behörde kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5/99 – juris; BVerwG, B.v. 22.10.1984 – 8 B 56/84 – juris; jeweils m. w. N.; VG Hannover, U.v. 3.1.2003 – 6 A 1986/02 – juris) nach pflichtgemäßem Ermessen unabhängig vom Vorliegen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne und ungeachtet des Bestehens eines Wiederaufgreifensgrundes gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG das Verfahren zur Aufhebung oder Abänderung nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eines einmal erlassenen Verwaltungsaktes – im weiteren Sinne – wiederaufgreifen. Eines Antrages auf Abänderung des Bescheides bedarf es als Voraussetzung für eine Entscheidung des Bundesamtes nicht. Dies folgt auch aus § 22 Satz 1 VwVfG. Danach entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt (Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens; Offizialprinzip). Ein Fall von § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG liegt im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG nicht vor, da hierbei die Behörde – wie dargestellt – nicht nur auf Antrag tätig werden darf.
3.2. Da das Bundesamt sodann zu dem Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen für die (Teil-)Aufhebung resp. Abänderung des Bescheides vom 19. Juni 2012 nicht vorlagen, war es auch berechtigt, die Abänderung des Ausgangsbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Gestalt eines förmlichen Bescheides abzulehnen.
§ 9 Halbsatz 1 VwVfG gibt den Erlass eines Verwaltungsaktes und den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages als Ziel des Verwaltungshandelns an; der Halbsatz 2 stellt klar, dass diese Handlungen zugleich als Teil des Verwaltungsverfahrens dessen Abschluss bilden. Zwar ist die Behörde aufgrund ihrer Sachkompetenz auch ohne ausdrücklichen Verwaltungsakt befugt, das Verwaltungsverfahren zu beenden, da eine besondere „Einstellungsverfügung“ nicht vorgeschrieben ist. Ihr obliegt damit nicht die Pflicht, das Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt zu beenden. Allerdings ist ihr es auch nicht verwehrt, das Verfahren mittels eines förmlichen Bescheides – wie es § 9 VwVfG vorsieht – zum Abschluss zu bringen. Dadurch erfährt der Betroffene im Übrigen, dass ein Wiederaufgreifen von Amts wegen geprüft wurde, was in seinem Interesse liegen dürfte und damit vorzugswürdig erscheint.
Als ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des ablehnenden Bescheides – Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) – erweist sich § 48 Abs. 1 VwVfG. Dieser berechtigt entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten das Bundesamt nicht nur zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, sondern auch zur Ablehnung der (Teil-)Aufhebung resp. Abänderung eines Verwaltungsaktes. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass § 48 Abs. 1 VwVfG die Aufhebung in das Ermessen (§ 40 VwVfG) der Behörde stellt und dieser daher denknotwendig eine ablehnende Entscheidung möglich sein muss.
Der Einwand, das Bundesamt müsse sich an seiner Auffassung festhalten lassen, dass es kein isoliertes Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf die Neufassung des § 13 AsylG mehr gebe, greift schon deshalb nicht, da in dem vorliegenden Verfahren gerade kein Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag des Klägers durchgeführt, sondern ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der (Teil-)Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes von Amts wegen eingeleitet wurde. Insofern steht es der Behörde frei, das Wiederaufnahmeverfahren auf Teile eines Verwaltungsaktes – hier der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG – von Amts wegen zu beschränken. Die Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind zudem nicht Teil des Asylantrages nach § 13 AsylG.
3.3. Im Übrigen hat das Bundesamt auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390), der auf den vorliegenden Fall gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG anzuwenden ist, liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 bis 3 AufenthG in derselben Gesetzesfassung wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Gemessen daran liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Zum einen sind die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland des Klägers ausreichend. Nach den Berichten des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 24. April 2015 und 16. August 2016 ist die Gesundheitsversorgung z. B. in … … gut. Deshalb könnte der Kläger bei einer Rückkehr dorthin etwaig notwendige Untersuchungen durchführen lassen. Insbesondere Depressionen und PTBS sind in Indien behandelbar (VG Düsseldorf, U.v. 17.9.2013 – 14 K 3805/13.A – juris; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in … vom 19. März 2012 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu dem Verfahren 3 K 1245/10). Auch alle gängigen Medikamente sind dem Lagebericht zufolge in Indien auf dem freien Markt erhältlich. Zum anderen wäre die notwendige Behandlung oder Medikation auch für den Kläger individuell finanziell zugänglich. Nach den Berichten des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 24. April 2015 und 16. August 2016 gewährt der indische Staat die medizinische Grundversorgung kostenfrei. Da es sich bei Indien zudem um einen der weltweit größten Hersteller von Generika handelt und großen Pharmazieunternehmen keinen Patentschutz gewährt wird, kosten Medikamente in Indien auch außerhalb der kostenfreien Grundversorgung nur einen Bruchteil der Preise in Europa. Sie sind damit auch für die arme Bevölkerung finanzierbar. Überdies ist nicht nur die medizinische Notfallversorgung in den staatlichen Kliniken kostenfrei, sondern es gibt auch einige staatliche Programme, um auch die Ärmsten mit Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu versorgen (VG München, B.v. 6.5.2016 – M 4 S 16.1115 – juris; VG München, U.v. 29.6.2016 – M 4 K 16.1114 – juris). Im Hinblick auf die getätigten Flugreisen des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierbarkeit der Gesundheitsversorgung gefährdet wäre.
Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste sind darüber hinaus nicht geeignet, zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG aus Krankheitsgründen des Ausländers hinsichtlich Indiens zu führen. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Gründe, die diese Ausführungen in Zweifel ziehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 8. Februar 2013 (10 CE 12.2396) fest, dass hinsichtlich des Klägers jedenfalls kein inlandbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund der vorgelegten Atteste in Betracht kommt. Auf die zum Teil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerügten, fehlenden qualitativen Anforderungen der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen wird insoweit Bezug genommen.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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